Urteil vom Amtsgericht Neuss - 30 C 4013/00
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.268,08 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 03.03.2000 sowie 10,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 30 %, die Klägerin zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bürgschaften einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist eine privatärztliche Verrechnungsstelle und begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Zahlung eines ärztlichen Honrorars. Die Parteien streiten dabei im wesentlich um die Anwendung und Auslegung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
3Die Beklagte wurde in der Zeit vom 23.03.1998 bis zum 07.04.1998 von dem Zedenten, Herrn Dr. med. , Chefarzt der Klinik für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am Johanna-Etienne-Krankenhaus in.... privatärztlich behandelt. Dort wurde bei der Beklagten u.a. eine Hallux valgus Operation durchgeführt.
4Am 23.03.1998 schloss die Beklagte mit dem Zedenten eine Wahlleistungsvereinbarung, für deren weitere Einzelheiten auf Bl. 42 d.A. verwiesen wird, ab, wonach die ärztlichen Leistungen, soweit diese zur gesonderten Berechnung von Leistungen führten, nach den jeweiligen Vorschriften der GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abgerechneten werden sollten. In dieser Wahlleistungsvereinbarung erklärte sich die Beklagte damit einverstanden, dass zur Abrechnung der Vergütung der wahlärztlichen Leistungen die dazu notwendigen personenbezogenen Daten an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses übermittelt werden durften. Die Behandlung wurde nicht durch den Zedenten durchgeführt, sondern durch den Oberarzt.....
5Dr..... trat die Forderung in der Folgezeit an die Klägerin ab.
6Nach der Behandlung wurde der Beklagten eine Rechnung mit der Nr. 7993/903145/ST85 über 5.289,80 DM mit Datum vom 02.02.2000 erteilt, worauf diese vorgerichtlich eine Zahlung in Höhe von 884,44 DM leistete. Die Klägerin macht mit ihrer Klage den Differenzbetrag zwischen der Rechnungsforderung und dem bereits gezahlten Betrag geltend. Sie ist der Ansicht, die Abtretung der Honorarforderung an sie durch den Zedenten sei wirksam, da die Beklagte diesbezüglich ihr Einverständnis gegeben habe. Zudem seien die durchgeführten Operationen umfangreicher bzw. komplizierter als die nach der früheren Operationsmethode, die jedoch einzig Grundlage für die Gebührenfestsetzung in der GOÄ seien. Diese GOÄ-Ziffern seien daher auf die streitgegenständlichen Forderungen nicht anwendbar.
7Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.405,36 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 03.03.2000 sowie 10,00 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
9Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe nicht die ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zur Weitergabe ihrer Daten an eine Verrechnungsstelle gehabt und sei daher mangels wirksamer Abtretung nicht klagebefugt. Ferner bestreitet sie die Klageforderung, da der Zedent als liquidationsberechtigter Arzt die Behandlung nicht durchgeführt habe. Zudem ist sie der Ansicht, eine Forderung ergebe sich lediglich aufgrund verschiedener Gebührenordnungsnummern und eine Abrechnung einzelner ärztlicher Leistungen könne nicht isoliert vorgenommen werden, daher sei die streitgegenständliche Rechnung um 3.119,28 DM zu kürzen. Für die Einzelheiten der Berechnungen der Beklagten wird auf Bl. 31 d.A. Bezug genommen.
10Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage hat nur teilweisen Erfolg.
13Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Bedenken gegen die Abtretung der Honorarforderung vom Zedenten an die Klägerin bestehen nicht. Die Beklagte hat der Weitergabe der zur Abrechnung über die Vergütung der wahlärztlichen Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten an eine Abrechnungsstelle am 23.03.1998 bei Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung zugestimmt. Die Klägerin ist eine solche Abrechnungsstelle. Es entspricht gerade dem Sinn und Zweck, dass Daten, die dem Einzug von Gebührenforderungen erst ermöglichen, an Abrechnungsstellen übermittelt werden. Diese Abrechnungsstellen haben die Funktion, Ärzte von buchhalterischen Dingen, wie beispielsweise den Einzug von Forderungen, zu entlasten. Wenn die Weitergabe von personenbezogenen Daten, die für die Abrechnung erforderlich sind, nur darin bestehen sollte, dass der Arzt die einzelnen Gebührenordnungsziffern der Abrechnungsstelle mitteilt, wäre der Einsparungs- und Entlastungseffekt gering. Zudem ergibt sich aus der Formulierung der Wahlleistungsvereinbarung kein Indiz für die Beschränkung auf diese Daten. Die personenbezogenen Daten beschränken sich daher nicht ausschließlich auf den Namen und die Anschrift des Patienten sowie die einzelnen Gebührenordnungsziffern. Einen Grund, weshalb trotz der Einwilligung der Beklagten gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen sein sollte, hat die Beklagte nicht vorgetragen, zumal ärztliche Abrechnungsstellen nicht verboten sind.
14Der Klägerin steht ein Anspruch in Höhe von 1.268,08 DM aus dem ärztlichen Behandlungsvertrag gegen die Beklagte zu. Dabei handelt es sich um einen Teilbetrag, der aus der Rechnung vom 02.02.2000 geforderten 4.405,36 DM. Ein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht nicht, da auch der Zedent keinen solchen Anspruch hatte.
15Grundlage des streitgegenständlichen vertraglichen Vergütungsanspruches ist die Wahlleistungsvereinbarung, die die Beklagte mit dem Zedenten traf. Darin wurde ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche ärztlichen Leistungen nach der GOÄ zu berechnen sind. Danach ist für die Operation des Hallux valgus das Honorar nur nach der GOÄ-Nummer 2297 geschuldet. Die Abrechnung des Zedenten nach Einzelschritten verstößt gegen § 4 Abs. 2 a GOÄ, denn danach kann ein Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritten.
16Dem steht auch der Einwand der Klägerin nicht entgegen, die Vergütung nach GOÄ beziehe sich auf bereits veraltete Operationsmethoden, die hier nicht zur Anwendung gekommen seien. Denn die Geltung der GOÄ wurde ausdrücklich zwischen dem Zedenten und der Beklagten vereinbart, im Nachhinein kann der Zedent dies nicht einseitig ändern, da dies eine dem BGB systemwidrige einseitige Abänderung der vertraglichen Vereinbarung wäre. Eine individuelle Vereinbarung der Vergütung für die vermeintlichen moderneren Operationsmethoden, wie sei § 2 GOÄ grundsätzlich eröffnet, wurde nicht getroffen, so dass sich die Klägerin an der GOÄ-Nr. 2297 festhalten lassen muss, auf eine Beweisaufnahme kommt es mithin nicht an.
17Dies gilt auch für die anderen vorgenommenen Eingriffe mit den GOÄ-Nummern 2081 (Stellungskorrektur der Hammerzehe mit Sehnenverpflanzung) und GOÄ-Nr. 2015 (Anlegen einer oder mehrerer Redondrainagen in Gelenken etc.).
18Aus dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ergibt sich demnach ein Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 2.170,52 DM, worauf die Beklagte bereits 884,44 DM gezahlt hat, also ein Restanspruch in Höhe von 1.286,08 DM verbleibt.
19Diesem Anspruch der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass die Operation durch den Oberarzt Dr. .... durchgeführt wurde. Der Zedent bleibt selbst liquidationsberechtigter Arzt. Auf einen eventuellen Verhinderungsfall und damit verbundener Vertretung weist die Wahlleistungsvereinbarung ausdrücklich hin. Eine solche Möglichkeit eröffnet auch § 4 Abs. 2 GOÄ, so dass das Gericht einen Verstoß gegen das AGBG nicht zu erkennen vermag.
20Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen ab dem 03.03.2000 gemäß §§ 284 Abs. 2 S. 1, 286, 288 BGB zu, der aus dem Gesichtspunkt des Verzuges resultiert. Für einen darüber hinausgehenden Zinsschaden blieb die Klägerin beweisfällig.
21Die vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 10,00 DM sind der Klägerin als Verzugsschaden zu ersetzen, §§ 284, 286 Abs. 1 BGB.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Der Streitwert wird auf 4.405,36 DM festgesetzt.
25Richter
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