Urteil vom Amtsgericht Neuss - 30 C 187/90

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 16.05.1990 bleibt aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Zwangsvollstreckung darf gegen Sicherheitsleistung des Klägers in

Höhe von 2.600,00 DM fortgesetzt werden.


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