Urteil vom Amtsgericht Neuss - 30 C 11/90

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.200,00 DM nebst 4 % Zinsen

seit dem 17.01.1989 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder

Hinterlegung in Höhe von 1.800,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger

vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.