Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 23 C 1428/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.145,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.3.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin war zum Zeitpunkt des nachfolgend geschilderten behaupteten Schadensereignisses Vollkaskoversicherer des Mercedes Benz 200, amtliches Kennzeichen ihres Versicherungsnehmers X1. Die Beklagte betreibt deutschlandweit Waschstraßen, zu denen auch die Waschstraße auf der Y-Straße 6 in Z gehört. Am 12.11.2011 nutzte der Versicherungsnehmer der Klägerin Herr X1 die genannte Waschstraße der Beklagten.
3Die Klägerin behauptet: Bevor ihr Versicherungsnehmer den genannten PKW in die Waschstraße der Beklagten eingefahren habe, seien ihm keine Schäden an der rechten Fahrzeugseite aufgefallen. Anlass der Nutzung der Waschstraße sei die geplante Umrüstung von Sommer- auf Winterreifen gewesen, der Versicherungsnehmer habe seine Reifen nicht von Hand waschen wollen. Nach der Nutzung der Waschstraße sei er von dem Zeugen X2 in Begleitung des örtlichen Systempartners der Beklagten des Zeugen X3 auf mögliche Schäden an seinem Fahrzeug angesprochen worden. Die nachfolgende Inaugenscheinnahme habe eine Vielzahl an Schäden an der Lackierung auf der rechten Fahrzeugseite ergeben. Diese könnten am besten dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten der Firma IFM vom 2.2.2012 entnommen werden. Es handele sich um Lackkratzer an der rechten Seite der Motorhaube, der sogenannten A-Säule rechts, dem A-Spiegel rechts, den Türen rechts, der Heckklappe rechts und dem Heckstoßfänger.
4Sie habe auch untersuchen lassen, ob die Schäden durch den Waschvorgang hervorgerufen worden seien. Dies sei aus technischer Sicht zu bestätigen. Die Kratzer seien einem Kontakt der rechtsseitig angeordneten senkrechten Bürsten in der Waschstraße zuzuordnen. Dies gelte insbesondere, wenn sich in diesen Bürsten ein Fremdkörper verfangen hätte. Die Spurenzeichnung der Kratzer sei hierfür jedenfalls typisch. Der Schaden an der Heckklappe rechts unten sei dem Waschvorgang mit dem einer rotierenden rechten senkrechten Bürste zuzuordnen. Die Kratzer verliefen im annähernd gleichen Bogenradius, wie beispielsweise auch auf der Stoßfängerverkleidung. Hier hätten sich die rotierenden Bürsten der Bauform des Fahrzeugs angepasst. Die Beseitigung der Schäden erfordere einen Reparaturkostenaufwand von mindestens 3.445,10 € netto. Hierbei seien die regionalen Stundensätze zugrunde gelegt worden. Die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt würde höhere Lohnkosten verursachen.
5Die Klägerin beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 3.145,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.3.2012 zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie wendet ein: Die Ursache für den Schaden liege weder in ihrem Verantwortungsbereich noch sei ihr eine fehlerhafte Bedienung der Waschstraße anzulasten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor. Sie bestreite, dass der Wagen vor dem Waschvorgang unbeschädigt gewesen sei. Sie bestreite auch, dass anlässlich des Waschvorganges eine Vielzahl von Schäden im Bereich der Lackierung auf der rechten Fahrzeugseite entstanden seien, insbesondere Lackkratzer an der rechten Seite der Motorhaube, der sogenannten A-Säule rechts, dem A-Spiegel rechts, den Türen rechts, der Heckklappe rechts und dem Heckstoßfänger. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten handele es sich unstreitig um ein Privatgutachten. Der Sachverständige habe nicht einmal die Waschstraße in Augenschein genommen. In jedem Fall seien die Kratzer am Fahrzeug des Zeugen X1 waschstraßenuntypisch.
10Der Zeuge X2 habe außergerichtlich Schadensersatzansprüche angemeldet, diese jedoch nach der Schadensanzeige nicht weiter verfolgt. Ihre Technik, Kontroll- und Wartungsarbeiten genügten in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen.
11Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage ist begründet.
14Die Klägerin hat aufgrund des Schadensfalles vom 12.11.2011 gegen die Beklagte den geltend gemachten Regressanspruch nach den §§ 86 VVG, 611, 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 3.145,10 €.
15Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass bei dem automatischen Waschvorgang an der B-Klasse Limousine des Zeugen X1 rechtsseitig prägnante Kratzer im Lack eingetreten sind. Es handelt sich um eine Vielzahl leicht bogenförmiger Kratzer in vergleichbarer Höhe. Diese wären dem Zeugen X1 aufgefallen, wenn sie zuvor vorhanden gewesen wären. Er hat den Wagen mit Besitzerstolz dem Zeugen X4 gezeigt. Der Zeuge X2, der die Waschstraße vor dem Zeugen X1 benutzt hatte, hatte an seinem Fahrzeug einen Kratzer auf dem Dach und zwei, drei Kratzer auf der rechten Seite. Dieser hat bekundet, auch den nachfolgenden Fahrer habe er angesprochen, der Wagen habe auch mehrere Kratzer gehabt. Jener Fahrzeugführer habe das aber nicht weiter verfolgen wollen. Der sachverständige Zeuge X5 hat bekundet, er habe an dem Fahrzeug des Zeugen X1 Schäden gesehen, die er dem Besuch einer Waschstraße zuordnen würde. Dies seien leicht bogenförmige Kratzer an der Seite rechts mit einer Anschlagsspur vorne, die nach hinten ausliefen. Einige Schäden seien auch hinten rechts gewesen. Die sich in unterschiedlichen Richtungen überlagernden Kratzer am Dach könne er nicht dem Besuch einer Waschstraße zuordnen. Die Waschstraße habe er nicht durchfahren und auch nicht selbst gemessen wegen der Wiederholung der Schäden rechts. Man habe ihn damals nur in die Waschstraße gelassen, als sie gestanden habe.
16Die Gleichartigkeit der Kratzer spricht für ihre Verursachung durch einen mechanischen Vorgang wie die Bürstenreinigung in einer automatischen Waschstraße. Dass sie solches im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vertreten habe, hat die Beklagte nicht bewiesen. Sie räumt schon nicht ein, dass solche Schäden in ihren Waschstraßen eintreten können. Solche Schäden stehen hiernach nicht auf ihrer Agenda. Der Einschätzung der Beklagten, die hier streitigen Schäden seien nicht waschstraßentypisch teilt das erkennende Gericht nicht, zumal die Beklagte Ausführungen dazu unterlässt, was denn aus ihrer Sicht waschstraßentypische Schäden seien.
17Die rechtsseitige Neulackierung des B-Klasse Mercedes erfordert nach dem nur pauschal angegriffenen Gutachten des sachverständigen Zeugen X5 den hier streitigen Kostenaufwand abzüglich der von der Klägerin nicht getragenen Selbstkostenbeteiligung in Höhe von 300,00 €.
18Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 ff. BGB.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
20Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 ZPO.
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Referenzen
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