Urteil vom Amtsgericht Münster - 28 C 1999/12
Tenor
Der Beklagte verurteilt, an den Kläger 39,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 70 % und dem Beklagten zu 30 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO
2Ohne Tatbestand gem. § 313a Abs. 1 ZPO
3Entscheidungsgründe:
4I.
5Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
6Ein Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten ergibt sich aus den §§ 7 StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG und § 398 BGB, allerdings nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe.
7Nach § 249 I BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; NJW-RR 1989, 953, 956; NJW 2007, 1450, 1451). Ebenfalls können die Kosten, sofern die Begutachtung für die Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist, zu den nach § 249 II BGB zu ersetzenden Herstellungskosten gehören (BGH, NJW 2005, 356; NJW 2007, 1450, 1451). Die Sachverständigenkosten sind erforderlich, wenn sie aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Situation des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, NJW 2005, 356, 357). Auf die rechtliche Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung für die Honorarerstellung zwischen dem Sachverständigen und der Geschädigten kommt es nicht an. Die Kosten für die Erstellung des Schadensgutachtens sind unabhängig von etwaigen rechtlichen Mängeln der Vergütungsvereinbarung für die Erstellung eines Schadensgutachtens erstattungsfähig, solange sie sich im Bereich des Erforderlichen halten (BGH, NJW 1974, 34, 35; NJW 2007, 1450, 1451).
8Im vorliegenden Fall durfte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens für angemessen und zweckmäßig erachten. Insbesondere überstieg die vorliegende Schadenshöhe von brutto 2.521,27 € die Grenze zu bloßen Bagatellschäden, die im Allgemeinen bei etwa 1000,00 € anzusetzen ist (Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Rn. 398). Dass eine grundsätzliche Erforderlichkeit für ein Sachverständigengutachten bestand, wird auch von dem Beklagten, der bereits die Kosten in Höhe von 500,00 € reguliert hat, nicht angezweifelt.
9Fraglich ist allein, ob auch die darüber hinausgehenden Kosten aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Position des Geschädigten angemessen und zweckmäßig waren. Der Geschädigte hat hierbei darzulegen, dass er den nach seinen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten wirtschaftlichsten Weg gewählt hat, was unmittelbar aus § 249 BGB folgt. (BGH, NJW 2005, 356, 357; NJW 2007, 1450, 1452 m.w.N.)
10Zum Teil wird hieraus geschlossen, dass das Risiko eines überteuerten Schadensgutachtens generell zulasten des Schädigers gehe, da für den Geschädigten die Erforderlichkeit der Kosten für ein Schadensgutachten ex ante bereits in Ermangelung von Tarifübersichten nicht hinreichend erkennbar sei (Hörl, NZV 2003, 305, 307 m.w.N.). Eine Berücksichtigung der Interessen des Schädigers soll durch die Möglichkeit gewahrt werden, dass dieser sich im Falle eines überteuerten Sachverständigengutachtens Regressansprüche des Geschädigten analog § 255 BGB gegen den Sachverständigen nach den §§ 280, 631 I, 812 BGB abtreten lassen kann (vgl. zu dieser Möglichkeit nur OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1031).
11Eine solche pauschale Zuweisung des Risikos eines überteuerten Gutachtens an den Schädiger kann indes nicht überzeugen. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung weist dieses Risiko nicht dem Schädiger, sondern dem Geschädigten zu. (BGH, NJW 2007, 1450, 1452; vgl. auch LG Dortmund, NJW 2011, 321, 322, Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 400).
12Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Geschädigten das Preistableau des Sachverständigen offengelegt war und sich dieser daher nicht auf eine Leistungsbestimmung nach §§ 315, 316 BGB einlassen musste. Insofern kann dieser bereits ex ante weitgehend absehen, ob sich die anfallenden Kosten im Rahmen des Erforderlichen halten werden. Für das Grundhonorar stehen hierfür grundsätzlich Vergleichswerte der BVSK-Honorarbefragung zur Verfügung. Nach dem dort dargelegten Honorarkorridor V rechnen 50 – 60 % der BVSK Mitglieder ab. Fällt das konkret berechnete Honorar in diesen Honorarkorridor kann von der Erforderlichkeit eines entsprechenden Grundhonorars ex ante ausgegangen werden. (So auch LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 31).
13Nach diesen Grundsätzen kann die Erforderlichkeit der geltend gemachten Grundpauschale überprüft werden. Gegen die Zulässigkeit der Pauschalierung des Grundhonorars bestehen hierbei grundsätzlich keine Bedenken (BGH NJW 2007, 1450, 1452). Ein an der Schadenshöhe orientiertes Grundhonorar trägt dem Umstand Rechnung, dass sich das Honorar als Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten darstellt (BGH NJW 2006, 2472, 2474).
14Der maßgebliche Korridor für die hier einschlägigen Nettoreparaturkosten i.H.v. 2.123,71 € ist hierbei in etwa entlang des arithmetischen Mittels der Honorarkorridore für Nettoreparaturkosten i.H.v. 2.000,00 € (316,00 € - 350,00 €) und 2.250,00 € (334,00 € - 370,00 €) anzusiedeln. Hiernach sind Sachverständigenkosten zwischen 325,00 € und 360,00 € angemessen. Da das geltend gemachten Grundhonorar von netto 352,68 € fällt in den maßgeblichen Korridor.
15Hinsichtlich geltend gemachten verbietet sich ein Verweis auf die Orientierung an der BVSK Honorarbefragung. Die dort ermittelten Durchschnittssätze für Nebenkosten können bereits deswegen keine Rückschlüsse auf die allgemeine Erforderlichkeit zulassen, weil zu vermuten ist, dass von den einzelnen Positionen durch die verschiedenen Sachverständigen unterschiedliche Posten erfasst sind. Dies ergibt sich etwa mit Blick auf die Frage, ob für Kopien von Lichtbilddokumentationen noch Fotokosten abgerechnet werden. Auch ist unklar, ob Nebenkosten überwiegend pauschal oder konkret abgerechnet werden (vgl. zum Ganzen LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 36). Auch die Regelungen des JVEG lassen für Privatgutachter deswegen keine Rückschlüsse zu, da gerichtlich bestellte Sachverständige schon mit Blick auf mangelnde vertragliche Verhältnisse keiner vergleichbaren Haftung ausgesetzt sind (BGH NJW 2007, 1450, 1452; LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 37 jew. m.w.N.).
16Dennoch ist dem Geschädigten eine ex ante Einschätzung der Erforderlichkeit anhand leicht zugänglicher Quellen zuzumuten (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 38). Ein Erfahrungssatz, wonach Nebenkosten jeweils nur in Höhe einer bestimmten Relation zum Grundhonorar anfallen, besteht dagegen nicht. Vielmehr ist zunächst festzustellen, welche Kosten im vorliegenden Fall erforderlich oder ob die geltend gemachten Kosten überhöht waren, bevor der Frage nachzugehen ist, ob dem Geschädigten eine Erhöhung ex ante ersichtlich war.
17Hiernach sind neben dem Grundhonorar zunächst Kosten für Digitalfotos als erforderlich anzusehen. Diese können schon deswegen nicht durch das Grundhonorar aufgezehrt sein, da sich die Anzahl der anzufertigenden Fotos anders als das Grundhonorar nicht zwingend nach der Schadenshöhe berechnet, sondern individuell zu bemessen ist.
18Allerdings dürfte sich der erforderliche Betrag für digitale Fotoabzüge angesichts der Tatsache, dass solche in der Größe von 10x15 cm im Internet etwa 0,10 € - 0,20 € kosten, was auch für den Laien leicht feststellbar ist, für den ersten Fotosatz neben weiteren geringen Kosten für die Anfertigung der Fotos allenfalls auf 2,00 €, für den zweiten Fotosatz maximal auf 1,00 € belaufen (so auch AG Gardelegen, Urt. v. 21.12.2010 – Az. 31 C 220/10 (juris) Tz. 12). Auch erscheinen für die hinreichende Dokumentation des Schadens 10 Fotos ausreichend. Insbesondere wäre vorliegend der Schaden auch ohne die Fotos 6, 8, 10 und 12, die Schäden darstellen, die bereits durch die Bilder 5, 7, 9 und 13 abgebildet werden, hinreichend dokumentiert worden. Bilder von den unbeschädigten Seiten des PKW jedoch sind andererseits für die Dokumentation des Zustandes des Fahrzeugs für die Berechnung des Wiederbeschaffungs- und Restwerts nötig (eine jedenfalls einfache Ablichtung für erstattungswürdig erachtend auch LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321, 322). Hiernach ergeben sich erforderliche Kosten i.H.v. 30,00 € (2,00 € x 10 + 1,00 € x 10).
19Nicht gehört werden kann der Beklagte mit dem Einwand, dass Abbildung 14 nicht Teil des Gutachtens geworden sei. Dies wäre ohnehin allenfalls für eine konkrete Preiskontrolle des Gutachtens, die im Rahmen des § 249 BGB nicht erfolgt (BGH NJW 2007, 1450) erheblich, nicht dagegen für eine ex ante vorzunehmende Einschätzung der Erforderlichkeit. Im Übrigen aber ergibt sich bereits aus dem von dem Beklagten selbst eingereichten Gutachten, dass 14 Fotos angefertigt wurden. Einzig wurde irrtümlich die vierzehnte Abbildung als „Abbildung 15“ bezeichnet.
20Spezifische EDV-Kosten sind dagegen nicht erforderlich. Diese stellen sich als originäre Sachverständigenleistung dar, die bereits mit dem Grundhonorar abgegolten ist (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 44). Unerheblich ist daher, ob entsprechende Kosten vorliegend überhaupt angefallen sind, was von dem Beklagten bestritten wird.
21Erforderlich ist jedoch die Geltendmachung von Fahrtkosten neben dem Grundhonorar, deren separate Abrechnung nach der BVSK Honorarermittlung 2011 üblich ist. Auch insofern ist allein maßgeblich, welchen Aufwand für Fahrtkosten die Geschädigte, die in der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich frei ist, für erforderlich halten durfte, und nicht um eine konkrete Preiskontrolle der Vergütungsvereinbarung des Sachverständigen. Anzunehmen ist insofern, dass die Geschädigte innerhalb eines Umkreises von 25 km einen Sachverständigen auswählen kann und dieser sodann Auslagen von etwa 0,70 €/km beanspruchen kann (LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 41), sodass Fahrtkosten i.H.v. 35,00 € (2 x 25 km x 0,70 €/km) als erforderlich angesehen werden können.
22Für Porto-/Telefon- und Telefaxkosten können 15,00 € mit Blick darauf, dass regelmäßig wenige Telefonate und Internetverbindungen für die Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderlich sind, als angemessen angesehen werden. (So auch insgesamt LG Saarbrücken, Urt. v. 22.06.2012 – Az. 13 S 37/12 (juris) Tz. 43).
23Daneben sind auch Sekretariatskosten erforderlich. Entsprechende Kosten werden auch nach der BVSK Honorarbefragung 2011 regelmäßig abgerechnet. Hierbei ist die Ausfertigung eines Originals nebst einer Kopie ausreichend (LG Dortmund, NJW-RR 2011, 321, 323). Insofern kann der geltend gemachte Betrag von 17,50 € (3,50 € x 5 Seiten) zzgl. pauschaler Kopierkosten von 3,00 € jedoch unabhängig davon, dass hiernach zusätzlich Kopien ausgefertigt werden vor dem Hintergrund als erforderlich gelten, dass – obgleich eine vollständige Orientierung an der BVSK Befragung wie dargelegt nicht angängig ist – die dort dargelegten Spannen jedenfalls indiziell herangezogen werden kann. Insofern aber bewegen sich die vom Sachverständigen erforderlich erachteten Kosten eher unterhalb des dortigen Korridors von 2,47 € bis 3,75 € für Schreibkosten zzgl. 2,28 € bis 2,80 € pro Kopie, sodass die Geschädigte diese im Rahmen einer ex ante Plausibilitätskontrolle für erforderlich halten durfte.
24Insgesamt ergibt sich hiernach eine Erforderlichkeit der Nebenkosten in folgendem Umfang:
25Kosten Fotos (10 x 1 € + 10 x 2 €) 30,00 €
26Fahrtkosten 35,00 €
27Porto-/Telefon-/Telefaxkosten 15,00 €
28Schreibkosten 20,50 €
29Gesamt 100,50 €
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Für die Geschädigte war hiernach wie dargelegt die mit der Beauftragung des Klägers verbundene Überteuerung gegenüber diesen objektiv erforderlichen Kosten für die Einzelposten für Porto-/Telefon-/Telefaxkosten, vor allem jedoch für die erstellten Fotos in der Vergütungsvereinbarung des Klägers anhand leicht erkennbarer Quellen, namentlich durch einen Vergleich mit der Höhe der Kosten für Fotos, Porto-, Telefon- und Telefaxkosten, die sich jedenfalls aus dem Internet ersehen lässt, ex ante leicht festzustellen. Auch dass die sich nach der Vergütungsvereinbarung ergebende Position für EDV-Kosten nicht erforderlich, sondern durch ein Grundhonorar aufgezehrt wird, war ex ante festzustellen, zumal sich eine solche Position auch aus der öffentlich zugänglichen BVSK Honorarbefragung nicht ergibt.
32Gleiches gilt zwar nicht für die für die Geschädigte erst nach Beauftragung ersichtliche Erstellung einer überhöhten Anzahl von Digitalfotos. Ob man die sich ex post nach Beauftragung ergebende Erhöhung ebenfalls als Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitspostulat erachten will oder ob man insofern mit dem Vortrag des Klägers darauf abstellen will, dass für die Geschädigte grundsätzlich bereits zur Zeit der Beauftragung feststehen muss, dass erhöhte Kosten anfallen werden kann für die vorliegende Situation des klagenden Sachverständigen als Zessionar jedoch dahingestellt bleiben. Zwar ändert, anders als von dem Beklagten angenommen, die Zession allein nichts an dem Prüfungsmaßstab. Denn die Ersatzansprüche eines Geschädigten ändern sich weder durch die Zession, noch werden sie umgewandelt. (OLG Naumburg, NJW-RR 2006, 1029, 1031; AG Bochum, DS 2008, 240). Allerdings ergibt sich aus dem Zweck des Vertrages, wonach das Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe dient, dass auch nur solche Leistungen vom Auftrag umfasst sind, die der Zweckerreichung dienen, hinsichtlich der Fotos also nur solche, die zur Dokumentation notwendig sind. Die Geschädigte hätte im Falle der Bezahlung auch dieser Kosten einen Anspruch auf Rückerstattung nach § 812 I 1, 1. Var. BGB, den sie dem Schadensersatzverpflichteten analog § 255 BGB abtreten müsste. Der Sachverständige als Zessionar würde entsprechend einen Geldbetrag vom Schadensersatzverpflichteten fordern, den er sodann an diesen wieder herauszugeben hätte. Zutreffend macht der Beklagte insofern die Einrede treuwidrigen Verhaltens, § 242 BGB (dolo agit qui petit quod statim redditurus est) geltend.
33Nach alldem ergibt sich eine Erforderlichkeit der Kosten für das Sachverständigengutachten i.H.v. 352,68 € (Grundhonorar) + 100,50 € (Nebenkosten) = 453,18 € zzgl. 19 % MwSt = 539,28 €. Nach Zahlung von 500,00 € durch den Beklagten, wodurch der Anspruch in dieser Höhe gem. § 362 I BGB untergegangen ist, ist ein Anspruch gem. §§ 7 StVG, 115 I 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG und § 398 BGB nur i.H.v. 39,28 € gegeben.
34II.
35Ein Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 ergibt sich aus §§ 288 I, 291 BGB.
36III.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
38vorläufig vollstreckbar.
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