Urteil vom Amtsgericht Nettetal - 4 C 656/89
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.331,99 DM nebst 4% Zinsen seit dem 20.9.1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.750,00 DM abzuwenden, der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 DM abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger nimmt den Beklagten als Halter eines Hundes auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 19.7.1989 in Anspruch , der sich in Nettetal-Schaag , B Straße, kurz hinter dem Ortseingangsschild ereignete, als der vor dem der Klägerin gehörenden, von dem Zeugen A gesteuerten Krad fahrende Zeuge H mit seinem PKW wegen eines über die Straße laufenden Hundes abbremsen mußte. Dem Zeugen A gelang es trotz Bremsmanövers nicht mehr, vor dem Fahrzeug des Zeugen H rechtzeitig abzubremsen, das Krad prallte auf und stürzte auf die rechte Seite. Mit der dem Beklagten am 20.9.1989 zugestellten Klage begehrt die Klägerin Ersatz der Reparaturkosten des Krades, die sie mit 2.209,02 DM beziffert, Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens von 424,96 DM und eine Auslagenpauschale von 40,00 DM.
3Die Klägerin behauptet, bei dem Hund habe es sich um ein Tier des Beklagten gehandelt, wie nach dem Unfall durch Anwohner des Unfallortes bestätigt worden sei. Durch Einschaltung seiner Haftpflichtversicherung habe der Beklagte, wie sie meint, seine Haltereigenschaft auch eingestanden. Der Hund sei unvermittelt und unvorhersehbar auf die Straße gelaufen, so daß der Zeuge H eine unerwartete Vollbremsung habe einleiten müssen. Hierdurch habe sich für den Zeugen A unter Zubilligung der Schrecksekunde von 1,5 Sekunden der zuvor eingehaltene Sicherheitsabstand von 25 m und wegen der unterschiedlichen Bremsverzögerungen , einerseits des PKW mit 7 bis 8 m/sec² und des Krades von 3,5 bis 4,5 m/sec² verkürzt, so daß er den Aufprall nicht mehr habe vermeiden können. Für die Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigungskosten müsse sie 12% Zinsen aufwenden.
4Die Klägerin beantragt,
5den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.663,98 DM
6nebst 12% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Er behauptet, der Zeuge H habe nur leicht abbremsen müssen. Der Unfall sei nur dadurch zustande gekommen, daß der Zeuge A den erforderlichen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe. Der Beklagte ist deshalb der Ansicht, der Zeuge Ackermann habe den Unfall allein verschuldet.
10Das Gericht hat mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 30.1.1990 ( Bl. 35 ff. d.A.) ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
12Die Klage ist nur zum Teil begründet.
13Der Beklagte ist aus §§ 833 Satz 1 BGB 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG verpflichtet, der Klägerin die Hälfte des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen.
14Er ist Halter des in Rede stehenden Hundes, wie nach der Beweisaufnahme feststeht. Wie die Zeugen H und A glaubhaft bekundet haben, haben ihnen Nachbarn des Unfallortes dies bestätigt, nachdem der Zeuge H ihnen zunächst den Hund beschrieben hatte, ihn ihnen sodann, nachdem er erneut die Straße überquerte, auch zeigen konnte. Angesichts dieser eindeutigen Mitteilung, die die Zeugen glaubhaft wiedergeben konnten, besteht an der Richtigkeit ihrer Aussage kein Zweifel.
15Der Unfall wurde auch durch den Hund verursacht. In seinem Verhalten, dem unkonrollierten Laufen auf die Straße, realisierte sich eine typische Tiergefahr. Sie führte durch die Bremsung des vorausfahrenden Zeugen H zu einer Notsituation für den Motorradfahrer, die ihn zu einer Bremsung und einem Ausweichmanöver zwang, wie er bekundet hat. Obwohl er beides versuchte, kam es zu einer Berührung der Fahrzeuge, die die Stabilität des Motorrades beeinträchtigte und zum Sturz führte.
16Das Dazutreten des Zeugen H und sein Fahrverhalten läßt die Adäquanz der Verursachung nicht entfallen, zumal ihm kein Fehlverhalten anzulasten ist.
17Der Beklagte muß jedoch nur einen Teil des der Klägerin entstandenen Schadens tragen, da die Klägerin sich die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges sowie ein Fehlverhalten ihres Fahrers , des Zeugen A , aus § 7 Abs. 1 StVG anrechnen lassen muß.
18Bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin war der Verkehrsunfall für den Zeugen A kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG. Zwar wurde der Unfall durch ein Tier verursacht, jedoch hat der Zeuge A seinerseits nicht die besonderes überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht gezeigt, die im Rahmen der Prüfung der Unabwendbarkeit gefordert ist, und auch eine Rücksichtnahme auf ein mögliches Fehlverhalten Dritter erfordert. So hätte der Zeuge A nach § 4 Abs. 1 StVO einen solchen Abstand einhalten müssen, daß er selbst bei einer Notbremsung des Zeugen H noch rechtzeitig hinter ihm hätte anhalten können. Daß er eine Notbremsung vorgenommen hätte, hat aber selbst der Zeuge A nicht bekundet, vielmehr ebenso wie der Zeuge H geschildert, daß dieser nur normal abbremsen mußte. Daß er nicht mehr rechtzeitig hinter ihm abbremsen konnte, ist ihm anzulasten. Auch die unterschiedliche Bremsverzögerung seines Krades gegenüber dem PKW des Zeugen H kann ihn insoweit nicht entlasten, da er dies durch einen größeren Sicherheitsabstand hätte ausgleichen müssen.
19Die danach gemäß § 17 Abs. 2 , Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Unfallverursachungsanteile ergibt, daß der Beklagte der Klägerin die Hälfte des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen hat.
20Die Verursachungs- und Verschuldensbeiträge , wie sie nach der Beweisaufnahme erwiesen sind, liegen bei dem Beklagten in einem Verstoß nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StVO. Wie der Zeuge H bekundet hat, ist der Hund des Beklagten unbeaufsichtigt auf die Straße gelaufen. Hierin ist ein erheblicher Verschuldens- und Verursachungsbeitrag des Beklagten zu sehen. Schon auf Straßen mit mäßigem Verkehr muß sich ein Tier nämlich zumindest im Blickfeld des Aufsichtspflichtigen befinden, so daß eine Einwirkungsmöglichkeit gegeben ist ( so Bay. ObLG, VRS 72, 366). Dies gilt erst recht für eine stärker befahrene Ortseinfahrtstraße, wie hier der nach Schaag führenden B Straße. Wer einen Hund führerlos auf eine Straße läßt, auf der jeder Zeit Verkehr kommen kann, nimmt die dadurch entstehende Gefahr bewußt in Kauf ( Schmidt DAR 1962, 232) und handelt damit schuldhaft. Dies ist dem Beklagten anzulasten.
21Andererseits muß auch der Klägerin ein unfallursächliches Verhalten des Zeugen A angerechnet werden. Über die reine Betriebsgefahr des Motorrades hinaus ergibt sich ein Verschulden aus einem fahrlässigen Verstoßs gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO, da er schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dies ergibt sich daraus, daß er den von der Klägerin angegebenen, von ihm in der Beweisaufnahme bestätigten Abstand von ca. 25 m bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h = 14 m/ Sekunde in 1,78 Sekunden zurücklegt. Während der Reaktionszeit ( "Schrecksekunde" von 1,5 Sekunden) , die die Klägerin beansprucht, werden danach bereits 21 m zurückgelegt. Da aber laut DEKRA-Tabelle der Bremsweg bei 50 km/h und einer Bremsverzögerung von 7 m/ se² 14 m beträgt, bei 4 m /sec² , die bei einem Krad anzusetzen sind, aber schon 24 m , überschneiden sich die Bremswege in vorliegendem Fall. Danach war als Sicherheitsabstand auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h der Abstand von 25 m auf keinen Fall ausreichend.
22Wie der Zeuge A bekundet hat, kann sich dieser Abstand durch das Verlangsamen des Zeugen H in Annäherung auf das Ortseingangsschild, das dem Zeugen A nicht erkennbar geworden war, da der Zeuge H nicht abgebremst , sondern durch Herunterschalten die Geschwindigkeit vermindert hat, noch verringert haben. Wenn nun alsdann, wie nach der Aussage des Zeugen H feststeht, er wegen des Hundes nur leicht abbremste und dadurch seinen Bremsweg gegenüber den oben zugrunde gelegten Daten erheblich verlängerte, spricht die dennoch eingetragene Kollision erst recht für ein Unterschreiten des Sicherheitsabstandes durch den Zeugen A. Da er die geringere Verzögerungsfähigkeit seines Fahrzeuges kennen mußte, aber dennoch zu dicht aufgefahren ist, handelte er insoweit fahrlässig.
23Bei einer Bewertung der beidseits gesetzten Schadensverursachungs- und Verschuldensbeiträge sind diese gegeneinander abzuwägen. Beide sind gleich hoch anzusetzen. Erst auf das Verhalten des Hundes hin konnte sich die Gefahr, die von dem Motorrad ausging, schädigend auswirken.
24Der frei herumlaufende Hund stellte auf der Straße am Ortseingangsschild eine erhebliche Gefahr für Verkehrsteilnehmer dar, die erfahrungsgemäß ihre Geschwindigkeit an dieser Stelle erst dem Ortsverkehr anpassen. Da der Hund, wie der Zeuge H bekundet hat, nach den Angaben der Nachbarn bereits mehrfach frei über die Straße gelaufen war, ist dem Beklagten , der dies vorliegend nicht verhindert hat, auch ein erheblicher Verschuldensanteil anzulasten. Ein solcher ist auch dem Zeugen A wegen der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zur Last zu legen. Er setzte hiermit eine bedeutende Ursache des Unfalles. Bei verkehrsgerechtem Abstand und einer Einbeziehung seines Wissens über die Verzögerungsfähigkeit seines Fahrzeuges wäre die Unfallwahrscheinlichkeit weitaus geringer gewesen. In Anbetracht dieser Umstände ist eine Schadensteilung je zur Hälfte angemessen.
25Der Beklagte hat danach der Klägerin den bis auf die Auslagenpauschale unstreitigen Schaden zu ersetzen. Diese ist für Aufwendungen, die erfahrungsgemäß bei der Abwicklung eines Verkehrsunfallschadens zu erbringen sind, infolge gestiegener Kosten gemäß § 287 ZPO nunmehr mit 40,00 DM als angemessen zu schätzen.
26Der Klägerin stehen nur 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB zu. Für eine 12%-ige Zinszahlung auf ein Darlehn für die Zwischenfinanzierung ist die Klägerin darlegungs- und beweisfällig geblieben.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO , die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Streitwert: 2.663,98 DM
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