Urteil vom Amtsgericht Neuss - 33 C 621/91
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerinkann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 900,-- abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-
streckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbefristete, unbedingte
Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürden zugelassenen deutschen
Kreditinstitutes bewirkt werden.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Opel Manta B, Erstzulassung 1983 mit dem amtlichen Kennzeichen… . Die Beklagte zu 1. ist Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen... . Die Beklagte zu 2. ist Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.
3Am 08.05.1991 kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. auf der Straße in … zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1. fuhr gegen die geöffnete Fahrertür der Klägerin.
4Die Klägerin behauptet:
5Beim Öffnen der Tür sei die Beklagte zu 1. noch weit entfernt gewesen. Die geöffnete Tür sei deshalb für sie erkennbar gewesen.
6Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:
7- Reparaturkosten DM 1.840,63,
- Nutzungsausfall DM 124,00,
- Kostenpauschale DM 40,00.
Die Klägerin beantragt,
9die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin,
10DM 2.004,63 nebst 4 % Zinsen seit 06.06.1991 zu zahlen.
11Die Beklagten beantragen,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagten bestreiten den Unfallhergang. Sie behaupten, erst als die Beklagte zu 1. vorbeifuhr, habe die Klägerin die vorher halbgeöffnete Tür vollends geöffnet. Das Auto habe sich zur Hälfte auf dem Bürgersteig, zur Hälfte auf der Straße befunden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
15Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten über den Hergang des Unfalls eingeholt. Dieses Gutachten wurde durch die …. in … erstattet.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Etwaige Ansprüche aus den §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB sind jedenfalls durch die §§ 17 StVG, 254 BGB ausgeschlossen.
19Der fließende Verkehr darf darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden (Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Auflage, § 14 StVO, Rdnr. 8). Er muss nur mit spaltweisem Türöffnen rechnen und einen entsprechenden Seitenabstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist.
20Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen schwenkte die Tür während des Passierens des Beklagtenfahrzeugs in Richtung eines vergrößerten Öffnungswinkels aus. Daraus ist zu schließen, dass die Tür erst während des Passierens des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. weiter geöffnet wurde, vor dem Passieren jedoch nur einen Spalt breit offenstand.
21Dem völligen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen steht auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1. das Fahrzeug der Klägerin möglicherweise in einem zu geringen Abstand passierte. Nach den Ausführungen des Gutachters hat der Seitenabstand zwischen dem Beklagtenfahrzeug und der neben dem Fahrzeug stehenden Klägerin bzw. bereits teilweise geöffneten Fahrertür maximal 50 cm betragen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Abstand weniger als 50 cm betrug. Zu Lasten der insoweit beweispflichtigten Klägerin ist aber davon auszugehen, dass der Abstand 50 cm betrug. Ein Abstand von 50 cm kann gerade noch als ausreichend angesehen werden (vgl. Jagusch/Henschel ebenda).
22Nach alledem war die Klage abzuweisen.
23Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.
24Richter
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