Urteil vom Amtsgericht Neuss - 39 C 312/95
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1995 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2Eine Darstellung des Tatbestandes unterbleibt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
3Gemäß § 823 Abs. 1 i. V. mit § 847 BGB i. V. mit §§ 1, 3 PflVersG. steht dem Kläger gegen die Beklagten ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 DM zu.
4Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten verpflichtet sind, 100 Prozent des entstandenen Schadens zu zahlen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM scheint angemessen. Das Distorsionstrauma, das der Kläger bei dem Unfall erlitten hat, war so schwer, dass er in der Zeit vom 19.05.1995 bis zum 30.06.1995 arbeitsunfähig war. Der Orthopäde diagnostizierte noch am 15.06.1995 einen Druckschmerz. Dem Gericht erscheint dieser Fall daher durchaus mit dem im Jahre 1990 entschiedenen Fall des OLG Saarbrücken, abgedruckt unter Hacks, Ring und Böhm Nr. 384, vergleichbar, auch wenn dort von einer schweren Distorsionverletzung die Rede ist. Diese ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Insgesamt erscheint dem Gericht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM für angemessen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
6Streitwert bis zum 10.01.1996: 1.500,00 DM,
7danach 1.100,00 DM.
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