Urteil vom Amtsgericht Neuss - 36 C 524/88
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Mit Mietvertrag vom 29.08.1980, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 31, 32 d.A.), hat der Beklagte eine Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift gemietet. Der Kläger ist Verwalter der Eigentümergemeinschaft Q-Straße bis 27 und 26 bis 48. Mit dem jetzigen Vermieter des Beklagten hat der Kläger am 10. August 1988 einen Vertrag über die Verwaltung der von dem Beklagten bewohnten Wohnung abgegschlossen. In dem Vertrag, der die Überschrift trägt "Verwaltung des Sondereigentumes der Wohnanlage E - Q-Straße bis 27 und 26 bis 48" heißt es u.a.: "Hiermit beauftragen wir Herrn (es folgt der Name des Klägers) zusätzlich zu der über die WEG bereits in Auftrag gegebene Verwlatung auch die Verwaltung unseres Sondereigentums vorzunehmen .... Die zusätzlichen Verwaltergebühren betragen je Wohneinheit monatlich 8,00 DM plus gesetzliche Mehrwertsteuer... Der Verwalter ist befugt, Mieten, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte in eigenem Namen für Rechnung des Sondereigentümers.... gerichtlich geltend zu machen. Eine entsprechende Prozessführungsbefugnis wird hiermit erteilt."
3Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebskosten für das Abrechnungsjahr 1986 in Höhe von 173,24 DM.
4Der Kläger beantragt,
5wie im Mahnbescheid.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger berechtigt sein soll, Miete, Nebenkosten oder sonstige Nutzungsentgelte im eigenen Namen für Rechnung des Vermieters gerichtlich geltend zu machen. Im übrigen beanstandet er die Betriebskostenabrechnung.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
10Entscheidungsgründe:
11Die Klage ist ohne weitere Sachprüfung durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Dem Kläger fehlt die von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis, d.h. er ist nicht berechtigt, den Prozess als (richtige) Partei im eigenen Namen zu führen. Der Kläger macht als Prozesstandschafter eine dem Vermieter des Beklagten zustehende Mietzinsforderung geltend, ohne hierzu nach den Grundsätzen der sog. gewillkürten Prozessstandschaft befugt zu sein. Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt zu ihrer prozessrechtlichen Zulässigkeit die Ermächtigung des Rechtsinhabers zur Prozessführung des Prozessstandschafters in dessen eigenen Namen und ferner ein eigenes rechtschutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters an der gerichtlichen Durchsetzung des fremden Rechts voraus (BGH DB 1988, 798; BGHZ 96, 151, 152; 94, 117, 121; 78, 1 , 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat weder eine rechtswirksame Ermächtigung des derzeitigen Rechtsinhabers (= Vermieter) noch ein schutzwürdiges eigenes rechtliches Interesse an der Prozessführung dargetan. Aus dem Verwaltervertrag vom 10.08.1988 kann der Kläger seine Berechtigung zur Prozessführung nicht herleiten, denn die Ermächtigung des Rechtsinhabers berechtigt nur dann zur Prozessführung, wenn sie sich auf einen bestimmten Anspruch und eine bestimmte Rechtsstreitigkeit bezieht. Eine Generalermächtigung, wie sie in dem Verwaltervertrag enthalten ist, ist nichtig, § 134 BGB (OLG L2, WRP 1985, 659; Zöller-Vollkommer, ZPO, 15. Aufl., Vor § 50 Randnr. 45). Sie verstößt gegen Art. 1, § 1 Abs. 1 RBeratG, weil dem Kläger mit der Befugnis zur Führung aller Mietzinsprozesse die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übertragen wird, diese dem Kläger aber nicht gestattet ist (vgl. AG O 36 C 589/87, Urteil v. 20. Mai 1988, OLG L2, a.a.O.).
12Auch Art. 1, § 5 Nr. 3 RBeratG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit der Hausverwalter danach auch ohne besondere Erlaubnis berechtigt ist, die mit der Verwaltung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Rechtsangelegenheiten zu erledigen, erfasst diese Freistellung vom Erlaubniszwang des RBeratG nicht die Befugnis zur gerichtlichen Durchsetzung fremder Rechte (vgl. Altenhoff, Busch, Kampmann, D, RBeratG, 8. Aufl. 1987, Art. 1, § 5 RdNr. 381 ff; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl. 1967, S. 248). Die sachgerechte Ausübung seiner Tätigkeit als Wohnungsverwalter ist dem Kläger auch ohne die Möglichkeit der Prozessführung gegeben.
13Darüberhinaus fehlt dem Kläger das eigene rechtsschutzwürdige Interesse an der Prozessführung. Der Kläger mag im Hinblick auf den abgeschlossenen Verwaltervertrag und den ihm hieraus zustehenden Vergütungsanspruch ein wirtschaftliches Interesse an der Prozesstandschaft haben. Allein dieses reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aus um das für die gewillkürte Prozesstandschaft erforderliche eigene rechtliche Interesse zu bejahen (BGH VersR 1985, 154, 155; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht von A-Z, 12. Aufl. 1988, S. 169; Sternel, Mietrecht 3. Aufl. 1988, V RdNr. 18). Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung und im Schrifttum das eigene rechtliche Interesse des Hausverwalters vereinzelt mit dem Argument begründet wird, es bestehe kein Grund, den Hausverwalter anders zu behandeln als den Provisionsvertreter, dessen Prozessführungsbefugnis anerkannt sei (vgl. AG C, WM 1984, 167; Scholzen, ZMR 1981, 3), kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Anders als bei der vorliegenden Vertragsgestaltung ist nämlich der Anspruch auf Provision im Regelfall erfolgsabhängig. Er entfällt, wenn das provisionspflichtige Geschäft (z.B. wegen Nichtzahlung des Kaufpreises, der Versicherungsprämie) nicht zur Ausführung gelangt (vgl. § 87 a Abs. 2 HGB), so dass die Realisierung der Klageforderung unmittelbare Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis des Provisionsberechtigten hat und die Bejahung der Prozessführungsbefugnis mit dieser Erwägung vertretbar erscheint.
14Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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