Urteil vom Amtsgericht Münster - 12 Ls-45 Js 829/11-97/12

Tenor

Der Angeklagte ist der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in 103 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Es wird festgestellt,

1.

a)

gemäß § §§ 111 i Abs. 2, S. 2 und 3 StPO

dass der Angeklagte aus den nach dem 01.01.2007 begangenen Taten insgesamt 90.000.- Euro erlangt hat.

b)

dass nicht auf Verfall erkannt werden kann, weil Ansprüche von Verletzten i. S. v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegen.

2.

Es wird angeordnet:

gemäß § 111 i Abs. 3, S. 1 und 3 StPO

a)

der dringliche Arrest des Amtsgerichts Münster vom 30.04.2012 (Aktenzeichen: 23 Gs2476/12) bzgl. der nach dem 01.01.2007 begangenen Taten bleibt in Höhe von 90.000.- Euro aufrecht erhalten.

b)

Es wird festgestellt, dass gemäß § 111 b ff. StPO folgende Vermögenswerte sichergestellt wurden:

aa)

Bausparguthaben X i. H. v. 622,82.- Euro,

bb)

S Lebensversicherung im Wert von 4740,35.- Euro,

cc)

Bausparguthaben Bausparkasse T i. H. v. 11.044,27.- Euro,

dd)

V Depot im Wert von 2045,60.- Euro,

ee)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück Amtsgericht Lüdinghausen, Grundbuch von P,

ff)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück Amtsgerichts Lüdinghausen, Grundbuch von T1,

gg)

Höchstbetragssicherungshypothek über 55.000.- Euro lastend auf dem Grundstück AG Lüdinghausen, Grundbuch von T2.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 299 Abs. 1, 300 S. 2 Nr. 2, 53 StGB.


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