Urteil vom Amtsgericht Neuss - 30 C 584/86
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,00 DM nebst 7,25 % Zinsen seit dem 14.05.1986 sowie 5,00 DM an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte wurde am 21.10.1985 vom Zahnarzt Dr. med. W behandelt. Dr. W hat der Klägerin seine Gebührenansprüche abgetreten.
3Unter dem 14.02.1986 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag von 248,54 DM in Rechnung. Die Beklagte hat einen Teilbetrag von 168,54 DM gezahlt.
4Anlässlich der Behandlung hat Dr. W die Beklagte aufgefordert, ihm ihre vorher herausgefallene defekte Goldkrone zu übergeben. Als die Beklagte bei einem späteren Besuch bei Dr. W die Goldkrone wiederhaben wollte, wurde dies unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Krone weggeworfen worden sei.
5Die Beklagte hat aus diesem Grunde ein Zurückbehaltungsrecht betreffend einen Teilbetrag von 80,00 DM geltend gemacht.
6Die Klägerin trägt vor, dass Dr. W seinerzeit die Beklagte aufgefordert habe, ihm die Goldkrone zur Überprüfung und Untersuchung zu übergeben. Dr. W habe beabsichtigt, die Krone bei einem Erhaltungsversuch als provisorische Versorgung weiter zu benutzen. Die Untersuchung der Krone habe jedoch ergeben, dass eine Weiterverwendung der Krone auch als Provisorium nicht möglich gewesen sei. Dr. W habe daraufhin die Krone auf den Behandlungstisch zurückgelegt und im übrigen der Beklagten mitgeteilt, dass die Krone nicht weiter verwendet werden könne. Da die Beklagte bei diesem Termin die Krone nicht zurückverlangt habe, sei diese mit der zusammengeknüllten Papierauflage des Behandlungstisches weggeworfen worden.
7Die Klägerin beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an sie 80,00 DM nebst 7,25 % Zinsen seit dem 05.04.1986 sowie 15,00 DM an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie trägt vor, dass Dr. W verpflichtet gewesen sei, ihr als Eigentümerin der Krone diese auszuhändigen.
12Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage war gem. §§ 631, 632, 398 BGB begründet.
15Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen nach Vorlage des schriftlichen Abtretungsvertrages keine Bedenken.
16Der Beklagten steht auch ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem geltend gemachten Rechnungsbetrag von 80,00 DM nicht zu. Die Klägerin hat vorgetragen, dass Dr. W nach Überprüfung der Krone der Beklagten mitgeteilt habe, dass diese nicht weiter verwendet werden könne. Dies ist von der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten worden, so dass das Gericht von der Richtigkeit dieses Vorbringens auch ausgehen musste, zumal die Beklagte, da die Krone tatsächlich bei dem fraglichen Behandlungstermin nicht weiter verwendet worden ist, auch von daher davon ausgehen musste, dass eine Weiterverwendung der Krone durch Dr. W nicht mehr vorgesehen war. Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass die Beklagte der Meinung hätte sein können, dass die defekte Krone noch für einen anderen Zweck durch Dr. W benötigt werden würde. Es war daher ohne weiteres die Sache der Beklagten, sich um die sofortige Herausgabe der fraglichen Krone zu bemühen. Zwar hätte es Dr. W im Zuge einer kundenfreundlichen Behandlung gut angestanden, die Beklagte ausdrücklich auf ihr Mitnahmerecht betreffend die Krone hinzuweisen; eine entsprechende rechtliche Verpflichtung ist für das Gericht jedoch nicht ersichtlich. Das Gericht verkennt auch nicht, dass in zahlreichen Fällen wie diesen für manchen Zahnarzt die Möglichkeit bestehen mag, über das ihm zustehende Honorar hinaus weitere Einkunftsmöglichkeiten zu erschließen. Es bleibt jedoch letztlich Sache des Patienten, eine nicht mehr benötigte Goldkrone vom Zahnarzt auch tatsächlich herauszuverlangen. Dies hat die Beklagte jedoch zumindest bei dem hier fraglichen ersten Behandlungstermin nicht gemacht.
17Soweit die Beklagte vorgebracht hat, insoweit voll auf ihre Zahnbehandlung konzentriert gewesen zu sein und von daher nicht die sofortige Herausgabe verlangt zu haben, ist dem entgegenzuhalten, dass sicherlich auch der Zahnarzt und seine assistierenden Personen bei einer Zahnbehandlung am Patienten voll auf diese Behandlung konzentriert sein dürften, so dass zumindest von daher eine erhöhte Verpflichtung des Arztes, auf die Mitnahme der Goldkrone hinzuweisen, nicht gegeben ist.
18Desweiteren ist eine Aufbewahrungspflicht des Zahnarztes betreffend von Patienten zurückgelassener Goldkronen, zumindest soweit es sich um relativ geringwertige Teile handelt, nicht gegeben. Eine entsprechende vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung ist nicht ersichtlich. Durch das Zurücklassen der Goldkrone nach dem ersten Besuch verlor die Klägerin zwar nicht ihren Herausgabeanspruch als Eigentümerin, kann einen solchen jedoch nur geltend machen, wenn die fragliche Krone tatsächlich noch bei Dr. W vorhanden wäre. Dies kann das Gericht jedoch nach dem beiderseitigen Vorbringen nicht als erwiesen ansehen. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass die fragliche Krone zusammen mit der Papierablage des Behandlungstisches weggeworfen worden sei. Auch dieser Umstand ist von der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten worden. Soweit die Beklagte dieses Sachvortrag als unglaubwürdig bezeichnet und insoweit Zweifel vorgebracht hat, reicht dies nicht aus, da es eben an einem ausdrücklichen Bestreiten dieses Vorbringens fehlt.
19Das Gericht konnte somit letztlich nicht davon ausgehen, dass sich Dr. W noch im C der Krone der Beklagten befand, als diese dann bei einem späteren Behandlungstermin die Krone herausverlangte. Ein Herausgabeanspruch ist von daher nicht gegeben. Da andererseits auch eine Verpflichtung des Dr. W zur Aufbewahrung der Krone für die Beklagte nicht bestand, sind auch Ansprüche der Beklagten wegen Verletzung dieser Verpflichtung durch Dr. W nicht vorhanden. Der Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
20Es war daher wie erkannt zu entscheiden.
21Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284, 288 Abs. 2 BGB.
22Dabei war als Zinsbeginn der 14.05.1986 anzusetzen, da die Beklagte durch Schreiben dieses Datums an die Klägerin eine Zahlung abgelehnt bzw. von der Herausgabe der Goldkrone abhängig gemacht hat und im übrigen zu diesem Zeitpunkt im C der Mahnung der Klägerin vom 06.05.1986 war.
23Soweit die Klägerin Zinsen bereits ab dem 05.04.1986 verlangt hat, war die Klage abzuweisen.
24Weder die Rechnung vom 14.02.1986 noch die vermeintliche Zahlungserinnerung vom 19.03.1986 haben einen Verzug der Beklagten begründet.
25Die Entscheidung über die vorgerichtlichen Kosten folgt aus § 286 BGB.
26Dabei waren der Klägerin lediglich die Kosten für das Mahnschreiben vom 06.05.1986 zu erstatten.
27Kosten für bloße Erinnerungsschreiben können nicht verlangt werden, und das weitere formelle Mahnschreiben der Klägerin vom 12.06.1986 war im Hinblick auf das spezifizierte Antwortschreiben der Beklagten vom 14.05.1986 in keiner Weise erforderlich.
28Vorgerichtliche Kosten waren daher lediglich in Höhe von 5,00 DM zuzusprechen.
29Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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