Urteil vom Amtsgericht Neubrandenburg - 109 C 353/23
Orientierungssatz
Ein Mieter ist berechtigt, von dem Vermieter die Zustimmung zu einem barrierefreien Bad zu verlangen. Eine verlässliche Zustimmung liegt jedoch nicht vor, wenn von der Vermieterseite nur geäußert wird, dass ein Angebot zum Rückbau des Badezimmers anzufordern sei.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 553,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird bis zum 10.10.2024 auf 3.248,70 EUR und ab dann 553,11 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Mit der Klage haben die Kläger als Mieter der Beklagten deren Zustimmung zum barrierefreien Umbau des Badezimmers verlangt. Im Laufe des Rechtsstreits haben sich die Parteien hierzu dahingehend geeinigt, dass die Beklagte dem Umbau bei Leistung einer Sicherheit durch die Kläger von 7.000,00 EUR für einen späteren Rückbau zustimmt.
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Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache mit gegenseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Mit der Klage haben die Kläger ferner vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 553,11 EUR geltend gemacht, die von der Erledigung nicht erfasst sind.
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Hierzu tragen die Kläger vor, dass die Beklagte sich in Verzug befunden habe, da sie auf mehrfache Aufforderung zur Zustimmung nicht reagiert habe.
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Die Kläger beantragen,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 553,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.06.2023 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage insoweit abzuweisen.
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Sie macht geltend, keinen Anlass zur Klage gegeben zu haben. Die Kläger haben kein belastbares Angebot zum Rückbau des Badausbaus vorgelegt.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet. Den Klägern steht aus Verzug ein Anspruch auf Erstattung der ihnen entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu.
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Die Kläger waren nach § 554 BGB berechtigt, von der Beklagten die Zustimmung zu einem barrierefreien Bad zu verlangen.
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Sie haben die Beklagte erstmals am 20.09.2022 und in der Folge unter Vorlage des Kostenvoranschlags der Installationsfirma xxx GmbH um Zustimmung zu dem Umbau gebeten, ohne dass die Beklagte darauf reagiert hat. Auf das Schreiben des Mieterbundes vom 12.02.2023 reagierte die Beklagte trotz einer Fristsetzung zur Beantwortung von 10 Tagen ebenfalls nicht. Erst auf das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 20.03.2023 erfolgte erstmals eine Reaktion durch einen Dritten, nämlich einem Vertreter der Hausverwaltung mit dem Hinweis, dass ein Angebot zum Rückbau des Badezimmers anzufordern sei. Eine verlässliche, zumindest grundsätzliche Zustimmung zu einem barrierefreien Umbau ist dem nicht zu entnehmen.
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Hiernach ist die Beklagte spätestens mit der reaktionslos gebliebenen Aufforderung durch den Mieterbund in Verzug geraten.
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Dem steht nicht entgegen, dass zu diesem Zeitpunkt die Sicherheit für einen Rückbau noch offen war und die Kläger hierzu keinen Vorschlag unterbreitet hatten. Denn dazu waren sie nicht verpflichtet. Es war Sache der Beklagten, dem berechtigten Verlangen der Kläger grundsätzlich zuzustimmen und möglicherweise von einer Sicherheit für einen späteren Rückbau abhängig zu machen.
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Stattdessen hat die Beklagte auf das berechtigte Verlangen der Kläger über Monate überhaupt nicht reagiert bzw. diese hingehalten, obwohl ihr klar sein musste, dass bei anzunehmender Pflegebedürftigkeit der Klägerin zu 1) den Klägern die Zeit davon lief.
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Die Beklagte hat somit die vorgerichtlichen Kosten den Klägern zu erstatten.
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Soweit es um die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits geht, entspricht es nach den obigen Ausführungen billigem Ermessen, diese der Beklagten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.