Urteil vom Amtsgericht Neuss - 87/42 C 270/96
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.178,75 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 14.05.1996 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2Die Klage ist zulässig und sachlich gerechtfertigt.
3Das Amtsgericht Neuss ist gemäß § 65 b ADSp örtlich zuständig, da Neuss der Ort der Handelsniederlassung der Klägerin als Spediteur ist und die Parteien Vollkaufleute sind. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes München hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Die Vorlage von einzelnen Ladeaufträgen, die den Rechnungen der Klägerin nicht zuordbar sind, ist insoweit nicht ausreichend.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.178,75 DM aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Speditionsverträgen. Unstreitig ist der durch die eingereichten Rechnungen belegte Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.178,85 DM entstanden. Einwendungen werden von der Beklagten insoweit nicht erhoben. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Zahlungsanspruch nicht durch Ver- bzw. Aufrechnungen mit Gegenforderungen erloschen. Einerseits hat die Beklagte trotz Hinweises des Gerichts vom 05.06.1996 ihre Gegenforderungen nicht nach Anspruchsgrund und Anspruchshöhe im einzelnen dargelegt, so dass ihr Sachvortrag insoweit nicht nachvollziehbar und schlüssig ist. Andererseits stand bzw. steht einer Ver- bzw. Aufrechnung § 32 ADSp entgegen, wonach gegenüber Ansprüchen aus dem Speditionsvertrag – wie hier – eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen, denen ein Einwand nicht entgegensteht, zulässig ist. Im vorliegenden Fall steht den zur Ver- bzw. Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten jedoch ein Einwand der Klägerin entgegen. Unter Einwand im Sinne des § 32 ADSp ist jeder Einwand im weitesten Sinne zu verstehen, auch das Bestreiten der Entstehung der Gegenforderung. Die Klägerin hat die Gegenforderungen bereits vorgerichtlich und auch anschließend im Rechtsstreit als unberechtigt zurückgewiesen. Zwar ist es dem Spediteur – hier der Klägerin – versagt, mit unsubstantiiertem Bestreiten der Gegenforderung die Aufrechnung zu verhindern. Um einen Einwand im Sinne des § 32 ADSp darzutun, muss der Spediteur vielmehr mit Tatsachenbehauptungen belegen, worin dieser besteht. Im vorliegenden Fall reicht jedoch das Bestreiten der Gegenforderungen der Beklagten durch die Klägerin aus, auch wenn dieses nicht mit Tatsachenbehauptungen belegt ist. Entscheidend ist insoweit, dass die Beklagte ihre Gegenforderungen selbst nicht hinreichend mit Tatsachenbehauptungen belegt hat, obwohl das Gericht darauf hingewiesen hat, dass die Gegenforderungen nicht nach Anspruchsgrund und Anspruchshöhe dargelegt sind. Die bloße Vorlage von ungeordneten und nicht nachvollziehbaren Ladeaufträgen und Rechnungen reicht insoweit nicht aus.
5Auf die Einrede der Verjährung kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. § 64 ADSp erfasst keine Ansprüche des Spediteurs, hier der Klägerin. Ist ein Spediteur selbst Auftraggeber (Versender) eines anderen Spediteurs, dann kann er sich auf § 64 ADSp nicht berufen. Denn die ADSp sind die Bedingungen des beauftragten Spediteurs. Ansprüche des Spediteurs, hier der Klägerin, unterliegen damit den allgemeinen Verjährungsvorschriften. Ansprüche des Spediteurs auf Entgelt und Auslagenersatz aus Speditions- und Lagergeschäften verjähren nach § 196 I Nr. 1 und II BGB in zwei bzw. – wie hier – vier Jahren. Dass diese Verjährungsfrist im vorliegenden Fall abgelaufen ist, ist nicht erkennbar.
6Der Zinsanspruch folgt aus § 352 HGB.
7Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
8Streitwert: 1.178,75 DM.
9Richter
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