Beschluss vom Amtsgericht Münster - 009 K 88/07

Tenor

Die vorbezeichneten Grundstücke lfd. Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 werden der Meistbietenden T G geb. G1., geb. ##.##.##, T1. ##, ##### N für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

711.500,00 Euro ( i.B. siebenhundertelftausendfünfhundert Euro )

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

1.

Es bleiben die im Grundbuch eingetragenen Rechte wie folgt bestehen:

a) Abt. II lfd. Nr. 1: lastend auf dem Grundstück lfd. Nr. 4 des Bestandsverzeichnisses:

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) des Inhalts, dass diese berechtigt ist, die Grundstücke mit elektrischen Hochspannungsleitungen zu überspannen und Leitungsmasten aufzustellen. Der Eigentümer hat alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, die Unterhaltung und den Betrieb der Anlagen gefährden oder stören. Innerhalb eines Schutzstreifens sind die Grundstücke Nutzungsbeschränkungen unterworfen;

b) Abt. II lfd. Nr. 2: lastend auf dem Grundstück lfd. Nr. 3 des Bestandsverzeichnisses:

Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für die Stadt N1.;

c) Abt. II lfd. Nr. 6: lastend auf dem Grundstück lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses:

Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Druckrohrleitungsrecht) für die Stadt N1..

2.

Die im Grundbuch von N1. Blatt ##### in Abteilung II unter der lfd. Nr. 4 auf dem Grundstück lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) für D. I1. (geb. ######) erlischt gem. § 9 Abs. 2 EGZVG durch Zuschlag. Sie bleibt auch nicht außerhalb des Geringsten Gebotes bestehen.

3.

Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 53.000,00 Euro) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.

4.

Die Kosten dieses Beschlusses fallen der Ersteherin zur Last.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

5.

Die am 17.12.2010 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 22.12.2010 von Seiten der Frau I und von Seiten des Herrn D I1. gestellten Vollstreckungsschutzanträge gem. § 765a ZPO werden kostenpflichtig zurückgewiesen.


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