Urteil vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 11 C 289/16

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 1.198,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, auch künftige Schäden, die aufgrund der unerlaubten Handlung am 03.06.2016 in Bezug auf den Kater noch entstehen, zu ersetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger als Gesamtgläubiger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungsgebühren in Höhe von 309,40 EUR gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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