Urteil vom Amtsgericht Nettetal - 17 C 229/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt das klagende Land
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das klagende Land kann die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Das klagende Land macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus nach den §§ 99 LBG NW, 3 Abs. 4 Satz 2 BeihilfeVO NW übergegangenem Recht aus einem Verkehrsunfall vom 28.10.2002 geltend.
3Der Zeuge XXXXX, Oberstudienrat im Dienste des klagenden Landes, befuhr an diesem Tag gegen 20:00 Uhr mit seinem Ford Escort, Amtl.-Kz.: XXXXXXX, in Nettetal-Lobberich die Freiheitsstrasse in Richtung Breyeller Straße. In Höhe des sich dort befindlichen "Karstadt"-Gebäudes stand auf der rechten Fahrbahnseite des Zeugen XXXXX ein Fahrzeug, dessen Fahrer rückwärts in eine Parklücke einparken wollte. Da der Zeuge XXXXX wegen Gegenverkehrs nicht überholen konnte, musste er mit seinem Fahrzeug hinter dem einparkenden Fahrzeug anhalten. Die Beklagte zu 1) fuhr sodann mit ihrem Fahrzeug MCC Smart, Amtl.-Kz.: XXXXXXX, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf das zu diesem Zeitpunkt stehende Fahrzeug des Zeugen XXXXX auf, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldete. Ein daraufhin herbeigerufener Notarztwagen verbrachte den Zeugen XXXXX sodann in das Städtische Krankenhaus XXXXX. Im diesbezüglichen von der Klägerseite vorgelegten Behandlungsbericht vom 28.10.2006 (Bl. 9 d. Akte) heißt es unter der Rubrik "Diagnose":
4"HWS-Distorsionstrauma"
5Der die Behandlung des Zeugen XXXXX fortsetzende Hausarzt Dr. XXXXX verordnete dem Zeugen sodann eine Therapie mit Bestrahlungen, Wärme, Ruhigstellung, Muskelrelaxantien, Schmerzmitteln und zusätzlich Bewegungen und Massagen, wofür insgesamt Behandlungskosten in Höhe von EUR 921,54 in Rechnung gestellt worden sind. Hiervon erstattete das klagende Land im Rahmen der gewährten Beihilfe insgesamt EUR 455,42. Der Zeuge XXXXX war zudem vom 28.10.2002 bis einschließlich zum 18.11.2002 als arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die in diesem Zeitraum an ihn fortgezahlten Bezüge belaufen sich auf EUR 2.595,51.
6Eine vom Zeugen XXXXX vor dem erkennenden Gericht rechtshängig gemachte Klage gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens (Az.: 19 C 257/02) nahm dieser nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2003 und Verkündung eines Beweisbeschlusses unter dem 27.01.2003 zurück.
7Das klagende Land behauptet, der Zeuge XXXXX sei durch den Unfall erheblich verletzt worden. So habe er einen Schock, ein HWS-Distorsionstrauma und eine Distorsion des Schultergürtels mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung sowie Myogelosen erlitten. Außerdem habe er unfallbedingt an Schwindel und Kopfdruck gelitten. Bei den vom Zeugen Dr. XXXXXX bescheinigten Myogelosen handele es sich um tastbare Verhärtungen der Muskulatur und damit genauso um eine objektiv festzustellende Erkrankung wie die attestierte Bewegungseinschränkung.
8Das klagende Land beantragt,
9die Beklagten zu verurteilen, an dieses als Gesamtschuldner EUR 3.050,93 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreiten, dass sich der Zeuge XXXXX bei dem Unfall verletzt habe. Insbesondere habe er unfallbedingt keine HWS- bzw. Distorsion des Schultergürtels erlitten. Soweit vom klagenden Land Leistungen zu erbringen waren, hätten diese daher nichts mit dem Unfall zu tun. Es fehle bereits an jeglichem nachvollziehbaren Nachweis über Beschädigungen am vom Zeugen XXXXX geführten Fahrzeug. Das Fahrzeug der Beklagten zu 1) sei nur ganz geringfügig auf das Fahrzeug des Zeugen XXXXX aufgerollt, so dass die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung allenfalls bei 7 – 10 km/h gelegen habe und eine höhere Geschwindigkeit bzw. kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung auszuschließen sei. Dies folge auch aus den geringen Beschädigungen am Beklagtenfahrzeug. Der Behandlungsbericht des Städtischen Krankenhauses XXXXX sei alleine aufgrund der subjektiven Schilderung des Zeugen XXXXX gefertigt worden.
13Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 10.10.2006 (Bl. 50 d. Akte) und 31.01.2006 (Bl. 62. d. Akte) durch Vernehmung des Zeugen XXXXX und durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.01.2006 sowie das Gutachten der Sachverständigen XXXXX und Prof. Dr. XXXX vom 10.08.2006 (Bl. 76 ff. d. Akte) Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie die zu den Aktengereichten Unterlagen verwiesen.
15Entscheidungsgründe:
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Das klagende Land hat gegen die Beklagten wegen des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses gegen die Beklagten aus nach den §§ 99 LBG NW i. V. m. § 3 Abs. 4 Satz 2 BeihilfeVO NW übergegangenem Recht keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG oder § 823 BGB.
17I.
18Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht für das Gericht nicht fest, dass die vom Zeugen XXXXX geklagten Verletzungen und Beeinträchtigungen, die einerseits zu den vom klagenden Land teilweise erstatteten Behandlungskosten des Städtischen Krankenhauses XXXXX, des Zeugen Dr. XXXXX und der Krankengymnastik nebst Rezeptkosten und Kosten für den Einsatz des Rettungswagens und andererseits zur Arbeitsunfähigkeit des Zeugen XXXXX geführt haben sollen, durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind.
191.
20Zwar hat der Zeuge XXXXX anlässlich der Beweisaufnahme im Termin vom 10.01.2006 unter anderem ausgesagt, bereits kurz nach dem streitgegenständlichen Unfall nicht nur ziemlich durcheinander gewesen zu sein, sondern ein Ziehen im Nacken verspürt zu haben. Die Krankschreibung sei sodann wegen der Verspannungen im Halsmuskelbereich, den Muskelverhärtungen und wegen der Einschränkung der Drehbarkeit des Kopfes erfolgt. Vor dem Unfall sei er "Top-Fit" gewesen und er könne sich nicht an Einschränkungen im Halsbereich erinnern. Er habe nach dem Unfall auch Kopfschmerzen und Schmerzen im vorderen Bereich, also dort wo der Sicherheitsgurt war, gehabt.
212.
22Diese Aussage reicht jedoch nicht aus, um das Gericht davon zu überzeugen, dass die geklagten Verletzungen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich vorgelegen haben, unfallbedingt gewesen sind. Denn diese Aussage des Zeugen XXXXX ist, jedenfalls nach Einholung des vom Gericht eingeholten von Sachkunde getragenen und insgesamt überzeugenden interdisziplinären Gutachten der Sachverständigen XXXXX und Prof. Dr. XXXX vom 10.08.2006 nicht glaubhaft, so dass der dieser Aussage durch das erkennende Gericht zunächst - als das Gutachten noch nicht vorgelegen hat – im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 31.01.2006 beigemessene Beweiswert erschüttert ist.
23a)
24So beschreibt bereits der für den technischen Teil des Gutachtens vom 10.01.2006 verantwortliche XXXXX anschaulich und nachvollziehbar, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls lediglich von einem kollisionsbedingten Geschwindigkeitszuwachs des Fahrzeugs des Zeugen XXXXX im Bereich von 6 – 8 km/h auszugehen sei, woraus sich unter Berücksichtigung aller vom Gutachter genannten Einflussgrößen keine Belastungswerte ergaben, welche prinzipiell die mechanischen Voraussetzungen zur Ausbildung einer nennenswerten HWS-Schleuderverletzung des Zeugen XXXXX hätten darstellen können. Zwar könne demnach aus technischer Sicht nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die vom Zeugen XXXXX geschilderten Befindlichkeitsstörungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese auch erlebnisbedingt sein könnte, in einem Zusammenhang mit dem fraglichen Unfallereignis stehen. Jedoch legt bereits der technische Sachverständige dar, dass aus rein technischer Sicht das klagende Land den Nachweis, dass die aus den technischen Gegebenheiten abzuleitende Kollision mit den vom Zeugen geschilderten Verletzungen in Zusammenhang stehen, weder mit an Sicherheit grenzender noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu führen wäre. Er legt sich darüber hinaus vollkommen überzeugend dahingehend fest, dass jedenfalls die vom klagenden Land vorgetragene und ausweislich des vorgelegten Berichts des Zeugen Dr. XXXXX vom Zeugen XXXXX dort angegebene Schulterverletzung jedenfalls nicht widerspruchsfrei zu erklären ist, weil die in der sekundären Kollisionsphase auftretenden Kräfte, die vorliegend aus mechanischer Sicht einzig die Schulterverletzung hätten herbeiführen können, bei dem konkret ableitbaren Unfallgeschehen nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht vollinhaltlich anschließt, sicherlich nicht geeignet gewesen sind, Verletzungen im Schulterbereich herbeizuführen. Damit steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zumindest ein Teil der vom Zeugen XXXXX geklagten und als unfallbedingt geltend gemachten Verletzungen sicher nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Auch die vom Zeugen XXXXX noch anlässlich seiner Aussage im Termin vom 10.01.2006 beschriebenen - vermeintlich durch den Sicherheitsgurt ausgelösten - Schmerzen im "vorderen Bereich" lassen sich nach alledem nicht sicher auf das Unfallereignis zurückführen.
25b)
26Insofern ist das Gericht lediglich anhand der Aussage des Zeugen XXXXX - anders als noch im Hinweis- und Beweisbeschluss vom 31.01.2006 mitgeteilt - auch nicht mehr davon überzeugt, dass die weitergehenden Verletzungen, insbesondere die geklagte HWS-Distorsion, unfallbedingt gegeben waren, worauf das Gericht die Parteien auch im Termin vom 14.11.2006 hingewiesen hatte.
273.
28Demnach hatte das klagende Land, worauf auch die Beklagten zutreffend hingewiesen haben, (weiterhin) nicht nur den vollen Beweis nach § 286 ZPO dafür zu führen, dass der Haftungsgrund und damit die den geltend gemachten Schaden auslösenden vom Zeugen XXXXX geklagten Verletzungen überhaupt vorgelegen haben, sondern, dass diese auch durch den Unfall verursacht worden sind (vgl. BGH NJW 2003, 1116 ff., m. w. N.). Denn auch der zur Entgeltfortzahlung verpflichtete Arbeitgeber (hier das klagende Land) hat nur dann einen Anspruch auf Ersatz des auf ihn übergegangenen Schadens des Arbeitnehmers aus einem Verkehrsunfall, wenn er den Vollbeweis erbringt, dass die behaupteten Verletzungen Resultat des Unfalls sind (vgl. LG Chemnitz Schaden-Praxis 2005, 230 f., zitiert nach juris). Diesen Beweis hat das klagende Land nicht zur Überzeugung des Gerichts geführt.
29a)
30Obwohl das vom Gericht aufgrund des Hinweis- und Beweisbeschlusses eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.08.2006 schon wegen der dort formulierten Beweisfrage von einer umgekehrten Beweislast ausgeht, wovon die Sachverständigen XXXXX und Prof. Dr. XXXX auch ausdrücklich hingewiesen haben, schließt schon der Sachverständige XXXXX - wie oben erörtert - aus, dass die Klägerseite den ihnen insoweit obliegenden Beweis führen könnte. Dies bestätigt sodann auch der medizinische Sachverständigen Prof. Dr. XXXX im selben Gutachten, der zunächst anschaulich herleitet, dass zwar nicht auszuschließen ist, es allerdings auch nicht sehr wahrscheinlich ist, dass im konkreten Fall eine Beschleunigungsverletzung des Zeugen XXXXX stattgefunden hat, wenn von einer gesunden Wirbelsäule ohne degenerative Veränderungen ausgegangen werden würde. Unter Berücksichtigung der in den ärztlichen Berichten beschriebenen - nachvollziehbar als sämtlich unspezifisch dargestellten - Beschwerden kommt der Sachverständige unabhängig von einer möglichen Vorbelastung der Wirbelsäule sodann nicht nur zu dem Ergebnis, dem sich das Gericht ebenfalls anschließt, dass sich aus dem initialen Beschwerdebild eine HWS-Distorsion nicht plausibel begründen lässt und im Hinblick auf die festgestellte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 6 bis 8 km/h die traumatomechanischen Voraussetzungen für die Verursachung einer beschleunigungsbedingten HWS-Verletzung objektiv gerade nicht vorgelegen haben kann. Der Sachverständige bezeichnet die Verursachung der beschleunigungsbedingten HWS-Distorsion bei dem Zeugen XXXXX abschließend aus medizinsicher Sicht als äußerst unwahrscheinlich. Auch mit einer anderen Fragestellung kann der Beweis der Ursächlichkeit mithin durch ein Sachverständigengutachten seitens der Klägerseite mithin nicht geführt werden, so dass ein weiteres Gutachten nicht einzuholen war.
31b)
32Gegen das Vorliegen von unfallbedingten Verletzungen des Zeugen XXXXX spricht zudem insbesondere, worauf auch der medizinische Sachverständige bereits hingewiesen hat, dass unfallspezifische Verletzungen objektiv gerade nicht gegeben waren. Der Behandlungsbericht des städtischen Krankenhauses XXXXXX weist hinsichtlich des Röntgenbefundes gerade ausdrücklich keinen sicheren Anhalt für eine frische knöcherne Verletzung aus. Auch lägen weder neurologische Ausfälle vor, noch habe es eine Bewusstlosigkeit oder ein Erbrechen gegeben. Der dort beschriebene Druck- und Bewegungsschmerz im muskulären Nackenbereich ist genauso wie die behaupteten Myogelosen völlig unspezifisch und kann auch eine andere Ursache gehabt haben. Ein objektiver Anhaltspunkt für eine unfallbedingte Verletzung ist darin, anders als das klagende Land annimmt, gerade nicht zu sehen.
33Dass gleichwohl sowohl im Städtischen Krankenhaus XXXXXX als auch durch den Zeugen Dr. XXXXXX die Diagnose HWS-Distorsionstrauma gestellt wird, steht dem nicht entgegen, da diese Behandlungsberichte nach alledem lediglich die subjektiven Angaben des Zeugen XXXXX wiedergeben (vgl. zum mangelnden Beweiswert LG Wuppertal, VersR 2005, 1098 f.; LG Hanau, Schaden Praxis 2005, 267 f., jeweils zitiert nach juris). Demnach kam auch nicht etwa eine Vernehmung des von der Klägerseite benannten Zeugen Dr. XXXXX in Betracht, da dieser auch nur bestätigen könnte, dass der Geschädigte infolge des Unfalls über Schmerzen geklagt hatte, was schon durch die unmittelbare Vernehmung des Zeugen XXXXX bewiesen worden ist.
344.
35Nachvollziehbar weisen beide Sachverständige demnach daraufhin, dass die insoweit geklagten Verletzungen überwiegend auch erlebnisbedingt sein könnten, wofür insbesondere auch die eigene Aussage des Zeugen XXXXX im Termin vom 10.01.2006 spricht, wonach es ihm nach dem Unfall vor allem deshalb schlecht ging, weil er Bedenken hatte, dass irgendwas an der Wirbelsäule passiert sei. Dies kann jedoch keinesfalls zu Lasten der Beklagten gehen, so dass die insoweit entstandenen Kosten von diesen nicht zu ersetzen sind.
36Dem entspricht im übrigen auch die Aussage der persönlich gehörten Beklagten zu 1), die für das Gericht schlüssig und anschaulich nicht nur darlegte, dass ihr Fahrzeug tatsächlich so langsam gegen das Fahrzeug auffuhr, dass sie selbst keinerlei Verletzungen davon trug, sondern sie insbesondere das Gefühl hatte, dass der Zeuge XXXXX bezüglich seiner Beschwerden schon am Unfallort übertreiben würde.
375.
38Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts, die zwar keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, erfordert (vgl. BGH NJW 2003, 1116 ff., m. w. N.), nicht fest, dass sich der Zeuge XXXXX tatsächlich bei dem Unfall die geklagten Verletzungen zugezogen hat. Dass damit zumindest ein sog. non liquet vorliegt, geht zu Lasten des für den Haftungsgrund wie gesehen vollständig darlegungs- und beweispflichtigen klagenden Landes.
396.
40Nicht nur, dass das klagende Land nach alledem, da eine unfallbedingte Verletzung des Zeugen XXXXX nicht feststeht weder die ärztlichen Behandlungskosten noch die Rezept- und Krankengymnastikkosten ersetzt verlangen kann, es kann darüber hinaus, insbesondere auch nach der vom Sachverständigen XXXXX überzeugend festgestellten Auffahrgeschwindigkeit, zudem nicht festgestellt werden, dass der Zeuge XXXXX den von ihm beschriebenen Schock dergestalt erlitten hat, dass er mit einem Rettungswagen ins Städtische Krankenhaus verbracht werden musste. Dass jemand nach einem Unfall überrascht oder auch verwirrt sein mag, ist nachvollziehbar, begründet aber nicht ohne weiteres, sich mit einem Rettungswagen ins Krankenhaus fahren zu lassen. Dass der Zeuge XXXXX gerade nicht dermaßen geschockt gewesen ist, dass insbesondere nur noch ein Liegendtransport möglich gewesen ist, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts schon daraus, dass er nach seiner eigenen Einlassung nach dem Unfall vom Bordstein noch mal aufgestanden ist und sich die kollidierten Fahrzeuge angesehen hat. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Zeuge XXXXX zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Ziehen im Nacken verspürte, das er selbst nicht unbedingt als Schmerzen beschreiben würde, und es ihm darüber hinaus nur deshalb so schlecht ging, weil er sich - letztlich unbegründete - Sorgen um seine Wirbelsäule gemacht hat. Dies sind allesamt Gesichtspunkte die nach Auffassung des Gerichts – auch aus der "ex-ante-Sicht" des Zeugen XXXXX – einen Abtransport im Rettungswagen keinesfalls rechtfertigen würde, so dass es sich bei den hierdurch entstandenen Kosten nach alledem auch insoweit nicht um einen adäquat kausalen Schaden handelt, der von den Beklagten zu ersetzen wäre.
41II.
42Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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