Urteil vom Amtsgericht Neuss - 30 C 580/90

Tenor

1.

Die Beklagten werden verurteilt, das in 4047 E 1, N-Weg, gelegene Einfamilienhaus zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Streitwert: 15.600,00 DM.

5.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30.06.1991 bewilligt.


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