Urteil vom Amtsgericht Neuss - 42 C 168/97
Tenor
1 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.168,00 nebst 4% Zinsen
seit dem 09.11.1996 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2 Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 1.760,00, die auch in Form einer selbstshuldnerischen Bürgschaft
einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann,
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet
1
Auf die Darstellungdes Tatbestandes wird gemäß § 495 a II ZPO verzichtet.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
4Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von DM 1.168,00 als Aufwendungsersatz aus den §§ 670, 675 BGB.
5Zwischen der Klägerin und der Beklagten bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB, dessen Inhalt die Vermittlung einer Pauschalreise war. Die von der Klägerin erbrachte Zahlung der Stornogebühren in Höhe von DM 1.168,00 ist eine Aufwendung im Sinne des § 670 BGB, da Aufwendungen alle freiwilligen Vermögensopfer sind, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftragszwecks erbringt (BGH NJW 1989, 1285). Nach § 670 BGB kann der Beauftragte Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die er nach verständigem Ermessen für erforderlich halten durfte. Aufwendungen, die der Beauftragt nach sorgfältiger Prüfung unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers für erforderlich halten durfte, sind daher auch dann zu ersetzen, wenn sie objektiv nicht erforderlich waren. Die Klägerin durfte nach verständigem Ermessen annehmen, dass sie zur Zahlung der Stornogebühren verpflichtet sei, da sie auch nach sorgfältiger Überprüfung davon ausgehen musste, dass die von der Reiseveranstalterin U. im April 1996 beanspruchten Stornogebühren begründet waren. Sie hätte nur für den Fall an der Begründetheit des Anspruchs zweifeln müssen, dass sich die Stornierung der Beklagten als eine Kündigung des Reisevertrages im Sinne des § 651e BGB dargestellt hätte. Die Stornierung der Beklagten am 19.04.1996 musste die Klägerin jedoch als einen Rücktritt vom Reisevertrag im Sinne des § 651i BGB verstehen, nach dem der Reiseveranstalter zwar seinen Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis verliert, aber eine angemessene Entschädigung (= Stornogebühren) verlangen kann. Für eine Kündigung im Sinne des § 651e BGB lagen die Voraussetzungen zumindest aus Sicht der Klägerin zum Zeitpunkt der Stornierung durch die Beklagte und auch zum Zeitpunkt der Belastung der Klägerin durch die U. nicht vor. Zwar kann der Reisende eine Kündigung im Sinne des § 651e BGB auch schon vor Reiseantritt erklären, wenn sich zeigt, dass die gebuchte Reise erheblich beeinträchtigt sein wird und keine Abhilfemöglichkeit besteht (BGH NJW 1980, 2192), die Beklagte hat aber am 19.04.1996 weder explizit auf die behaupteten gravierenden Mängel im Vertragshotel hingewiesen, noch eine gemäß § 651e BGB erforderliche Frist zur Abhilfeleistung gesetzt. Insoweit fehlt es an einem unter Beweis gestellten schlüssigen und nachvollziehbaren substantiierten Vortrag der Beklagten. Für eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Auch das Schreiben des Sohnes der Beklagten , in dem er die Mängel der Reise beanstandet und aufgrund dessen er einen Teil der Reisekosten erstattet bekommen hat, ist erst am 21.05.1996 von diesem aufgesetzt worden. Im Übrigen muss auch bezweifelt werden, ob dieses Schreiben überhaupt ausreichend gewesen wäre, auch eine Kündigung seitens der Beklagten im Sinne des § 651e BGB zu rechtfertigen. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Mängel am Urlaubsort so gravierend waren, dass eine Kündigung gemäß § 651e BGB zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich in Betracht gekommen und begründet gewesen wäre. Die Beklagte wäre jedoch als Reisende darlegungs- und beweispflichtig für den Mangel, seine Erheblichkeit sowie die Unzumutbarkeit der Reise und für ihr fehlendes Interesse an den Leistungen der Reiseveranstalterin gewesen (LG Frankfurt a. M., NJW-RR 1986, 540). Ebenso trägt sie das Risiko der Fehleinschätzung der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, soweit der Reiseveranstalter die Abhilfe nicht ernsthaft und unmissverständlich verweigert hat.
6Darüber hinaus haben auch weder die Klägerin noch die Reiseveranstalterin U. die Beklagte durch die Ankündigung einer nicht vertragsgemäßen Erfüllung des Reisevertrages zum Rücktritt veranlasst.
7Angesichts dieser Umstände sowie der Tatsache, dass Stornogebühren in der Reisebranche üblich sind, und der Beklagten die Stornokostenbedingungen aufgrund der Aushändigung der Allgemeinen Reisebedingungen der U. auch bekannt waren, durfte die Klägerin zum Zeitpunkt der Belastung durch die U. im April 1996 davon ausgehen, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber der Reiseveranstalterin U. erforderlich war und im Interesse der Beklagten lag.
8Auch die Höhe der Stornogebühren musste die Klägerin nicht anzweifeln, da eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises, mithin in Höhe von DM 1.168,00, bei einem Rücktritt fünf Tage vor Reiseantritt durchaus im üblichen und rechtlich unbedenklichen Rahmen liegt (vg. OLG Frankfurt a. M. NJW 1982, 2198; LG Frankfurt a. M. RRa 1995, 88).
9Die hilfsweise Aufrechung der Beklagten mit einem Schadenersatzanspruch aus pVV in Höhe der Klagesumme, mithin DM 1.168,00, greift nicht durch. Eine für den Anspruch aus pVV erforderliche Pflichtverletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages seitens der Klägerin ist nicht ersichtlich. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Rücktritts der Beklagten vom Reisevertrag über die Mängel in dem Hotel nicht unterrichtet war, bzw. solche zumindest nicht als Stornierungsgrund erkennen musste, musste sie sich auch nicht dazu veranlasst sehen, gegen die Forderung der U. vorzugehen und hat ihre Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag damit auch nicht grob fahrlässig verletzt.
10Ein Fall der Drittschadensliquidation ist mangels Auseinanderfallens von Anspruch und Schaden nicht gegeben, da die Beklagte selbst und nicht allein die Klägerin Ansprüche gegen die U. geltend machen könnte, so dass die Klägerin auch in dieser Hinsicht kein Verschulden trifft.
11Ebenso fehlt es an der in § 387 BGB geforderten Aufrechungslage, da der geltend gemachte Schadensersatz, wenn er begründet wäre, mangels geleisteter Zahlungen seitens der Beklagten noch nicht vollwirksam und fällig ist. Ein zukünftiger Anspruch ist nicht aufrechenbar.
12Der Zinsanspruch der Klägerin beruht in dem zuerkannten Umfang auf § 288 I BGB.
13Die Berechtigung zur Geltendmachung eines Zinssatzes in Höhe von 8,75 % hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
14Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 II, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.