Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 27 II 244/97
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.
1
Gründe:
2Die Antragsteller sind Mitglieder der vorgenannten Wohnanlage.
3In der Eigentümerversammlung vom 29.10.1997 wurde unter TOP 4.3 (Umgestaltung der straßenseitigen Gartenbereiche - Müllcontainer, Fahrradständer, Wege) mit 14 gegen 10 Stimmen folgendes beschlossen:
4"In Abstimmung mit dem Beirat ist eine Umgestaltung (einschließlich Neupflastern der I-Weg, Verlegen des N-Platz zum Bürgersteig, Neuanlegen der Fahrradstellplätze sowie Fällen diverser Büsche und Bäume) der straßenseitigen Gartenbereiche gemäß in der Versammlung vorgestelltem Entwurf in 1998 zu beauftragen; Finanzierung über Instandhaltungsrücklage."
5Die Kosten dieser Maßnahme sind mit 40.000,00 DM veranschlagt.
6Die vorhandene Situation stellt sich in etwa dar, wie aus der zur Teilungserklärung gehörenden Skizze ersichtlich, siehe dazu Bl. 58 der Gerichtsakte. Bei den mit "MM" bezeichneten Gebilden handelt es sich um die zwei vorhandenen Müllboxen für jeweils einen Müllcontainer. Allerdings sind die Boxen seinerzeit - vor mehr als 20 Jahren - nicht genau an der aus der Zeichnung ersichtlichen T errichtet worden, sondern vielleicht rund zwei Meter nach links versetzt. Ferner sind aus der vorstehenden Skizze die Y-Weg zu den I 26 und 28 sowie ein schmaler W-Weg zu erkennen.
7Zu den ursprünglich vorhandenen zwei Müllcontainern sind in den vergangenen Jahren zwei weitere, für die keine Boxen vorhanden sind, hinzugekommen. Dies hat seinen Grund in der nunmehr allgemein üblichen Mülltrennung. Würde die Eigentümergemeinschaft sich weiterhin auf zwei Müllcontainer beschränken, so würden jährlich zusätzliche Müllentsorgungsgebühren in Höhe von 10.000,00 DM anfallen. Im übrigen ist der Ist-Zustand aus den im Termin überreichten Fotos zu entnehmen, siehe dazu Hülle Bl. 57 der Gerichtsakte.
8Die neue Planung stellt sich dar wie aus der im Termin vorgelegten Skizze ersichtlich, siehe dazu Bl. 58 der Gerichtsakte. Der Plan ist von einem Gartenarchitekten aufgestellt worden. Die Einzelheiten des Plans sind der mündlichen Verhandlung erläutert worden. Damit hat die Gemeinschaft das beschlossen, was am Nachbarhaus bereits verwirklicht worden ist; ein entsprechendes Foto ist überreicht worden und befindet sich unter den erwähnten Fotos.
9Soweit der Beschluss das Fällen von Büschen und Bäumen betrifft, handelt es sich um die Hecke, die den gegenwärtig vorhandenen Müllboxen gegenüber steht, ferner um eine Hainbuche, die derzeit hinter des bisherigen Containerboxen steht. Ferner sollen die Fahrradabstellmöglichkeiten dem Bedarf angepasst werden. Die Neupflasterung der Wege - wenigen qm - ist bedingt durch die Verlegung des C-Platz. Der neue D-Platz soll nämlich weiter entfernt vom Gebäudekörper liegen als früher, also mehr zur ..... T-Straße hin. Bezogen auf die zur Teilungserklärung gehörenden Skizze liegt der neue Standort ansonsten etwas weiter links als bisher, die Mitte der Containeranlage etwa auf der Mittelachse der mit "C" bezeichneten Gebäudeteile.
10Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit gleichlautenden Anträgen. Die Anträge der Beteiligten zu 1) und 3) sind am 28.10.1997 bei Gericht eingegangen, der Antrag des Beteiligten zu 2) am 01.12.1997.
11Die Antragsteller beantragen,
12den Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 29.10.1997 zu TOP 4.3 aufzuheben.
13Die Antragsgegner beantragen,
14den Antrag zurückzuweisen.
15Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat mündlich verhandelt.
16Der Antrag ist zulässig. Gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Die gem. § 23 Abs. 4 WEG zu beachtende und nach §§ 188 Abs. 2, 193 BGB zu berechnende Monatsfrist zur Stellung des Antrags auf Erklärung der Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses ist gewahrt, da der 29.11.1997 auf einen Samstag fiel.
17Der Antrag ist aber nicht begründet.
18Der Beschluss ist mit Mehrheit verabschiedet worden, jedoch nicht einstimmig.
19Das Gericht neigt zu der Auffassung, dass es sich bei der beschlossenen Planung um eine - dringend notwendige ! - modernisierende Instandsetzung handelt, die mit Mehrheit beschlossen werden kann. Einstimmigkeit ist bei solchen Maßnahmen nicht erforderlich. Von einer modernisierenden Instandsetzung kann gesprochen werden, wenn vorhandene defekte oder veraltete oder unzureichende Gerätschaften nicht durch gleichartige, sondern durch technisch neuere, bessere und möglicherweise auch kostspieligere ersetzt werden. Dies liegt hier nahe; die gegenwärtige Situation erinnert an einen sozialen Brennpunkt, nicht an eine Wohnungseigentumsanlage. Für die Annahme einer modernisierenden Instandsetzung ist das Vorhandensein eines Mangels erforderlich; dies ist angesichts des gegenwärtigen unstreitigen Zustands uneingeschränkt zu bejahen.
20Selbst wenn aber eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, die grundsätzlich nur einstimmig beschlossen werden kann, anzunehmen wäre, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Nach § 22 WEG ist für bauliche Veränderungen, welche über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, es sei denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, dass durch die Änderung die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
21Allgemein heißt es, dass jede Veränderung des architektonisch-ästhetischen Aussehens des Gebäudes die Gemeinschaft beeinträchtigt und damit die übrigen Wohnungseigentümer. Allerdings setzt dies begrifflich voraus, dass "ästhetisches" Aussehen (laut Duden: schön ausgewogen, geschmackvoll, ansprechend) vorhanden ist. Dies ist im gegenwärtigen Zustand nicht zu bejahen. Allseitige Zustimmung ist nach §§ 22, 14 WEG nicht erforderlich, wenn die übrigen Wohnungseigentümer zur Duldung verpflichtet sind. Eine solche Duldungspflicht besteht nach § 14 WEG gegenüber einem Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der keinen der Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt. Für bauliche Veränderungen, welche den optischen Gesamteindruck einer Wohnanlage beeinträchtigen, besteht in keinem Fall eine Duldungspflicht. Vorliegend besteht die beschlossene Änderung im wesentlichen darin, dass unter einer völlig geringfügigen, eher der Gemeinschaft günstigeren, Ortsveränderung nunmehr alle Müllcontainer ordnungsgemäß untergebracht werden, (vgl. auch zur Verlegung von Müllboxen Niedenführ-Schulze, WEG, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 9 mit weiteren Nachweisen). Eine über das bisherige Maß hinausgehende Belästigung ist nicht erkennbar; im Gegenteil, der Zustand verbessert sich deutlich.
22Soweit baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Belange berührt sein mögen, ist das Vorbringen der Antragsteller nicht nachvollziehbar. Bei der Aufstellung der neuen Müllboxen geht es sicherlich nicht um die Einhaltung eines Bauabstandes. Im Termin ist auch nicht die angeforderte Bescheinigung der Baubehörde zur Unzulässigkeit des Vorhabens vorgelegt worden. Ebensowenig kann bei der beschlossenen Maßnahme die Rede davon sein, es handele sich um die gesamte Beseitigung eines Baumbestandes.
23Ob es bessere Lösungen für die Unterbringung der Müllcontainer gibt, wie der Beteiligte zu 2) meint, steht in diesem Verfahren nicht zur Debatte, da er keinen Beschlussantrag eingebracht hat, über den abgestimmt worden wäre.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Für ein Abweichen von dem in § 47 WEG niedergelegten Grundsatz, dass in Wohnungseigentumsverfahren die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selber zu tragen haben, besteht keine Veranlassung.
25Geschäftswert: 40.000,00 DM.
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