Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 27 C 816/13
Tenor
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.040,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2013 zu zahlen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von vorgerichtlich angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M & T in Höhe von 65,75 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch.
3Am 13.02.2013 gegen 10.50 Uhr kam es auf dem Parkdeck des Einkaufszentrums Rhein-Ruhr-Zentrum in Mülheim an der Ruhr zu einer Kollision zwischen dem vom Kläger gefahrenen Pkw Hyundai Accent, amtliches Kennzeichen E-XX, und dem vom Beklagten zu 1 gefahrenen und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw Ford Mondeo, amtliches Kennzeichen MH-XX .
4Der Kläger macht gegen die Beklagten Reparaturkosten in Höhe von 1.545,87 EUR netto, Sachverständigenkosten in Höhe von 509,68 EUR und eine allgemeine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 EUR geltend. Diesen Gesamtschaden in Höhe von 2.080,55 EUR regulierte die Beklagte zu 2 zu 50 % mit einem Betrag von 1.040,28 EUR, so dass der Kläger mit der vorliegenden Klage einen restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.040,29 EUR und die Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten geltend macht.
5Der Kläger trägt vor, er sei Eigentümer des Pkw Hyundai Accent. Das Parkdeck habe er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-25 km/h befahren. Vor ihm sei der Beklagte zu 1 mit dem Ford Mondeo gefahren. Der Beklagte zu 1 habe seinen Pkw plötzlich auf der Q-Platz in Höhe von rechts schräg zu der Fahrbahn angeordneten Parkbuchten zum Stillstand gebracht. Er habe daher seinerseits sein Fahrzeug hinter dem Beklagtenfahrzeug angehalten. Nun habe der Beklagte zu 1 den Rückwärtsgang eingelegt, was daran zu erkennen gewesen sei, dass die Rückfahrscheinwerfer aufgeleuchtet hätten. Sodann habe der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug zügig zurückgefahren, um, wie sich später herausgestellt habe, auf einer am rechten Fahrbahnrand angeordneten Parkbucht einzuparken. Während dieses Rückwärtsfahrvorgangs habe der Beklagte zu 1 nicht auf das hinter ihm befindliche Klägerfahrzeug geachtet und habe dieses mit dem hinteren linken Heckbereich an der linken Front angestoßen.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.040,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2013 zu zahlen;
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlich angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M & Steding in Höhe von 65,75 EUR freizustellen.
9Die Beklagte beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagten tragen vor, der Beklagte zu 1 habe das Parkdeck befahren und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, um umzuzeigen, dass er beabsichtige rückwärts auf eine schräg verlaufende Parkbucht einzuparken. Während dieses Einparkvorgangs sei das Klägerfahrzeug gegen das Beklagtenfahrzeug gefahren. Vor dem Einparkvorgang habe sich der Beklagte zu 1 durch den Schulterblick und durch den Blick in den Rückspiegel nach hinten darüber vergewissert, dass kein Hindernis im X-Weg stehe. Als der Beklagte zu 1 bereits mit dem Einparkvorgang begonnen gehabt habe, habe die Einparkhilfe signalisiert, dass ein Hindernis in der Nähe sei. Der Beklagte zu 1 sei daher mit dem Ford stehengeblieben. In diesem Moment sei das Klägerfahrzeug in den vom Beklagten zu 1 geführten Pkw hineingefahren. Die vom Kläger als Schadensersatz geltend gemachten Schadenspositionen der Verbringungskosten und der UPE-Aufschläge in Höhe von insgesamt 141,36 EUR seien im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung nicht ersatzfähig.
12Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 20.09.2013 (Bl.79-80 GA). Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U vom 01.04.2014 Bezug genommen (Bl. 87-104 GA).
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist begründet.
15Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 1.040,29 EUR aus §§ 18 Abs. 1 und 3, 17 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu.
161. Der Kläger ist als Eigentümer des Pkw Hyundai Accent durch den Unfall geschädigt worden. Der Kläger hat zu den Umständen und den Einzelheiten des Eigentumserwerb durch Vorlage des Kaufvertrages und des Fahrzeugbriefs detailliert vorgetragen, ohne dass dies von den Beklagten substantiiert bestritten worden wäre. Für den Kläger greift die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.
172. Unzweifelhaft hat sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Kraftfahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG handelte. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher die Kollision verhindert hätte.
18Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG bzw. nach § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d. h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGH, NJW 2012, 1953).
19Die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind auf einem - wie hier - öffentlich zugänglichen Q2 grundsätzlich anwendbar (OLG Frankfurt, ZfSch 2010, 19; Scheidler, DAR 2012, 313, 314). Da Parkplätze dem ruhenden Verkehr dienen, trifft der dort rückwärts Ausparkende nicht auf fließenden Verkehr, sondern auf Benutzer der Q. Die gegenseitigen Rücksichtspflichten sind deshalb (verglichen mit den Pflichten aus §§ 9, 10 StVO) erhöht und einander angenähert (König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a).
20Der Beklagte zu 1 hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Danach muss sich ein Fahrzeugführer u. a. beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Inwieweit diese Vorschrift bei Unfällen auf Parkplätzen anwendbar ist, ist zwar umstritten. Mitunter wird die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO auch bei Unfällen, die sich beim Rückwärtsfahren auf einem Q2 ereignen, für unmittelbar anwendbar gehalten (LG Kleve, NJW-Spezial 2010, 234; AG Herne, Urteil vom 17.02.2010, 20 C 389/09, zitiert nach Juris; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3). Nach anderer Ansicht ist diese Vorschrift auf Parkplätzen und in Parkhäusern, in denen „fließender“ Verkehr nicht stattfindet, nur mit Einschränkungen anzuwenden (König in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51; LG Saarbrücken, ZfSch 2011, 494 und Schaden-Praxis 2012, 66). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass auf einem Q2, der allein dem ruhenden Verkehr diene, anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärtsfahrenden Fahrzeugen gerechnet werden müsse, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem rückwärts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss keine unmittelbare Anwendung finde; stattdessen sei hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten; die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO seien indes mittelbar heranzuziehen, weil beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem vorwärts Fahren nicht unerheblich eingeschränkt seien, so dass diesem Fahrmanöver auch auf Parkplätzen eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne wohne; den rückwärts Fahrenden treffe daher auch auf Parkplätzen eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht (LG Saarbrücken, a. a. O.). Welcher dieser Ansichten zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Wenn man § 9 Abs. 5 StVO nicht für unmittelbar anwendbar hält, liegt jedenfalls ein schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO vor. Er hat den Pkw Ford Mondeo zurückgesetzt und dabei nicht auf den sich ebenfalls hinter ihm befindlichen Pkw des Klägers geachtet. Dieses steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. U in seinem schriftlichen Gutachten vom 01.04.2014. So kommt der Sachverständige in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die an den Fahrzeugen entstandenen Schäden unter Einbeziehung der fotografierten Fahrzeugpositionen nach der Kollision technisch schlüssig durch die Rückwärtsfahrt des Beklagtenfahrzeugs bei stehendem Klägerfahrzeug erklärt werden könnten. Hingegen seien die Unfallspuren nicht bei einem stehenden Beklagtenfahrzeug und vorwärts fahrendem Klägerfahrzeug technisch schlüssig nachzuvollziehen. Da der Sachverständige sein Gutachten klar und übersichtlich erstattet hat, er von richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und die von ihm festgestellten Befundtatsachen sachkundig fundiert dargelegt worden sind, konnte das Gericht diese überzeugenden und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen gut nachvollziehen und schließt sich dem Gutachten daher vollinhaltlich an.
21Steht danach ein schuldhafter und unfallursächlicher Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. § 1 Abs. 2 StVO fest, ist dem Kläger dagegen ein solcher Verkehrsverstoß nicht nachzuweisen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen befand sich das Klägerfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt nicht in einer Fahrbewegung nach vorne. Dass der Kläger daher auf dem Parkplatzgelände nicht wie es zu fordern ist, stets bremsbereit gewesen wäre oder mit einer unangepassten Geschwindigkeit gefahren sein sollte, lässt sich daher nicht feststellen.
22Die im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile, bei der nur unstreitige oder erwiesene Umstände Berücksichtigung finden dürfen, führt daher zu dem Ergebnis, dass die Beklagten allein für den Unfall haften. Denn das Maß der Unfallverursachung und des Verschuldens des Beklagten zu 1 ist als so erheblich einzustufen, dass demgegenüber die von dem Pkw des Klägers ausgehende einfache Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.
233. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 2 bereits vorgerichtlich vorgenommenen Regulierung steht dem Kläger ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.040,29 EUR zu. Die von ihm in Ansatz gebrachten Verbringungskosten und Kosten für UPE-Aufschläge in Höhe von insgesamt 141,36 EUR sind ersatzfähig. Soweit der Kläger in zulässiger Weise statt der Wiederherstellung des durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den hierfür erforderlichen Geldbetrag auf Basis eines Sachverständigengutachtens verlangt hat, werden hiervon auch in die dem Gutachten des Sachverständigen Jörg E angesetzten Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten erfasst. Der gemäß § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähige Schaden umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, NJW 1989, 3009). Für das, was zur Schadensbeseitigung nach der letztgenannten Vorschrift erforderlich ist, ist ein objektivierender, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten typisierender Maßstab anzulegen. Die Festlegung des für die Reparatur erforderlichen Geldbetrages kann dabei im Wege einer fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen erfolgen (OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523). Hierbei muss der Sachverständige eine Prognose darüber erstellen, welche Kosten bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt anfallen. Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören dabei auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Gegenstandes zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind (LG Hildesheim, NZV 2007, 575 m.w.N.). Nichts anderes gilt dabei hinsichtlich der branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist. Soweit daher entsprechende Kosten in die Kalkulation aufgenommen und in dem Gutachten ausgewiesen werden, handelt es sich lediglich um unselbstständige Rechnungspositionen im Rahmen der Reparaturkostenermittlung, deren Beurteilung durch den Sachverständigen nicht anders zu behandeln ist als seine hinsichtlich der Arbeitszeit oder des benötigten Materials erfolgte Einschätzung (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 324; LG Aachen, NZV 2005, 649; LG Bochum, Urteil vom 19.10.2007, Az.: 5 S 168/07, zitiert nach Juris). Die Gegenansicht liefe im Ergebnis auf die Konsequenz hinaus, dass die fraglichen Aufschläge nur im Falle ihrer tatsächlichen Berechnung nach der Fahrzeuginstandsetzung erstattungsfähig wären. Indes ist bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die tatsächliche Reparatur gerade nicht maßgeblich. Bei einer Abrechnung auf Gutachtensbasis ist daher dann von einer Ersatzfähigkeit der entsprechenden Position auszugehen, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2008, 523; KG Berlin, Urteil vom 10.09.2007, Az.: 22 U 224/06, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass die markengebundenen Kfz-Werkstätten im hiesigen Großraum sowohl den sogenannten UPE-Aufschlag auf Ersatzteilpreise erheben als auch typischerweise über keine eigene Kfz-Lackiererei verfügen, so dass weitere Fahrzeugverbringungskosten anfallen (vgl. OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 324; DAR 2008, 523).
24Schließlich hat der Kläger im Rahmen des ihm zustehenden Schadensersatzanspruch auch einen Anspruch auf Ersatz bzw. Freistellung der zur Rechtsverfolgung aufgewandten Rechtsanwaltskosten.
25Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
26Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Ziffer 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
27Streitwert: 1.040,29 EUR
28Rechtsbehelfsbelehrung:
29Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
30a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
31b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
32Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, L-Platz, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
33Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
34Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
35Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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