Beschluss vom Amtsgericht Neubrandenburg - 603 M 4453/17

Tenor

Der OGV ... wird angewiesen, die mit Vollstreckungsauftrag vom 10.8.2017 beantragte Pkw-Pfändung in der Art und Weise durchzuführen, dass die beiden Pkw beim Schuldner verbleiben, an den Pkw eine Siegelmarke angebracht wird und der OGV ... die Fahrzeugschlüssel und ggf. die Fahrzeugbriefe an sich nimmt.

Die Erledigung des Vollstreckungsauftrages ist nicht von einer Vorschusszahlung in Höhe von 1000,- € abhängig zu machen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

1

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des AG ... vom 17.5.2016. Mit Schreiben vom 10.8.2017 beantragte die Gläubigerin die Pfändung von zwei Pkw des Schuldners mit folgender Anweisung: „Die Pfändung nehmen Sie bitte so vor, dass Sie eine Siegelmarke am Fahrzeug anbringen und lediglich Schlüssel und Kfz-Brief abnehmen.“ „Hiernach ist das Auto im Gewahrsam des Schuldners zu belassen."

2

Der OGV ... forderte mit Schreiben vom 15.8.2017 von der Gläubigerin zur Erledigung des Vollstreckungsauftrages einen Kostenvorschuss in Höhe von 1000,- € an. Er teilte der Gläubigerin in weiterem Schriftverkehr mit, dass aus Haftungsgründen ein Abtransport der Pkw erfolgen müsse. Da der OGV ... eine Neuberechnung der Höhe des Kostenvorschusses ablehnte, beantragte die Gläubigerin die Akte dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung nach § 766 ZPO vorzulegen.

3

Die Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist zulässig und begründet.

4

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung liegen vor.

5

Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, die Durchführung der von der Gläubigerin beantragten Pfändung von der Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1000,- € abhängig zu machen.

6

§ 808 Abs. 2 ZPO sieht vor, dass andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere im Gewahrsam des Schuldners zu belassen sind, sofern hierdurch die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat der Gerichtsvollzieher selbständig zu beurteilen. Kommt der Gerichtsvollzieher zu dem Ergebnis, dass eine solche Gefährdung vorliegt, ist er zur Wegschaffung verpflichtet, wenn nicht der Gläubiger in die Belassung einwilligt (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 808 Rz.17).

7

Im vorliegenden Fall hat die Gläubigerin nicht nur in die Belassung der Pkw beim Schuldner eingewilligt, sondern ausdrücklich an den Gerichtsvollzieher die Weisung erteilt, dass die Pkw im Gewahrsam des Schuldners verbleiben sollen. Der Gerichtsvollzieher ist grundsätzlich an Weisungen des Gläubigers gebunden, sofern diese nicht mit dem Gesetz oder der GVGA im Widerspruch stehen. Die Weisung der Gläubigerin, die Pfandsachen im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, ist mit dem Gesetz und der GVGA vereinbar, und daher durch den Gerichtsvollzieher zu beachten. Dem steht auch nicht die Schutzwürdigkeit des Gerichtsvollziehers entgegen. Durch die ausdrückliche Weisung der Gläubigerin, die Pkw beim Schuldner zu belassen, besteht für den Gerichtsvollzieher kein Haftungsrisiko bezüglich einer Beschädigung, Wertminderung oder einem Untergang der Pfandsache. Dieses Risiko trägt auf Grund der erteilten Weisung die Gläubigerin.

8

In der Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren die Auffassung durchgesetzt, dass der Gerichtsvollzieher an bestimmte Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Ausführung des Vollstreckungsauftrages gebunden ist, soweit sie mit dem Gesetz und der GVGA nicht in Widerspruch stehen. Diese Auffassung wird auch vom Landgericht Neubrandenburg vertreten (Beschluss vom 5.3.2012, 4 T 43/12): „Die Zwangsvollstreckung dient den Gläubigerinteressen. Sie erfordert als verfahrenseinleitende Prozesshandlung einen Antrag des Gläubigers. Damit bestimmt der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs.“

9

Die Zulässigkeit der Weisung des Gläubigers, den zu pfändenden Pkw (mit Übergang des Haftungsrisikos auf den Gläubiger) im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, wurde in den Entscheidungen des LG Landau (15.12.2016, 3 T 177/16), LG Verden (1.8.2014, 6 T 146/14), AG Kassel (4.7.2016, 603 M 170/16) und AG Pirna (6.5.2013, 1 M 663/13) bejaht. Das Amtsgericht Neubrandenburg schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

10

Der OGV ... hat die Pfändung der Pkw weisungsgemäß durch Belassen der Pkw im Gewahrsam des Schuldners durchzuführen. Ein Kostenvorschuss in Höhe von 1000,- € ist dafür nicht erforderlich.

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