Beschluss vom Amtsgericht Nettetal - 9 XVII 13/13
Tenor
wird der Antrag der Verfahrenspflegerin vom 28.03.2013 auf Zahlung i.H.v. 1451,80 € aus der Landeskasse zurückgewiesen.
Es wird anheimgestellt, eine Abrechnung nach dem VBVG einzureichen.
1
Gründe:
3Durch Beschluss vom 20.02.2013 wurde Frau L2 der Betroffenen als Verfahrenspflegerin u.a. mit dem Wirkungskreis Veräußerung des Grundbesitzes der Betreuten bestellt.
4Für ihre Tätigkeit in dem Verfahren hat sie mit Schreiben vom 28.03.2013 eine Vergütung in oben genannter Höhe gegen die Staatskasse angemeldet. Angesetzt wurde eine Vergütung nach RVG.
5Nach § 277 Abs. 1 Satz 1 FamFG erhält der Verfahrenspfleger Ersatz seiner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB. Gemäß § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG, wenn die Verfahrenspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Auf § 1835 Abs. 3 BGB, wonach als Aufwendungen auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds gelten, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören, verweist § 277 FamFG zwar nicht. § 1835 Abs. 3 BGB ist gleichwohl auf den anwaltlichen Verfahrenspfleger anzuwenden. Danach kann der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde, vgl. Beschluss des BGH 12. Zivilsenat vom 27.06.2012, Aktenzeichen XII ZB 685/11.
6Eine rechtsanwaltsspezifische Tätigkeit ist aber bei der Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrages nicht erforderlich. Besondere rechtliche Schwierigkeiten haben sich aus dem gesamten Zusammenhang „Grundstücksveräußerung“ nicht ergeben. Die Vergütung nach dem RVG war daher abzulehnen.
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