Urteil vom Amtsgericht Neuss - 47 F 37/77

Tenor

I.

Die am 12.03.1971 vor dem Standesbeamten in Norf unter Heiratseintrag Nr. 8/1971 geschlossene Ehe der Parteien wird geschie-den.

II.

Die elterliche Gewalt über die am 26.09.1971 geborenen Tochter N wird der Antragstellerin übertragen.

III.

Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die dort anhängigen Normenkon-trollverfahren ausgesetzt.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufge-hoben.


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