Urteil vom Amtsgericht Münster - 59 C 3852/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Die Kläger haben von dem Beklagten seit dem 15.5.2005 aufgrund des schriftlichen Mietvertrags vom 6.4.2005 die Erdgeschosswohnung des Hauses M ## in N nebst Garten gemietet.
3Gemäß § 28 des Mietvertrages ist die Pflege des Gartens und des Vorgartens ausschließlich Sache der Mieter.
4Im Garten des oben genannten Grundstücks befinden sich hinter dem Haus u.a. ein großer Apfelbaum sowie ein Kirschbaum . Die beiden Bäume sind in den letzten fünf Jahren nicht mehr beschnitten worden. Äste und Zweige hängen zum Teil sehr tief herunter, so dass man nicht mehr aufrecht darunter hergehen kann. Der Abstand zwischen den Ästen bzw. Zweigen und dem Boden beträgt zum Teil nur noch etwa 1,30 Meter. Im Vorgarten befindet sich eine Kugelrobinie.
5Die Kläger behaupten, dass der Baum im Vorgarten mittlerweile so weit hoch und breit gewachsen sei, dass er zum einen bereits die Fenster im Obergeschoss zum Teil verdecke und zum anderen den Lichteinfall in ihrem Wohnzimmer stark beeinträchtige. Teilweise reichten die Zweige dieses Baumes bis an die Hausmauer. Auch insoweit sei der Baumrückschnitt – ebenso wie bei dem Apfel- und Kirschbaum - aus gärtnerischer Sicht dringend geboten. Durch den unbeschnittenen Baum vor dem Haus werde der Gesamteindruck des Objekts in erheblicher Weise optisch herabgesetzt.
6Die Gartennutzung hinten dem Haus werde erschwert, so z.B. seien die herunterhängenden Zweige beim Rasenmähen ein Hindernis. Die Äste und Zweige würden teilweise auch bereits über die Grundstücksgrenze auf das Nachbargrundstück hinausragen. Die Bäume seien mittlerweile auch so groß und ausladend, dass sie nicht nur mittels einer Rosenschere bearbeitet werden könnten.
7Die Kläger sind der Auffassung, dass der Baumrückschnitt nicht zu der ihnen im Mietvertrag auferlegten Garten- und Vorgartenpflege gehöre. Sei – wie vorliegend – der Mieter lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, seien hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erforderten, wie z.B. Rasenmähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub. Somit ergebe sich bei einer derartigen Vertragsregelung für den Mieter nicht die Verpflichtung, den turnusgemäß erforderlichen Rückschnitt größerer Bäume vorzunehmen, die mittlerweile eine Größe von ca. 12-14 Metern erreicht haben.
8Die Kläger beantragen,
9den Beklagten zu verurteilen, den Apfelbaum und den
10Kirschbaum im Garten hinter dem Haus M ##,
11N sowie den Baum im Vorgarten
12des vorgenannten Grundstücks sach- und fachgerecht
13bis spätestens 28.2.2010 beschneiden zu lassen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte ist der Auffassung, dass zu den ihm Mietvertrag übernommenen Gartenpflegearbeiten auch die Gehölzschnittarbeiten gehören. Des Weiteren sei keine vertragliche Verpflichtung erkennbar, aus der sich ergebe, dass er die Bäume auf eine bestimmte Höhe einkürzen müsse. Auch ergebe sich aus dem Mietvertrag keine vertragliche Garantie, eine Gehhöhe unter den Bäumen zu haben.
17Dass mittlerweile Äste und Zweige zum Teil sehr tief herunter hängen sollen, dass man nicht mehr aufrecht darunter hergehen könne, hätte mit einfachen Mittel, ohne Fachkenntnisse und ohne Kostenaufwand von den Klägern verhindert werden können, wenn im Laufe der Jahre die Kläger mit einfachen Gartenscheren die Äste zurückgeschnitten hätten.
18Das Mietverhältnis werde auch nicht durch verminderten Lichteinfall beeinträchtigt; zumindest wäre diese Beeinträchtigung derart gering, dass sie hinzunehmen wäre.
19Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Außerdem wird hinsichtlich der Örtlichkeiten auf die von den Parteien zur Akte gereichten Fotos Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
21Die Klage ist unbegründet.
22Die Kläger können von den Beklagten nicht den Rückschnitt der im Klageantrag aufgeführten drei Bäume verlangen.
23Ein entsprechender Erfüllungsanspruch der Kläger ergibt sich aus dem Mietvertrag nicht.
24Zunächst kann dahinstehen, ob der Rückschnitt gärtnerisch geboten ist. Selbst wenn der Rückschnitt gärtnerisch dringend erforderlich sein sollte, begründet diese keine Verpflichtung des Beklagten gegenüber den Klägern, einen Rückschnitt – auf eine bestimmte Höhe – vorzunehmen. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus dem Mietvertrag nicht.
25Es ist auch unerheblich, ob der Baum im Vorgarten bereits die Fenster im Obergeschoss zum Teil verdeckt oder Zweige dieses Baums die Hauswand erreichen oder ob Zweige und Äste der Obstbäume über die Nachbargrenze hinüber ragen – insoweit ist jedenfalls der Mietgebrauch der Kläger, die eine Erdgeschosswohnung gemietet haben, nicht betroffen und beeinträchtigt.
26Es liegt auch durch den nicht vorgenommenen Rückschnitt keine optische Beeinträchtigung vor. Zunächst ist diesbezüglich zu sehen, dass die Frage des Umfangs der Schnittarbeiten an Bäumen auch eine Frage des Geschmacks ist – wie hoch und wie breit sie werden sollen. Darüber hinaus wurden im Termin Fotos über den Zustand des Gartens bzw. Vorgartens in Augenschein genommen. Die Bäume fügen sich danach durchaus in die übrige Umgebung ein; eine optische Beeinträchtigung ist nicht gegeben.
27Soweit die Kläger eine Beeinträchtigung der Gartennutzung, u.a. beim Rasenmähen, durch die herunter hängenden Äste der Obstbäume geltend machen, führt dies ebenfalls nicht zu einem Anspruch der Kläger auf Vornahme des Baumrückschnitts. Nach dem Mietvertrag ist keine Gehhöhe unter den Bäumen geschuldet. Soweit die herunter hängenden Äste insbesondere beim Rasenschneiden in der Nähe der Obstbäume stören, ist eine solche – für das Rasenschneiden auch nur vorübergehende kurze - Beeinträchtigung derart gering, dass sie hinzunehmen ist.
28Auch hinsichtlich des Baums im Vorgarten, bei dem zwischen den Parteien streitig ist, ob er den Lichteinfall ins Wohnzimmer der Wohnung der Kläger stark beeinträchtigt, kann letztlich dahinstehen, ob zu den vom Mieter übernommenen Gartenpflegearbeiten auch der Rückschnitt von Bäumen zählt. In der Rechtsprechung wird anscheinend überwiegend die Auffassung vertreten, dass unter den Gartenpflegearbeiten nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen sind, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- und Kostenaufwand erfordern, wie z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub, dass andere Arbeiten hingegen wie z.B. ein ordnungsgemäßes Beschneiden der Bäume und der Büsche, zu dem ein Laie in der Regel gar nicht in der Lage ist, nicht darunter fallen (vgl. LG Detmold, Urteil vom 7.12.1988 – 2 S 180/88; AG Detmold, Urteil vom 14.4.1988 – 6 C 668/87; LG Hamburg, Beschluss vom 29.9.2002 – 316 T 66/02; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.10.2004 – I-10 U 70/04; LG Wuppertal, Urteil vom 16.9.1997 – 16 S 54/97). Teilweise wird aber auch die Ansicht vertreten, dass zur Gartenpflege auch das Beschneiden von Bäumen und Büschen gehört (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 2.11.2004 – 2/11 S 64/04: in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt wurde allerdings im Mietvertrag – anders als vorliegend – auf die Anlage 3 zu § 27 II. BVO (bzw. § 2 Nr. 10 BetrKV) Bezug genommen, wonach unter Kosten der Gartenpflege auch die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen gehören). Auf diese Streitfrage kommt es vorliegend letztlich nicht an. Die Kläger verlangen einen Rückschnitt des Baums bis spätestens zum 28.2.2010. Die Kugelrobinie ist – wie das Foto zeigt – derzeit sehr licht und trägt keine vollen Blätter. Dies wird auch noch so bis zum 28.2.2010 sein. Soweit derzeit eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls vorliegen sollte, ist diese jedenfalls derart gering, dass sie hinzunehmen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Baum bereits bei Mietbeginn vorhanden war und dementsprechend auch seinerzeit kein ungehinderten Lichteinfall gegeben war.
29Ein fälliger Anspruch auf Rückschnitt des Baums ist daher nicht gegeben.
30Die Klage war dementsprechend insgesamt abzuweisen.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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