Urteil vom Amtsgericht Münster - 8 C 1226/11
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO verzichtet.
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist zulässig und im austenorierten Umfang begründet.
5Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 319,00 Euro aus §§ 651 d, 638 IV BGB.
6Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des vorgenannten Betrages, da ihr ein Minderungsrecht gemäß § 651 d I BGB zusteht. Die Reise war mangelhaft im Sinne des § 615 c I BGB. Denn bei der gebuchten Wohnung handelte es sich nicht um eine in sich abgeschlossene Wohneinheit sondern um zwei separate Teilwohnungen, die durch eine Etage mit einer weiteren separaten Wohnung und durch ein offenes Treppenhaus voneinander getrennt sind. Ausweislich des Katalogs, auf den die Buchung der Klägerin beruht, war Gegenstand des Reisevertrages eine "5-Zimmer-Wohnung, ca. 90 qm Wohnfläche". Bei dieser Formulierung wird für den Leser der Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Wohnung um eine in sich geschlossene Wohneinheit handelt. Dies entspricht dem üblichen Verständnis einer "Wohnung". Durch diese Vorstellung wird der Leser beim weiteren lesen der Beschreibung geleitet, auch wenn dort ausdrücklich von einer "1. Etage" und einem "Untergeschoss" die Rede ist und damit denklogisch zwischen diesen beiden Etagen ein Erdgeschoss mit einer weiteren Etage vorhanden sein muss. Aufgrund der einleitenden Formulierung "5-Zimmer-Wohnung, ca. 90 qm Wohnfläche" geht der Leser beim Lesen der Beschreibung der Wohnung automatisch von "oberer" und "unterer" Etage aus. Tatsächlich handelt es sich aber um zwei separate Teilwohnungen. Dieser Mangel führte auch zu einer erheblichen Rausminderung der Wohnung. Durch die tatsächliche räumliche Aufteilung der Wohnung ergaben sich erhebliche Einschränkungen der Nutzung der Wohnung für die Klägerin und ihre Mitreisenden. Ein unbefangenes Bewegen zwischen den Wohnungsteilen war aufgrund des offenen Treppenhauses, das zwischen den Wohnungsteilen lag, nicht möglich. Bei Verlassen des jeweiligen Wohnungsteils musste aus Sicherheitsgründen die jeweilige Wohnungstür verschlossen werden und z. B. bei der Bekleidung Rücksicht darauf genommen werden, dass im Treppenhaus fremde Personen angetroffen werden könnten. Darüber hinaus führte die räumliche Aufteilung der Wohnung zur Verkomplizierung der Betreuung der mitreisenden Kinder, insbesondere der Kleinkinder, da sich die Schlafräume in der 1. Etage, die Aufenthaltsräume aber im Untergeschoss befunden haben. Eine Beaufsichtigung der Kinder, die sich in der jeweils anderen Etage aufgehalten haben bzw. den Weg von der einen Etagen in die andere Etage über das offene Treppenhaus nehmen wollten, war insoweit wesentlich schwieriger, als dies bei einer abgeschlossenen Wohneinheit gewesen wäre. Dass neben vier Erwachsenen auch drei Kinder und zwei Kleinkinder mitreisen würden, war der Beklagten bei der Buchung auch bekannt.
7Diese Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der gebuchten Wohnung schätzt das Gericht auf 20 % des Reisepreises, mithin auf 319,00 Euro.
8Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 I BGB.
9Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I S. 1 1. Alt, 511 IV, 708 Nr.11, 713 ZPO.
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