Urteil vom Amtsgericht Münster - 8 C 488/14

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, Malerarbeiten an der Wohnungseingangstür seiner Wohnung im Obergeschoss Tstraße XX, XXXX N, zu ermöglichen, indem er Zugang und die Durchführung von Malerarbeiten in dem Eingangsbereich der Wohnung duldet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 56 % und der Beklagte zu 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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