Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Neuss - 34 C 5313/99
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu ersetzen hat, der diesem noch aus dem Schadensfall vom 15.02.1998 entsteht und insbesondere darin besteht, dass der bei dem Schadensereignis vom 15.02.1998 geschädigte Zahn des Klägers eine Keramikkrone erhalten muss und eventuell abstirbt und/oder vereitert.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 200,00 DM seit dem 26.06.1999 und von 20,00 DM seit dem 20.11.1999 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zu 22/27 zur Last, dem Kläger zu 5/27.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Schadensereignis vom 16.02.1998 in Anspruch.
3Die Parteien spielten an diesem Tag mit anderen Kindern auf einem Spielplatz in der Nähe der U-Straße in O.
4Als der Kläger im Begriff war, aus einer Cola-Flasche zu trinken, warf die Beklagte einen Lederball, der in Richtung des Kopfes des Klägers flog, gegen die Cola-Flasche prallte, die mit dem oberen Rand gegen die Zähne des Klägers stieß, wodurch ¾ der Schneidekante des Zahnes 21 abbrach und verlorenging.
5Von der Beklagten wurde wegen des Vorfalls ein Schmerzensgeld von 300,00 DM an den Kläger gezahlt.
6Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld. Er hält einen Betrag von 1.000,00 DM für angemessen.
7Außerdem will er festgestellt wissen, dass die Beklagte ihm weitere Schäden zu ersetzen hat, die entstehen werden, weil etwa mit seinem 18. Lebensjahr weitere zahnprothetische Maßnahmen erforderlich sein werden.
8Ferner beansprucht der Kläger Kosten von 20,00 DM, die ihm durch die Anschriftenermittlung der Beklagten entstanden sind.
9Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2000 ist für die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen.
10Der Kläger beantragt,
11Versäumnisurteil zu erlassen und
121)
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,00 DM nebst 4 % Zinsen von 700,00 DM seit dem 26.06.1999 und weiteren 20,00 DM seit Klagezustellung zu zahlen,
142)
15festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu ersetzen, der diesem aus dem Schadensfall vom 15.02.1998 entsteht und insbesondere darin besteht, dass der bei dem Schadensereignis vom 15.02.1998 geschädigte Zahn des Klägers eine Keramikkrone erhalten muss und eventuell abstirbt und/oder vereitert.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Beklagte ist hinsichtlich des Feststellungsantrags durch Versäumnisurteil zu verurteilen.
19Das Klagevorbringen des Klägers ist insoweit schlüssig. Die Beklagte ist dem Kläger aus dem Ereignis vom 15.02.1998 schadensersatzpflichtig gemäß § 823 BGB. Ihre Verantwortlichkeit ist gemäß § 828 BGB gegeben.
20Da der dem Kläger entstandene Gesundheitsschaden noch nicht abschließend zu bewerten ist, weil Heilmaßnahmen erst später durchgeführt werden können, besteht im Interesse, die Verantwortlichkeit der Beklagten für weitere Schäden feststellen zu lassen.
21In Bezug auf die Schmerzensgeldforderung ist die Forderung des Klägers jedoch nur teilweise berechtigt.
22Die Körperverletzung des Klägers ist nicht so schwerwiegend, dass angesichts des nur geringen Verschuldens der Beklagten ein Schmerzensgeld von mehr als 500,00 DM als angemessen angesehen werden kann. Die Beklagte hat hiernach lediglich noch einen Betrag von 200,00 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
23Wegen der höheren Forderung des Klägers war die Klage abzuweisen.
24Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 ZPO.
25Streitwert: 2.720,00 DM.
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