Urteil vom Amtsgericht Münster - 48 C 1243/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer vom beklagten Versicherer, dass dieser mit dem vom Kläger bevollmächtigten Versicherungsmakler korrespondiert.
3Zwischen den Parteien besteht seit dem 15.04.1985 ein Vertrag über eine Allgemeine Haftpflichtversicherung mit der Vertragsnummer 06.067.532.5-AH 65. Am 27.07.2010 schloss der Kläger mit der G. GmbH einen Versicherungsmaklervertrag. Der umfassend bevollmächtigte Versicherungsmakler wurde u. a. mit der Prüfung des Versicherungsbedarfs, der laufenden Betreuung der Versicherungsverträge sowie mit der Führung der Korrespondenz mit den Versicherern beauftragt.
4Mit Schreiben vom 30.12.2010 teilte der Beklagte dem von dem Kläger beauftragten Versicherungsmakler mit, dass er grundsätzlich keine Zusammenarbeit mit Maklern eingehe, an diese keine Vertragsinformationen versenden und den Schriftwechsel ausschließlich mit dem Kunden führen werde. Im Namen des Kunden und unter Vorlage einer Vollmacht abgegebene Willenserklärungen würden jedoch so behandelt, als seien diese vom Kunden selbst ausgesprochen. Mit Schreiben vom 14.01.2011 erklärte der Beklagte auch dem Kläger gegenüber, dass er ausschließlich mit dem Kläger korrespondieren würde. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der vorgenannten Schreiben werde auf die zur Klageschrift überreichten Anlagen K 3 und K 4 Bezug genommen. Der Beklagte arbeitet seit Jahrzehnten nur mit Ausschließlichkeits-Vertretern zusammen, zu deren Schutz der Beklagte jedwede courtagepflichtige Zusammenarbeit mit Maklern konsequent ablehnt. Andere Vertriebswege der von dem Beklagten am Markt angebotenen Versicherungen als die über die Ausschließlichkeitsvertreter existieren nicht.
5Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei aus einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrages sowie aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, dass sich Jedermann zur Erledigung seiner Angelegenheiten eines Stellvertreters bedienen könne, verpflichtet, mit dem vom Kläger beauftragten Makler zu korrespondieren.
6Der Kläger beantragt,
7den Schriftwechsel, der den zwischen den Parteien geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Nummer 06.067.532.5-AH 65 betrifft, mit der G. GmbH zu führen und der G. GmbH auf Verlangen Auskunft zu dem Vertrag zu geben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Entscheidungsgründe:
11Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch, die seinen Haftpflichtversicherungsvertrag betreffende Korrespondenz ausschließlich über den von ihm beauftragten Makler zu führen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
12Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht als Nebenpflicht des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages. § 241 Abs. 2 BGB bestimmt zwar, dass ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. Diese Vorschrift beinhaltet eine Klarstellung, dass sich das Schuldverhältnis nicht nur in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolges erschöpft, sondern eine von Treu und Glauben nach § 242 BGB beherrschte Sonderbeziehung darstellt. Die aus dieser Sonderverbindung zu folgernden Nebenleistungspflichten dienen dabei der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistung. Sie sind auf die Herbeiführung des Leistungserfolges bezogen und ergänzen die Hauptleistungspflicht. Auch hat sich der Schuldner so zu verhalten, dass Leben, Gesundheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Teils nicht geschädigt werden. Der Umfang und der Inhalt von Nebenpflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. Dabei sind die Interessen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.
13Das Gericht kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte eine Verpflichtung des Beklagten, sich zur Korrespondenz ausschließlich an einen von dem Vertragspartner verschiedenen Dritten zu wenden, nicht erkennen. Eine solche Nebenpflicht ist weder zum Schutz absoluter Rechtsgüter des Klägers erforderlich, noch dient diese der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung der Hauptleistungspflicht des Vertrages in der Weise, dass ohne eine solche der vertraglich vereinbarte Leistungserfolg gefährdet oder eingeschränkt würde. Der Beklagte ist weiterhin zur ordnungsgemäßen Erfüllung der von ihm geschuldeten Leistungen gegenüber dem Kläger bereit. Sämtliche zwischen den Parteien vereinbarten Einzelheiten und Bedingungen des Vertrages sollen beibehalten werden. Mit der Versagung der Korrespondenz über den Makler verweigert der Beklagte lediglich die Erbringung einer zusätzlichen Leistung, gefährdet jedoch keinen dem Kläger durch das Schuldverhältnis erlangten Vorteil, der ihm zuvor zugestanden hätte. Eine Korrespondenzpflicht des Beklagten könnte sich nach Dafürhalten des Gerichts allenfalls dann ergeben, wenn der Versicherer im Rahmen bestehender, von einem Makler vermittelter Verträge dazu aufgefordert worden wäre, die Korrespondenz ausschließlich über diesen Makler zu führen, denn in diesem Fall hätte der Versicherer die Tätigkeit des Maklers bereits akzeptiert. Auf dieser Basis wäre der Vertragsschluss zustande gekommen, es würde insoweit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn diese einmal inne gehabte Rechtsposition des Klägers nach Abschluss des Vertrages durch den Makler verweigert werden würde (siehe auch OLG Koblenz, VersR 2004,1555). Dies ist vorliegend allerdings gerade nicht der Fall, weil die von dem Kläger beauftragte Maklergesellschaft den gegenständlichen Vertrag weder vermittelt noch der Beklagte in irgendeiner anderen Weise die Tätigkeit des Maklers akzeptiert hat. Indem der Beklagte als Versicherer die Korrespondenz mit dem beauftragten Makler ablehnte, wurden dem Kläger als Versicherungsnehmer mithin keinerlei Rechtspositionen entzogen, die er zuvor innegehabt hätte.
14Der Kläger begehrt von dem Beklagten eine Leistung, als deren ausschließlichen Gewinn er Erleichterungen in der Verwaltung und Betreuung seines Versicherungsvertrages erfahren würde. Das Interesse des Klägers, durch ein fachkundiges Unternehmen bzw. eine fachkundige Person eine umfassende Beratung in Versicherungsangelegenheiten zu erlangen, die Angelegenheiten durch das Maklerunternehmen verwalten und betreuen und zur Vereinfachung der Abläufe, die Korrespondenz ausschließlich über die Maklergesellschaft/den Makler und dem Versicherungsunternehmen führen zu lassen, ist auch nachzuvollziehen. Von dem Beklagten fordert er dafür aber eine zusätzliche, von ihm nach den vertraglichen Regelungen nicht geschuldete Leistung. Den für den Vorteil des Klägers erforderlichen zusätzlichen Aufwand kann er nach Dafürhalten des Gerichts nicht auf den Beklagten abwälzen und von diesem verlangen. Dies gilt zum einen, weil der bei dem Kläger nach Beauftragung des Maklerunternehmens verbliebene Aufwand keinen derart unzumutbaren Nachteil darstellt, der die Statuierung einer Nebenpflicht des Versicherungsunternehmens zwingend erforderlich macht. Auch kann eine Nebenpflicht des Vertragspartners dann nicht angenommen werden, wenn dem Wunsch des Klägers nach einem eigenen geringeren Aufwand ein übergeordnetes Interesse des Beklagten entgegensteht. Im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses müssen die Belange beider Parteien berücksichtigt werden. So ist für die dem Schuldverhältnis immanente Treuepflicht anerkannt, dass diese zwar eine Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung in sich einschließt, den Vertragspartner aber nicht verpflichtet, gleichrangige eigene Interessen gegenüber den Belangen des anderen Vertragspartners zurückzustellen. Jedenfalls braucht der Beklagte nicht hinzunehmen, dass der Kläger durch die Konstruktion einer Verpflichtung zur Korrespondenz mit Versicherungsmaklern das Vertriebsorganisationssystem der Beklagten, das auf den Vertrieb über sogenannte Ausschließlichkeitsvertreter organisiert ist, unterläuft (vgl. OLG Bamberg, VersR 1993, 1146-1147). Deswegen ist der Beklagte auch nicht aus der grundsätzlichen Verpflichtung zur Unterstützung und Rücksichtnahme des jeweiligen Vertragspartners verpflichtet, Korrespondenz über den von dem Kläger beauftragten Versicherungsmakler zu führen.
15Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich Jedermann zur Erledigung seiner Angelegenheiten eines Stellvertreters bedienen kann. Dieser Rechtsgrundsatz beinhaltet lediglich das Recht des Vertretenden, sich durch einen Stellvertreter vertreten zu lassen, keineswegs jedoch die Pflicht des Geschäftspartners, sich in Vertragsangelegenheit ausschließlich an den Stellvertreter zu wenden, wie es von dem Kläger verlangt wird. Soweit der Beklagte die Korrespondenz mit dem von dem Kläger beauftragten Makler verweigerte, beinhaltete die Verweigerung jedenfalls nicht die Entgegennahme der von dem Makler im Namen und im Auftrag des Kunden abgegebenen Willenserklärungen des Klägers, die der Beklagte gemäß der Regelungen der §§ 164 ff. BGB für den Kläger gelten lassen muss. Insoweit hat der Beklagte ausdrücklich bestätigt, diese Willenserklärungen so zu behandeln, als wären diese von dem Kläger selbst abgegeben.
16Schließlich steht dem Kläger gegen den Beklagten auch ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nicht zu. Mangels eines gesetzlichen oder aber ausdrücklich vertraglich geregelten Auskunftsanspruchs kommt hinsichtlich des Klagebegehrens auf Auskunftserteilung lediglich ein Anspruch aus § 242 BGB in Betracht. Aus § 242 BGB ergibt sich eine Auskunftspflicht nur, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Weder ist der Kläger über Inhalt und Gestaltung des Versicherungsvertrages im Ungewissen, da ihm die entsprechenden Vertragsunterlagen selbst vorliegen, noch stellte sich eine solche Unwissenheit als in entschuldbarer Weise dar. Im Übrigen verweigert der Beklagte dem Kläger die Überlassung von weiteren Informationen und Auskünften zu dem Vertrag nicht, sondern beansprucht lediglich, diese ausschließlich dem Kläger als Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
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