Urteil vom Amtsgericht Neuss - 75/30 C 3156/98
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 3.036,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.10.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 DM, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war für die Beklagte als Steuerberater tätig. Er erteilte der Beklagten in diesem Rahmen folgende Rechnungen:
31. 10.08.1996: 793,50 DM,
42. 15.11.1996: 1.138,96 DM,
53. 27.11.1996: 3.056,29 DM,
64. 27.11.1996: 956,80 DM,
75. 19.12.1996: 2.173,85 DM,
86. 08.01.1997: 1.513,40 DM,
97. 19.02.1997: 600,68 DM.
10Wegen der näheren Einzelheiten dieser Rechnungen wird auf Blatt 14-18 der Gerichtsakte Bezug genommen.
1117.02.1996: 1.743,40 DM,
1206.03.1996: 3.807,08 DM,
1317.12.1997: 4.000,00 DM.
14Am 17.12.1997 trafen die Parteien eine Vereinbarung, wegen deren näheren Inhalts auf das Schreiben vom 17.12.1997 (Blatt 35 der Gerichtsakte) Bezug genommen wird. Im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgte die oben angegebene Zahlung von 4.000,00 DM als Vorschuss.
15Ferner hatten die Parteien zunächst vereinbart, dass der Kläger für die Beklagte betreffend die Monate November 1997 und Dezember 1997 die Finanz- und Lohnbuchhaltung erstellen und hierfür als Vorschuss eine monatliche Pauschale von 2.415,00 DM erhalten sollte. Insofern erteilte die Beklagte dem Kläger eine Einzugsermächtigung, die diese bereits im November 1997 mit Wirkung ab Dezember 1997 widerrief.
16Der Kläger zog dennoch im Dezember 2.415,00 DM vom Konto der Beklagten ein, die seinem Konto zunächst am 17.12.1997 gutgeschrieben wurden. Für die erfolgte Rückbuchung entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 22,50 DM.
17Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe für die erste Rechnung ein Zahlungsanspruch in Höhe von 793,50 DM zu. Er habe die geltend gemachten Pauschalsätze abrechnen dürfen. Er behauptet, er habe im Mai bzw. Juni 1996 mit dem Geschäftsführer der Beklagten telefoniert und sei hierbei beauftragt worden, die Finanzierungshilfe zu beantragen sowie das Schreiben an das Amtsgericht Düsseldorf zu erstellen. Es sei eine Einigung auf einen Satz von 120,00 DM pro angefangene Stunde vereinbart worden. Ferner sei er auch mit der Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses beauftragt worden. Er habe ferner die beiden Anträge auch für die Beklagte bearbeitet und gestellt.
18In Bezug auf die Rechnung Nr. 5 behauptet er, der Gegenstandswert sei mit 56.122,00 DM korrekt angegeben worden. Ferner habe er die höchste Rahmengebühr betreffend die Aufstellung des Jahresabschlusses abrechnen dürfen. Er habe sich nämlich einarbeiten müssen. Die Buchführung sei nämlich in einem desolaten Zustand gewesen. Er habe sämtliche erforderlichen Belege und Vorakten beschaffen müssen, was sehr schwierig gewesen sei. Im übrigen habe der Geschäftsführer der Beklagten einer vollen Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach oben zugestimmt.
19Betreffend die Rechnungen Nr. 6 und 7 führt der Kläger aus, er habe die Buchführung für 1996 erstellt und der Beklagten die Summen- und Saldenlisten vorgelegt. Er habe jedoch keine Abschlüsse in testierfähiger Art und Weise vorgelegt. Die von ihm erstellte Buchhaltung für 1996 sei nicht unbrauchbar, sondern lediglich unrichtig. Dies beruhe darauf, dass die Beklagte ihm die für eine ordnungsgemäße Fertigstellung der Bilanzen erforderlichen Unterlagen trotz Mahnungen nicht beschafft habe. Ihm seien Rechnungen nicht vorgelegt und Ansprüche gegen die Beklagte nicht bekannt gegeben worden. Von mehreren Konten der Beklagten hätten Kontoauszüge gefehlt.
20Dies gelte insbesondere für das Konto der Beklagten bei der Stadtsparkasse Düsseldorf. Die vorgelegten Kassenberichte seien falsch gewesen, da die darin enthaltenen Warenbestände unvollständig wiedergegeben worden seien. Die übergebenen Ausgabenbelege seien nicht chronologisch geordnet gewesen. Teilweise hätten Bareinnahmen gefehlt. Teilweise seien Additionsfehler vorhanden gewesen. Ferner seien auch andere Daten wie Z.B. die Zahlen über Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche nicht bekannt gegeben worden. Zudem sei ihm bekannt, dass ein Herr .... Honorarforderungen in Höhe von 40.000,00 DM gegen die Beklagte habe. Auch erhebliche Steuerforderungen des Finanzamtes seien ihm nicht bekannt gegeben worden. Dies gelte auch für eine Rechnung einer Firma ....
21Schließlich ist er der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung von 4.830,00 DM betreffend die Monate November und Dezember 1997 zu. Er begehrt ferner Zahlungen von 22,50 DM und führt aus, für Mahnschreiben stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung von 52,50 DM zu. Im übrigen nehme er ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu einem Zinssatz von 13 % in Anspruch. Er begehrt diesbezüglich Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt 834,09 DM.
22Der Kläger beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.513,00 DM sowie weitere 909,09 DM zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
25Widerklagend beantragt sie,
26den Kläger zu verurteilen, an sie 3.183,11 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.10.1998 zu zahlen.
27Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.
28Die Beklagte führt aus, ein Auftrag zur Beantragung von Finanzierungshilfe sei dem Kläger nicht erstellt worden. Ein diesbezügliches Schreiben sei ihr ebenso wie ein Antrag auf Gewährung eines Einarbeitungszuschusses auch unbekannt. Ferner habe der Kläger nicht 120,00 DM pro Stunde berechnen dürfen.
29Betreffend die Rechnung Nr. 5 meint sie, diese sei nur in Höhe von 1.215,32 DM begründet. Der Gegenstandswert betreffend die, hier fehlt Text , tragen. Ebenfalls stehe dem Kläger insofern nur eine Mittelgebühr zu. Auch sei der Auslagenersatz unbegründet.
30Zu den Rechnungen Nr. 6 und 7 führt sie aus, die erstellte Buchhaltung sei – soweit überhaupt vorhanden – unbrauchbar und nimmt Bezug auf ein Schreiben der Steuerberater .... vom 28.04.1998 (Blatt 100 der Gerichtsakte).
31Sie führt aus, das Konto bei der Sparkasse Düsseldorf weise weder ein Guthaben noch einen Sollbetrag aus. Auch seien über dieses Konto keine Geschäfte getätigt worden. Ferner verfüge sie über keinen Warenbestand. Rückstellungen seien nicht zu bilden gewesen, da insofern Barsicherheiten angeboten worden seien. Die entsprechenden Kontoauszüge hätten dem Kläger auch vorgelegen. Honorarforderungen eines Herrn .... bestünden nicht.
32Sie meint ferner ein Anspruch auf Zahlung von 4.830,00 DM stehe dem Kläger aufgrund der Vereinbarung vom 17.12.1997 nicht zu. Der Kläger sei insofern nämlich vorleistungspflichtig.
33Entscheidungsgründe:
34Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist hingegen zum größten Teil begründet.
35A. Die Klage ist unbegründet.
36I.
37Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 793,50 DM zu. Dies beruht darauf, dass der Kläger der Beklagten bislang keine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des § 9 StBGebV erteilt hat. Der Kläger durfte der Beklagten nicht 120,00 DM je angefangene Stunde in Rechnung stellen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die vom Kläger behauptete telefonische Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der Beklagten tatsächlich erfolgt ist. Eine solche lediglich mündliche Vereinbarung eines höheren Honorars, als dies von der Steuerberatergebührenverordnung vorgesehen ist, ist nämlich formunwirksam. Der Kläger beruft sich insofern nicht zu Recht auf § 14 bzw. § 4 StBGebV. Entgegen seiner Ansicht ist die Schriftform auch nicht durch die Erteilung der unterschriebenen Einzugsermächtigungen gewahrt worden. Der angeblich vereinbarte Stundensatz geht aus diesen Einzugsermächtigungen nämlich in keiner Weise hervor.
38II.
39Betreffend die Rechnungen Nr. 2 – 4 steht dem Kläger unstreitig ein Anspruch auf Zahlung von 5.152,05 DM (1.138,96 DM + 3.056,29 DM + 956,80 DM) zu.
40III.
41In Bezug auf die Rechnung Nr. 5 steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 1.362,29 DM gegen die Beklagte zu. Ein weitergehender Anspruch steht ihm hingegen nicht zu.
42Insofern war von einem Gegenstandswert von 24.000,00 DM auszugehen. Dass ein höherer Gegenstandswert zugrunde zu legen wäre, hat der Kläger nicht bewiesen. Er hat für seine diesbezügliche Behauptung nicht in ordnungsgemäßer Weise Beweis angetreten. Die Ausführungen in seinem Schriftsatz vom 13.10.1998 sind im übrigen viel zu pauschal. Es reicht nicht aus, dem Gericht Zahlen mitzuteilen und sich dann auf eine Auskunft betreffend die Richtigkeit durch die Steuerberaterkammer zu berufen.
43Ferner durfte der Kläger nur den Mittelsatz abrechnen. Er hat nicht dargetan, weshalb er gemäß § 11 StBGebV zur Abrechnung des Höchstsatzes berechtigt sein sollte. Seine Ausführungen im Schriftsatz vom 10.07.1998 hat er nicht unter Beweis gestellt. Darüber hinaus hat die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass sie dem Kläger bereits ab dem 01.01.1996 das Mandat übertragen hatte. Soweit der Kläger sich auf eine angeblich mündliche Vereinbarung mit der Beklagten beruft, kommt es hierauf nicht an, da eine solche bloß mündliche Vereinbarung ohnehin im Hinblick auf § 4 StBGebV unwirksam wäre.
44Es errechnet sich daher ein Betrag in Höhe von 1.056,80 DM netto. Zu diesem Betrag sind Auslagen (§ 16 StBGebV) in Höhe von 127,80 DM hinzuzuaddieren. Zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 1.362,29 DM.
45IV.
46Ein Anspruch auf Zahlung von 1.513,40 DM (Rechnung Nr. 6) steht dem Kläger jedenfalls zur Zeit nicht zu. Dies folgt daraus, dass er der Beklagten unstreitig bislang keine ordnungsgemäße Buchführung für 1996 hat zukommen lassen. Dass die der Beklagten übergebenen Unterlagen unbrauchbar sind, hat die Beklagte vorgetragen und ihren Vortrag im übrigen auch durch Vorlage des Schreibens des Steuerberaters .... untermauert. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Er beruft sich lediglich darauf, die Beklagte habe ihm trotz Mahnung diverse Unterlagen nicht überlassen.
47Insofern hat der Kläger jedoch nicht bewiesen, dass er zur Erstellung der Buchführung die von ihm genannten Unterlagen benötigte. Er hat die Behauptung der Beklagten nicht widerlegt, über das Konto der Sparkasse Düsseldorf seien keine Bankgeschäfte abgewickelt worden. Ferner hat er nicht bewiesen und dargelegt, dass die Beklagte überhaupt über einen Warenbestand verfügte. Soweit er ausführt, die Ausgabenbelege seien nicht chronologisch geordnet gewesen, oblag es ihm, diese zu ordnen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die angeblichen und im übrigen nur pauschal vorgetragenen Additionsfehler. Ferner hat er nicht dargelegt, dass bei der Beklagten überhaupt Rückstellungen für, hier fehlt Text , .... Mangels ordnungsgemäßer Erbringung der geschuldeten Leistung steht dem Kläger daher der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
48V.
49Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 600,68 DM aus den oben genannten Gründen nicht zu.
50VI.
51Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.830,00 DM zu.
52Wie der Kläger selbst vorträgt, sollte es sich bei den monatlichen Zahlungen um Vorauszahlungen handeln. Vorauszahlungen können jedoch dann nicht mehr verlangt werden, wenn Abrechnungsreife eingetreten ist und der Gläubiger des Vorschussanspruchs genügend Zeit hatte, eine Abrechnung zu erteilen. Dies ist hier der Fall. Dem Kläger war und ist es möglich, die von ihm geschuldete Finanz- und Lohnbuchhaltung für 1997 zu erstellen. Da er dies nicht getan hat, steht ihm ein Vorschussanspruch nicht mehr zu. Abgesehen davon ist der Kläger insofern aufgrund der Vereinbarung vom 17.12.1997 auch vorleistungspflichtig. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.09.1998 wird Bezug genommen. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf Zahlung von 4.830,00 DM gegen die Beklagte zu.
53VII.
54Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zahlung von 22,50 DM gegen die Beklagte zu. Unstreitig war die Einzugsermächtigung mit Wirkung ab Dezember 1997 widerrufen worden. Dann aber durfte der Kläger im Dezember 1997 von ihr keinen Gebrauch mehr machen. Da er dies dennoch getan hat, hat er den Schaden jedenfalls aufgrund ganz überwiegenden Mitverschuldens selbst zu tragen.
55VIII.
56Soweit der Kläger Zahlung von 52,50 DM begehrt, sind seine Ausführungen zu pauschal und nicht geeignet, einen Anspruch schlüssig darzulegen.
57IX.
58Aus den dargelegten Gründen errechnet sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.514,34 DM.
59Dieser Anspruch des Klägers ist durch die unstreitigen Zahlungen der Beklagten in Höhe von 9.550,48 DM gemäß § 362 BGB erloschen. Dem Kläger steht daher kein Anspruch gegen die Beklagte zu.
60X.
61Auch der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Seine Ausführungen sind insofern nicht nachvollziehbar und im übrigen auch erkennbar unzutreffend. Die in den Rechnungen des Klägers enthaltenen Fristen stellen nämlich keine Mahnungen, sondern lediglich einen Verzug nicht begründende Zahlungsziele dar (vergleiche Palandt, § 284, Randnr. 17).
62B.
63Aus den dargelegten Gründen steht der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von 3.036,14 DM zu. Ein weitergehender Anspruch steht der Beklagten hingegen aus den dargelegten Gründen nicht zu.
64Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus § 288 BGB.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
66Streitwert: bis 18.10.1998: 5.513,00 DM, seit dem 19.10.1998: 8.696,11 DM.
67Richter
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