Beschluss vom Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt - 18 F 85/21
Tenor
wird der Antrag vom 01.07.2024 zurückgewiesen.
1
Gründe:
2Das Verfahrens ist durch Antragsrücknahme erledigt.
3Mit Beschluss vom 19.06.2024 wurde auf Antrag des Vaters festgestellt, dass die einstweilige Anordnung vom 21.07.2021 wirkungslos ist.
4Der weitergehende Antrag war zurückzuweisen. Einer förmlichen Außerkraftsetzung des Beschlusses bedarf es nicht, da dieser durch die Antragsrücknahme wirkungslos geworden ist.
5S Richterin am Amtsgericht |
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