Urteil vom Amtsgericht Münster - 28 C 1474/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn der Beklagte leistet vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist langjähriger Mieter der in der 2. Etage rechts des Hauses I in O gelegenen Wohnung. Vermieter ist der Beklagte. Die Wohnung des Klägers ist nicht mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Der Kläger begehrt eine Zustimmung zur Installierung einer Sattelitenschüssel.
3Der Kläger beantragt,
4den Beklagten zu verurteilen, ihm die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne auf der Hofseite des Hauses, I, O, nebst entsprechender Zuleitung zu der in der 2. Etage rechts der im Hause I, O, gelegenen Wohnung zu erteilen.
5Der Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Der Beklagte macht geltend, dem Kläger sei es ohne weiteres möglich, einen Breitbandkabelanschluss in seine Wohnung zu verlegen.
8Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
9Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20.10.2009 verwiesen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage war abzuweisen.
12Nach der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen H steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger ohne weiteres einen Breitbandkabelanschluss in seine Wohnung verlegen lassen kann. Ein derartiger Breitbandkabelanschluss befindet sich in einem Allgemeinkeller des Hauses, der auch dem Kläger ohne weiteres zugänglich ist, und für die weitere Verlegung kann der Kläger einen nicht genutzten Kaminschacht in Anspruch nehmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger und ein von ihm beauftragter Handwerker zum Betreten des genannten Allgemeinkellers von seinem Haus einmal herum gehen muss, um in den Hauseingang Nr. ## zu gelangen, aber dies hält das Gericht für zumutbar. Bei dieser Sachlage war der Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die Genehmigung zur Anbringung einer Parabolantenne zu erteilen.
13Die Klage war abzuweisen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus den §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
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