Urteil vom Amtsgericht Neuss - 85 C 501/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Von der Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 231,54 EUR aus § 611 iVm StBGebV zu.
5Ein Vergütungsanspruch für die in Rechnung gestellte Erstberatungsgebühr setzt voraus, dass der Kläger tatsächlich eine steuerberaterliche Erstberatung erbracht hat. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hat für sein Vorbringen, es sei am 06.11.2003 zu einer Erstberatung und nicht nur zu einem nicht gebührenpflichtigen Akquisitionsgespräch gekommen, keinen zulässigen Beweis angetreten.
6Die von ihm angebotene Vernehmung seiner selbst als Partei ist gemäß § 447 ZPO unzulässig. Die Vernehmung der beweispflichtigen Partei ist danach nur mit Einverständnis des Gegners zulässig. Der Kläger ist beweispflichtig dafür, dass eine Erstberatung stattgefunden hat, weil es sich hierbei um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, die von dem Anspruchsteller zu beweisen sind. Am Einverständnis der Beklagten fehlt es.
7Auch eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO kommt nicht in Betracht. Diese setzt nämlich voraus, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen des Beweispflichtigen spricht (Musielak-Huber, ZPO, 4. Aufl., Rdn. 3 zu § 448 ZPO). Dies ist nicht der Fall, wenn sich die Parteivorbringen völlig beweislos gegenüberstehen (Musielak a.a.O.). Genauso verhält es sich aber vorliegend.
8Schließlich vermag sich das Gericht auch nicht in freier Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit davon zu überzeugen, dass der klägerische Sachvortrag der Wahrheit entspricht. Denn eine Verurteilung ist nur dann möglich, wenn das Gericht von der entscheidungserheblichen, die Verurteilung stützenden Tatsache mit einer Gewissheit überzeugt ist, die vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietet. Diese Gewissheit vermag das Gericht nicht zu erlangen, da es auch und gerade im Bereich freier Berufe häufig zu reinen Akqusitionsgesprächen kommt. Aus der bloßen Tatsache, dass der Kläger öffentlich vereidigt ist, lässt sich eine gegenüber dem Vortrag der Beklagten gesteigerte Glaubhaftigkeit des Klägervortrags gleichfalls nicht herleiten.
9Weitere Beweismittel sind nicht ersichtlich. Die Besuchernotiz vom 06.11.2003 (Bl. 15 GA) hat keinen Beweiswert für eine Erstberatung, da sie von den Beklagten nicht unterschrieben worden ist. Aus der bloßen Adressangabe im oberen Teil kann nicht geschlossen werden, dass der Beklagte zu 1) die Durchführung einer Erstberatung bestätigt hat.
10Diese Beweissituation geht zu Lasten des Klägers, der - wie oben ausgeführt - für die Durchführung einer Erstberatung beweispflichtig ist.
11Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
12Die Berufung wird in Ermangelung der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen. Insbesondere begründet die Tatsache, dass die Abgrenzung zwischen Erstberatungsgespräch und Akquisitionsgespräch häufig Probleme im steuerberaterlichen Bereich aufwirft, keine grundsätzliche Bedeutung der Sache: die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist nämlich nicht von noch ungeklärten grundsätzlichen Fragestellungen abhängig, sondern allein von der nur aus diesem Einzelfall resultierenden Frage, ob dem Kläger zulässige Beweismittel zur Verfügung stehen oder nicht.
13Streitwert: 231,54 EUR.
14Richter am Amtsgericht
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.