Urteil vom Amtsgericht Neuss - 42 C 168/97

Tenor

  • 1                  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.168,00 nebst 4% Zinsen

      seit dem 09.11.1996 zu zahlen.

     Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  • 2                  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3                  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

      DM 1.760,00, die auch in Form einer selbstshuldnerischen Bürgschaft   

      einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann,

     abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in

      gleicher Höhe leistet


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