Urteil vom Amtsgericht Münster - 4 C 1823/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Ansprüche aus sechs Schutzbriefversicherungen auf Ersatz von Abschleppkosten aus abgetretenem Recht geltend.
3Die Herren L., Q., C., C1, B. sowie Frau B. sind Mitglieder im B1 e.V. . Gleichzeitig unterhalten sie eine Schutzbriefversicherung auf Ersatz von Abschleppkosten bei dem Beklagten. In den Versicherungsbedingungen des Beklagten ist unter A.4.11.2 AKB vereinbart:
4„Ihren Anspruch auf Leistung können sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden“.
5Desweitern ist unter A.4.12 unter dem Punkt Verpflichtung Dritter geregelt:
6„Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber auf Grund eines Vertrages oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden sie sich nach einem Schadensereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von A.4.12.1 zur Leistung verpflichtet“.
7Die Bedingungen des B1 e.V. enthalten folgende Regelung:
8„Die Clubleistung ist nicht kostenfrei, wenn ein Erstattungsanspruch gegen Dritte besteht, gleiche Leistungen aufgrund derselben Ursache mehrmals erbracht oder Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden. Für B1 Plus Mitglieder gilt nach § 9 folgende Regelung:
9„Soweit im Schadensfall ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Soweit aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung beansprucht werden kann, steht es Ihnen frei, wem Sie den Schadensfall melden. Melden Sie ihn der B1-Schutzbrief Versicherungs AG, werden wir im Rahmen der Bedingungen in Vorleistung treten“.
10Herr L. blieb mit seinem Fahrzeug am 26.03.2013 liegen, Herr Q. blieb am 01.04.2013 liegen, Herr C. blieb am 30.04.2013 liegen. Frau B. blieb am 03.05.2013 mit einem Fahrzeug, für das Herr E. bei dem Beklagten eine Schutzbriefversicherung unterhält liegen. Herr C1 blieb am 31.03.2013 mit seinem PKW liegen und Herr B. blieb am 06.03.2013 mit seinem PKW liegen. Alle benannten Personen riefen den Telefonnotruf des B1 e.V. an und baten um Abschleppen. Es erschien jeweils ein Abschleppwagen in gelb mit Aufdruck B1. Die Fahrzeuge wurden abgeschleppt. Unmittelbar vor Ort unterzeichneten die genannten Personen einen Abtretungsvertrag, in dem auch Angaben zur Versicherung, hier des Beklagten gemacht wurden. In diesen Verträgen heißt es:
11„Der Fahrzeugeigentümer tritt zur Sicherheit für alle Forderungen aus dem zugrunde liegenden Auftrag seine Ansprüche auf Ersatz der (direkten) Fahrzeugschäden aus oben genannten Schadensereignis gegen den Schädiger und dessen Versicherer bzw. seine Ansprüche auf Ersatz von Pannenkosten gegen den unten genannten Schutzbriefversicherer / Garantiegeber/ Hersteller bis zur Rechnungshöhe von ….. Euro ab. (Die Firma als Abtretungsempfänger nimmt diese Abtretung an) Die Zahlungsverpflichtung des Eigentümers gegenüber der Firma bleibt hiervon unberührt. Der Eigentümer hat unabhängig von der Sicherungsabtretung selbst für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Erstattungsansprüche gegenüber den Leistungspflichtigen zu sorgen. „
12Wegen der entsprechenden Abtretungsverträge wird Bezug genommen auf die eingereichten Kopien (Anlage K1 Blatt 7, Anlage K3 Blatt 9 der Akte, Anlage K5, Blatt 11 der Akte, Anlage K7 Blatt 13 der Akte, Anlage K 9 Blatt 15 der Akte, Anlage K 11 Blatt 17 der Akte). Überzeichnet ist der Abtretungsvertrag mit Pannen und Abschleppservice C2. Jeweils einen Tag nach dem Abschleppen wurden Rechnungen in Höhe von 150,- Euro brutto zu Lasten der oben genannten Personen erstellt. Die Rechnungen weisen unterschiedliche Firmen auf, unter anderem den Bergungs- und Abschleppdienst C2 GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Mönchengladbach zu HRB 10102 sowie die Autohilfe C2 GmbH, eingetragen beim Amtsgericht L1 zu HRB 9791. Auf die entsprechenden Rechnungen wird Bezug genommen (Anlage K2, Blatt 8 der Akte, Anlage K 4 Blatt 10 der Akte, Anlage K 6, Blatt 12 der Akte, Anlage K 8, Blatt 14 der Akte, Anlage K 10 Blatt 16 der Akte sowie Anlage K 12 Blatt 18 der Akte). Die Klägerin legt weiter mit den Anlagen K 13 bis K 18 Bestätigungen zur Vorlage bei Debitoren vor, aus denen hervorgeht, dass Ansprüche aus den Abtretungsverträgen zwischen dem Abschleppdienst und den entsprechenden Personen an die Klägerin abgetreten wurden. Insoweit wird Bezug genommen auf Anlage K 13 bis K 18 (Blatt 106 f. der Akte).
13Jeweils am Tage der Rechnungsstellung wurde die Rechnung an den Beklagten übersandt. Der Beklagte lehnte schriftlich eine Regulierung ab. Dies erfolgte lediglich bezüglich des Herrn C1 nicht. Wegen der Ablehnungsschreiben wird Bezug genommen auf die seitens der Klägerin eingereichten Kopien (Anlage K 19 bis K 23, Seite 112 ff. der Akte).
14Die Klägerin ist der Auffassung, dass zum Einen die Abtretung der beteiligten Personen an das Abschleppunternehmen und zum Anderen die weitere Abtretung an sie wirksam sei. Es sei gerade nicht der Versicherungsanspruch abgetreten worden, sondern lediglich der bestehende Freistellungsanspruch. Der Beklagte sei mit seinem Berufen auf das Abtretungsverbot zudem präkludiert, da er sich außergerichtlich lediglich mit dem Einwand gewehrt habe, der Versicherungsnehmer wünsche eine Regulierung über den B1. Insbesondere sei das Abtretungsverbot in der vorliegenden Konstellation unwirksam. Die Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB dar, da sie das Wesen des von dem Beklagten angebotenen Produkts, nämlich des Schutzbriefs „konterkarieren“ würde. . Zudem sei der Zweckbereich der Bestimmung nicht berührt. Im Übrigen würden sich die wechselseitig verwandten Subsidiaritätsklauseln aufheben. Alle benannten Personen hätten durch den Anruf beim B1 nur um eine Vermittlung eines Pannendienstes gebeten. Vor Ort sei dann der Vertrag über das Abschleppen mit dem Abschleppunternehmen geschlossen worden unter Abtretung. Mit der Rechnung sei dann unmittelbar an den Beklagten herangetreten worden, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen komme.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, an sie 900,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Insoweit führe das Abtretungsverbot in den Versicherungsbedingungen dazu, dass die Abtretung nach § 399 BGB unwirksam sei. Das Abtretungsverbot sei auch in dieser Konstellation wirksam. Sowohl die Abtretungen zwischen dem Abschleppunternehmen und dem jeweiligen Versicherungsnehmern als auch vom Abschleppunternehmen zur Klägerin seien daher unwirksam. Verträge über das Abschleppen zwischen den Versicherungsnehmern und den Abschleppunternehmen würden bestritten. Vielmehr sei es so, dass die Versicherungsnehmer den B1 anriefen und auch ein gelbes Abschleppfahrzeug mit Aufdruck B1 erscheine. Den Versicherungsnehmern sei nicht bewusst, dass sie ausdrücklich einen Vertrag mit diesem Abschleppunternehmen schlössen. In gleicher Weise sei auch die vor Ort in der Eilsituation unterschriebene Abtretung wegen überraschender Klauseln unwirksam. Desweiteren stimmten die Bezeichnungen über dem Abtretungsvertrag (Pannen- und Abschleppservice C2) mit den Firmenbezeichnungen in der Rechnungen, darüber hinaus auch nicht mit denen auf der weiteren Abtretung überein.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22Es kann zunächst dahinstehen, ob im Hinblick auf die seitens des B1 und des Beklagten verwandten Subsidiaritätsklauseln § 78 VVG analog anwendbar wäre. Dazu fehlt es im Übrigen auch am Vortrag der Klägerin, ob die genannten Personen B1-Plus Mitglieder sind, für die lediglich die zitierte Subsidiaritätsklausel gilt.
23Nach Bestreiten des Beklagten kann bereits nicht festgestellt werden, dass ein Vertrag zwischen den sechs Versicherungsnehmern mit dem jeweiligen Abschleppunternehmen getroffen worden ist, der hier hätte Grundlage der Abtretung sein können. Zum Einen ist dazu darauf hinzuweisen, dass sämtliche Versicherungsnehmer als B1 Mitglieder den Notruf des B1 angerufen haben und abgeschleppt werden wollten entsprechend der Regelung in der Mitgliedschaft. Sodann ist im Weiteren ein gelbes Fahrzeug mit dem Aufdruck B1 erschienen. Bei dieser Sachlage ist ein Rechtsbindungswillen der Personen, hier einen entgeltpflichtigen Vertrag mit einer Firma C2 abzuschließen, durch die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Dies gilt umso mehr, als dass für die Versicherungsnehmer ein Fahrzeug mit der Aufschrift B1 zum Abschleppen erschienen ist, sodann auf dem Abtretungsvertrag – dem einzig schriftlich vorliegenden Dokument – eine Bezeichnung Pannen- und Abschleppservice C2 gewählt wurde. Wie sich aus den weiteren Unterlagen ergibt, gibt es mehrere Firmen, die diesen Abtretungsvertrag verwenden, so dass der Vertragspartner bereits nicht eindeutig ist. Damit ist ein Vertragsschluss mit den entsprechenden Firmen der C2 –Gruppe nicht dargetan.
24Ein Anspruch der Klägerin scheitert letztendlich aber auch daran, dass diese mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert ist. Die Abtretungen sind nach A.4.11.2 AKB unwirksam. Danach können Ansprüche auf Leistung vor der endgültigen Feststellung nur abgetreten oder verpfändet werden mit ausdrücklicher Genehmigung.
25Das Abtretungsverbot ist gem. § 399 zulässig. Es handelt sich weder um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c BGB noch verstößt es gegen § 307 BGB (vgl. Meineke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, AKB A Randziffer 15 mit weiteren Nachweisen). Die dort aufgeführten Argumente gelten auch im Rahmen der Schutzbriefversicherung. Eine andere Sachlage als die dort aufgeführte vermag das Gericht auch bei Schutzbriefversicherungen nicht zu erkennen, sodass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Abtretungsverbotes bestehen.
26Soweit die Klägerin geltend macht, dass nicht der Versicherungsanspruch, sondern lediglich der bestehende Freistellungsanspruch abgetreten wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Die vorliegende Konstellation ist genau von A.4.11.2 der Versicherungsbedingungen des Beklagten umfasst.
27Der Beklagte kann sich im Weitern nur dann nicht auf die Abtretung berufen, wenn er eine solche genehmigt hat oder aber sein Verhalten gegen Treue und Glauben verstieße bzw. er präkludiert wäre.
28Eine ausdrückliche Genehmigung des Beklagten liegt nicht vor. Aber auch ein schlüssiges Verhalten, aus dem eine Genehmigung zu erkennen wäre, ist nicht gegeben. Eine Genehmigung des Versicherers liegt dann vor, wenn er durch schlüssiges Verhalten deutlich zum Ausdruck bringt, mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche durch den Zessionar einverstanden zu sein. Dieses kann angenommen werden, wenn er sich auf die Schadensmeldung des Zessionars einlässt, sich zur Sache äußert und die Versicherungsforderung mit ihm erörtert, ohne auf das Abtretungsverbot hinzuweisen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.06.1995, 2 U 312/1994). Allein in den kurzen Ablehnungsschreiben, die sich inhaltlich auf die Subsidiaritätsklausel beziehen, kann ein solches schlüssiges Verhalten nicht erkannt werden. Der Beklagte hat sich dadurch weder auf die Schadensmeldung inhaltlich eingelassen, sich wirklich inhaltlich zur Sache geäußert oder die Versicherungsforderung mit ihm erörtert. Hier wurde lediglich die Einstandspflicht zurückgewiesen.
29Die Berufung auf das Abtretungsverbot ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Berufung auf das Abtretungsverbot durch den Beklagen ist ausnahmsweise unbeachtlich, wenn die Abtretung nicht durch einen im Zweckbereich der Norm liegendes Interesse gedeckt ist oder die Berufung auf das Abtretungsverbot Treu und Glauben widerspricht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.01.2000, Aktenzeichen: 9 U 115/99). Grundsätzlich ist Sinn und Zweck des Abtretungsverbotes, dass damit erreicht wird, dass es der Versicherer bei der Abwicklung mit seinem Versicherungsnehmer und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun haben soll. Dieses Interesse ist schützenswert, sodass unter diesem Gesichtspunkt die Abtretung ausgeschlossen ist.
30Eine besondere Rechtsmissbräuchlichkeit kann auch nicht dadurch erkannt werden, dass der Beklagte sich im Prozess auf das Abtretungsverbot beruft. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit in diesem Sinne ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits immer dann anzusehen, wenn nicht die Konstellation zugrunde liegt, dass hier der Versicherungsnehmer als Zeuge „ausgeschaltet“ werden soll. Wie vorliegend ausgeführt, liegt ein anzuerkennendes Interesse auch darin, dass es der Versicherer bei der Abwicklung nur mit seinem Versicherungsnehmer und nicht mit einem beliebigen Dritten zu tun haben soll. Insgesamt verbleibt es daher dabei, dass zum Einen das Abtretungsverbot wirksam ist und zum anderen der Beklagte sich auf dieses im Prozess berufen kann.
31Damit unterliegt die Klage der Abweisung.
32Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO.
33Die weiteren Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Ein Teilurteil zur Frage der Wirksamkeit der Abtretung war, da der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist, nicht vorzunehmen.
35Unterschrift |
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.