Urteil vom Amtsgericht Neuss - 42 C 531/96
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 611,02 nebt 4 % Zinsen seit dem 17.08.1996 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a II ZPO verzichtet.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist begründet.
4Der Klägerin stehen gegen die Beklagte gemäß §§ 7 I StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG ein restlicher Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 22.05.1996 in Höhe von DM 611,02 zu.
5Die Klägerin kann die Kosten für die über dem Durchschnitt liegenden Stundenverrechnungssätze sowie den Ersatzteilzuschlag in Höhe von 15 % beanspruchen.
6Die Klägerin ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich berechtigt, die Reparaturkosten fiktiv auf der Basis eines eingeholten Sachverständigengutachtens abzurechnen. Dabei kann sie diejenigen Kosten ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer für die Instandsetzung seines Fahrzeuges als zweckmäßig und angemessen ansieht. Abzustellen ist hierbei auf die ortsüblichen Kosten für die durchzuführende Reparatur.
7Die Klägerin hat die Höhe des Schadens durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachgewiesen. Da keine Anhaltspunkte für gravierende Mängel in diesem Gutachten bestehen, ist das Gutachten für das erkennende Gericht grundsätzlich als geeignet abzusehen, den Schaden gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
8Der Geschädigte, der die fiktiven Reparaturkosten durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet, kann die Erstattung von Ersatzteilzuschlägen zumindest dann beanspruchen, wenn solche von Vertragswerkstätten am Ort der Reparatur üblicherweise berechnet werden (AG Essen, NZV 1996, 154). Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige hat die über dem Durchschnitt liegenden Stundenverrechnungssätze sowie den Erstatzteilzuschlag in Höhe von 15 % in die Schadensberechnung miteinbezogen und die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass …-Vertragshändler im Raum … die Ersatzteile üblicherweise nur mit einem Aufschlag von mindestens 13 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers verkaufen. Das Gericht geht daher unter Berücksichtigung seiner Befugnis zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, dass die Stundenverrechnungssätze und Ersatzteilaufschläge, die Grundlage der Berechnung in dem vorliegenden Sachverständigengutachten sind, in …-Fachwerkstätten im Raum … üblich sind. Gegenteiliges ist auch dem Vortrag der Beklagten nicht in entscheidungserheblicher Weise zu entnehmen. Es wird auch nicht verkannt, dass die Klägerin als Geschädigte bei einer Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten gem. § 249 BGB nur Ersatz der "erforderlichen" Reparaturkosten verlangen kann. Sie ist aber dennoch nicht gehalten, sich mit einem "mittleren Stundenverrechnungssatz" zu begnügen, der als arithmetisches Mitel der Stundenverrechnungssätze in fabrikatsgebundenen und freien Fachwerkstätten errechnet wird. Vielmehr müssen dem Geschädigten nach den Grundsätzen des Schadensrechtes die Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur weitestgehenden Wiederherstellung des Zustandes führen, wie er vor dem schädigenden Ereignis bestand. In der vorliegenden Fallkonstellation, bei der der fragliche Wagen zum Unfallzeitpunkt erst gute zwei Monate alt war und noch unter die Herstellergarantie fiel, kann diesem Grundsatz nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klägerin die Reparaturkosten ersetzt werden, die bei einer Reparatur in einer …-Vertragswerkstatt entstehen würden, weil die Klägerin nur durch eine Reparatur in einer solchen Vertragswerkstatt die für ihr erst zwei Monate altes Fahrzeug noch geltende Herstellergarantie erhalten konnte. Unter der Berücksichtigung, dass der Sitz der Klägerin in … ist, war sie berechtigt, die Kosten für eine Abrechnung auf fiktiver Basis anzusetzen, die sie in einer …-Vertragswerkstatt in … für die notwendigten Reparaturen bezahlt hätte.
9Der Geschädigten kann nicht zugemutet werden, die Herstellergarantie durch eine Reparatur in einer nicht markenbezogenen Fachwerkstatt zu gefährden. Etwas anderes kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann nicht gelten, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug ohne vorherige Reparatur weiterverkauft. Auch bei dem Verkauf eines Fahrzeuges in unrepariertem Zustand ist das Bestehen oder Nichtbestehen einer Herstellergarantie als preisbildender Faktor von Bedeutung. Eine freilwillige Aufgabe des Integrietätsinteresses kann in dem Verkauf des unreparierten Fahrzeuges nicht gesehen werden. Jede andere Beurteilung würde den Geschädigten zwingen, seinen Wagen vor einem Verkauf in einer markenbezogenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, um das Fahrzeug danach im reparierten Zustand und mit weiterbestehender Herstellergarantie zu verkaufen. Es ist der Regelung des § 249 BGB nicht zu entnehmen, dass der Geschädigte zu einer solch umständlichen Verfahrensweise gehalten sein könnte (vgl. AG Königswinter, ZfS 1995, 55 f, 56).
10Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges nach dem § 188 I BGB.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 I 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Streitwert: DM 611,02
13Richter
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