Urteil vom Amtsgericht Neuss - 44 C 28/94
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 522,60 DM.
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Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage war mangels eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten abzuweisen.
4Der Kläger hat sich zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens ab 01.11.1992 auf das vorgerichtliche Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 12.08.1992 gestützt. Dieses Mieterhöhungsverlangen ist jedoch unwirksam. Es ist nicht vom Kläger an die Beklagten gerichtet worden, sondern durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten. Diese hätten zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens ausdrücklich vom Kläger zu einem solchen bevollmächtigt gewesen sein müssen, und die entsprechende Vollmacht hätte dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt sein müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Dem vorgerichtlichen Schreiben vom 12.08.1992 war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten lediglich eine undatiert als "Zivilprozeßvollmacht" gekennzeichnete Erklärung des Klägers beigefügt, in denen den Rechtsanwälten Y und Partner Vollmacht erteilt wurde zur Prozeßführung einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen. Daß die Rechtsanwälte auch zur Vornahme einseitiger Willenserklärungen für den Kläger, insbesondere zur Erklärung eines Mieterhöhungsverlangens, bevollmächtigt sein sollten, ergibt sich der überreichten Zivilprozeßvollmacht zweifelsfrei nicht. Die Beklagten haben das Mieterhöhungsverlangen mit Schreiben vom 14.08.1992 auch aus diesem Grunde zurückgewiesen, so daß gemäß § 174 BGB das genannte Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich klarzustellen, daß die Erteilung einer Prozeßvollmacht nicht ohne weiteres die Bevollmächtigung zur Vornahme von einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen beinhaltet.
5Der Mangel des Mieterhöhungsverlangens ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere auch nicht durch die Klageerhebung, geheilt worden, da eine nichtige Willenserklärung grundsätzlich einer Heilung nicht zugänglich ist (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Abschnitt III, RdNr: 710). Durch die Klageerhebung kann im vorliegenden Falle auch nicht die Neuvornahme eines Erhöhungsverlangens gesehen werden. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Klageerhebung für sich als selbständiges Mieterhöhungsverlangen angesehen werden könnte, nicht jedoch dann, wenn die Klage lediglich durch Bezugnahme auf das vorherige - nichtige - Mieterhöhungsverlangen begründet wird (Sternel, a.a.O., RdNr. 713).
6Die Klage war daher abzuweisen.
7Der entscheidende Richter verkennt nicht, daß er sich mit seiner oben vertretenen Auffassung in Widerspruch zu den bisher die Sache bearbeitenden Kollegen setzt, die das Mieterhöhungsverlangen offensichtlich für wirksam gehalten und eine Beweisaufnahme angeordnet haben. Aus den genannten Gründen war jedoch wie erkannt zu entscheiden. Es bedurfte auch keines vorherigen entsprechenden ausdrücklichen Hinweises des Gerichts an die Parteien hinsichtlich der nunmehr bestehenden Rechtsauffassung, da durch einen solchen Hinweis angesichts der bereits stattgefunden habenden Beweisaufnahme ein anderer Gang des Verfahrens nicht mehr möglich war, sieht man einmal von der Möglichkeit ab, daß der Kläger seine Klage zurückgenommen hätte, wodurch jedoch faktisch kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, und wodurch im Hinblick darauf, daß alle möglichen Gebühren bereits angefallen waren, auch keine Kosten erspart worden wären.
8Die prozeßualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ZPO Nr. 1, 713 ZPO.
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10Richter am Amtsgericht
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