Urteil vom Amtsgericht Neuss - 33 C 471/90
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,80 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 19.10.1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger erwarb im Oktober 1989 eine Brille, für deren Brillengläser er bei der Beklagten eine Versicherung gegen Verlust u. a. abschloss.
3In den AVB Brillen der Beklagten regelt § 7 Nr. 3 u. a., dass die Beklagte für die versicherten Schäden pro Glas einen Höchstbetrag von 120,00 DM zu entrichten hat.
4§ 8 der AVB Brillen regelt, dass der Versicherungsnehmer in jedem Schadensfall eine Selbstbeteiligung entsprechend der beigefügten Sonderbedingungen zu tragen hat. Diese Selbstbeteiligung richtet sich nach der Stärke und Qualität der Gläser. Für die vom Kläger versicherten Gläser betrug sie 39,00 DM pro Glas.
5Der Kläger verlor die Brille mit den versicherten Gläsern vor Ablauf der Versicherung. Der Wiederbeschaffungspreis der Gläser lag unter dem Anschaffungspreis der versicherten Gläser und betrug insgesamt 437,80 DM. Die Beklagte leistete 240,00 DM. Der Kläger begehrt Abrechnung nach dem Anschaffungspreis der versicherten Gläser und ist der Ansicht, dass § 7 Ziffer 3 des AVB Brillen unwirksam ist.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn 133,60 DM nebst 11,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag auf Zahlung eines Restbetrages von 119,80 DM. Nach dem Versicherungsvertrag kann er die tatsächlich anfallenden Wiederbeschaffungskosten abzüglich der in § 8 der AVB Brillen genannten Selbstbeteiligung beanspruchen.
13Die Beklagte kann sich hingegen nicht auf die Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag von 120,00 DM pro Glas berufen. Die entsprechende Regelung des § 7 Ziffer 3 AVB Brillen ist nicht Vertragsbestandteil geworden, da es sich insoweit um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG handelt. Ein Versicherungsnehmer muss zwar grundsätzlich damit rechnen, dass die Versicherung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung beschränkt. So musste der Kläger damit rechnen, dass die AVB Brillen eine Selbstbeteiligung enthalten. Er musste indessen nicht damit rechnen, dass darüber hinaus die Haftung der Beklagten auf einen Höchstbetrag von 120,00 DM pro Brillenglas begrenzt wurde. Es handelt sich insoweit um einen Betrag, für den auch unter Berücksichtigung eines regelmäßig geleisteten Kassenanteils keine Brillengläser zu erwerben sind. Der Kläger aber durfte darauf vertrauen, dass durch die Versicherung die regelmäßig anfallenden Wiederbeschaffungskosten abzüglich einer Selbstbeteiligung abgedeckt wurden.
14Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der geltendgemachte Zinsschaden ist der Höhe nach nicht bestritten worden.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
16Richterin
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