Urteil vom Amtsgericht Münster - 5 C 4661/09

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 461,13 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und sofern nicht vorhersehbar, weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus der zahnmedizinischen Behandlung vom 16.02.2009 beim Beklagten zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithilfe trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Streitwert: 4.000,00 Euro


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000 Euro gegen den Beklagten gemäß den §§ 611, 280 Abs. 1; 823 Abs. 1, 249 Abs. 2, 253 BGB zu; darüber hinaus kann der Kläger auf der Grundlage der gleichen Vorschriften die Feststellung verlangen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und die zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 16.02.2009 zu ersetzen.

21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.