Urteil vom Amtsgericht Neuss - 42 C 1488/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 442,25 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satzüberleitungsgesetzes seit dem 19.10.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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