Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 11 C 272/97

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 11. Juli 1997 wird aufgehoben, die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in selber Höhe Sicherheit leistet.


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