Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 12 C 1124/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den vom Beklagten durchgeführten Umzug der Klägerin am 9.1.2014 eine Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 UStG zu erteilen, die zusätzlich zu den Angaben in der bereits erteilten Rechnung vom 9.1.2014 auch Angaben zu dem Lohnanteil für die haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 35 a Abs. 2 EStG  des Beklagten ausweist.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 147,56 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Rechnung gegen Sicherheitsleistung von 600 €. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf im Übrigen die gegen sich gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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