Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 11 C 272/97
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 11. Juli 1997 wird aufgehoben, die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in selber Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung der Wasserzufuhr zu Ihrer Wohnung U-Straße 39 in Bottrop. Diese Wohnung hat sie gemietet von einer prozessunbeteiligten Vermieterin. Diese schloss mit der Beklagten einen Wasserversorgungsvertrag. Aus diesem Versorgungsvertrag hat die Beklagte einen Anspruch gegen die Vermieterin in Höhe von ca. 2.500,00 DM. Sie drohte der Vermieterin unter Fristsetzung an, die Wasserzufuhr zu sperren, wenn der Rückstand nicht beglichen würde; diese Fristsetzung lief ab. Die Beklagte sperrte daraufhin die Wasserversorgung.
3Die Klägerin begehrt die Wiederherstellung der Wasserzufuhr und erklärt sich bereit, entsprechende Zahlungen an die Beklagte zu leisten.
4Am 11. Juli 1997 ist eine einstweilige Verfügung ergangen, wonach der Beklagten aufgegeben wurde, sofort wieder die Wasserzufuhr zu der Wohnung der Klägerin, U-Straße 39, Bottrop, 1. Etage rechts, herzustellen gegen Bezahlung der Forderung für künftige Wasserlieferungen für das Haus Tannenstraße 29 in Bottrop durch die Klägerin.
5Die Klägerin beantragt
6die einstweilige Verfügung vom 11.07.1997 aufrechtzuerhalten mit der Maßgabe, dass die Wasserzufuhr gegen Bezahlung der Forderung für Wasserlieferung für den Zeitraum vom 11. Juli bis 04. August erfolgen soll.
7Die Beklagte beantragt,
8die einstweilige Verfügung aufzugeben und die Klage abzuweisen.
9Sie verweist darauf, dass Vertragspartnerin der Klägerin die Vermieterin und nicht die Beklagte ist. Daher sei die Beklagte aus dem Vertrag nicht verpflichtet, die Klägerin zu beliefern.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist unbegründet.
12Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung der Wasserzufuhr. Aus der Monopolstellung der Beklagten lässt sich kein Rechtsanspruch eines Mieters herleiten, von Wasserversorgungsunternehmen mit Trinkwasser versorgt zu werden bzw. mit ihm einen Wasserlieferungsvertrag zu schließen.
13Daher war wie erkannt zu entscheiden.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß den §§ 91, 708 Nr. 11,711 ZPO.
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