Urteil vom Amtsgericht Neuss - 75 C 7070/03
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 0,01 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Chefarzt der Klinik für Unfall-, Hand-, und Wiederherstellungschirurgie im Klinikum Krefeld. Er behandelte die Beklagte im November 2002 wegen eines Impingement-Syndroms der linken Schulter. Bei der stationär durchgeführten Operation führte er eine Arthroskopie des Schultergelenks und des Subacromialraums durch, entfernte die entzündlich veränderte und verdickte Gelenkkapsel und befreite die Sehnenansätze der Rotatorenmanschette von entzündlichen Auflagerungen. Er entfernte einen verdickten Schleimbeutel und ein Band, das die Gleitfähigkeit der Rotatorenmanschette behinderte. Um noch mehr Raum für die Sehnen der Rotatorenmanschette zu schaffen, entfernte der Kläger auch einen Teil der Schulterhöhe. Anschließend konnte der Arm wieder vollständig frei in alle Richtungen bewegt werden.
3Mit der Rechnung vom 11.12.2002 verlangte der Kläger die Vergütung für die stationäre Behandlung in Höhe von 2.167,37 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 11.12.2002 (Bl. 19 – 22 GA) verwiesen. Der private Krankenversicherer der Beklagte zahlte unter Kürzung der Gebühren 3300, 2064, 2091, 2121 lediglich 1.269,81 €. Den Differenzbetrag nebst Verzugszinsen und Mahnkosten macht der Kläger nun geltend.
4Er hält die Kürzungen für ungerechtfertigt. Der Kläger meint, die Ziffer 3300 sei wegen der Arthroskopien des Schultergelenks und des Subacromialraums zweimal angefallen. Das Entfernen von Labrumteilen habe er analog Nr. 2064 abrechnen können. Dies sei im Verhältnis zu Nr. 2137 eine selbständige Leistung. Die Nr. 2091 habe er versehentlich berechnet. Er habe die Gebühr Nr. 2076 (Lösungen von Verwachsungen an einer Sehne) berechnen wollen, bei der sich noch ein höherer Betrag ergeben hätte. Auch dabei habe es sich um selbständige Leistungen gehandelt. Ebenso sei die Gebühr Nr. 2121 analog abrechnungsfähig. Da die GOÄ für die Denervation eines Schultergelenks keine eigene Gebührenziffer enthalte, sei deshalb eine analoge Anwendung gerechtfertigt.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an ihn 897,56 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2003 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 5,00 € zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie ist der Ansicht, die Rechnung sei zu Recht bis auf den streitgegenständlichen Betrag gekürzt worden. Der Kläger habe mit der Abrechnung gegen das in der GOÄ verankerte Zielleistungsprinzip verstoßen und unberechtigt nicht ausgeführte Gebührennummern analog abgerechnet. Wegen der einzelnen Einwendungen bezüglich der streitigen Gebühren wird auf den Schriftsatz vom 03.11.2003, Seite 5 (Bl. 38 GA) Bezug genommen.
10Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 04.02.2004 (Bl. 66 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 05.10.2004 (Bl. 141 – 150) und Ergänzungsgutachten vom 24.02.2005 (Bl. 179 – 182 GA) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12A.
13Die Klage hat nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Der zugesprochene Cent resultiert daraus, dass die Beklagte von der Rechnung hinsichtlich der Ziffer 3300 GOÄ fälschlicherweise 102,00 € statt 101,99 € abgezogen hat. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
14I.
15Der Kläger kann die streitigen Gebühren Nr. 3300, 2064, 2076 (2091) und 2121, soweit sie nicht teilweise von der Beklagten anerkannt worden sind, nicht beanspruchen.
16Gemäß § 4 Abs.2a S.1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für eine andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch gemäß § 4a Abs. 2a S.2 GOÄ auch für die Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt "L. Chirurgie, Orthopädie" des Gebührenverzeichnisses wird diese Regelung wiederholt und das sog. "Zielleistungsprinzip" formuliert. Danach sind zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Bestandteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert abgerechnet werden.
17Auch die in § 6 Abs.2 GOÄ vorgesehene Analogberechnung ist nur für selbständige ärztliche Leistungen eröffnet (BGH, Urt. v. 13.05.2004, Az.: III ZR 344/03, NJW-RR 2004, 1202). Entscheidend für den selbständigen und mithin vergütungsfähigen Charakter einer Leistung ist demnach, ob sie das Leistungsziel oder nur einen Teilschritt auf dem Weg zur Erreichung des Leistungsziels ist.
18Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die Klägerin hatte ein Impingement-Syndrom in der linken Schulter, das operativ behandelt werden sollte. Bei einem solchen operativen Eingriff muss der Subacromialraum dekomprimiert und die Gleitfähigkeit der Rotatorenmanschettensehnen verbessert und ggf. auch die Naht dieser Sehnen durchgeführt werden. Es müssen mithin alle störenden und den Subacromialraum einengenden Strukturen entfernt werden, vor allem verdickte Schleimbeutel, entzündliche Sehnenauflagerungen, Verdickungen der Sehnenstümpfe nach Einriss der Sehnenplatte und schließlich die Rotatorenmanschette komprimierenden Bandstrukturen, wie dies der Sachverständige anschaulich und überzeugend ausgeführt hat. Dies war die Leistung, die der Kläger erbringen musste und auch unstreitig erfolgreich erbracht hat.
19Da für diese Leistungen kein besonderer Gebührentatbestand in dem Gebührenverzeichnis zur GOÄ existiert, ist das Gericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und den Parteien der Auffassung, dass die Gebühr Nr. 2137 analog abgerechnet werden kann. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, werden unter dem Begriff "Arthroplastik eines Schultergelenks" seit jeher all jene Maßnahmen verstanden, die im Gelenk selbst durchgeführt werden, um das Gelenk zu erhalten, zumindest aber so zu verändern, dass die Gelenkfunktion bestehen bleibt und sich sogar verbessert. Dies stimmt mit dem oben beschriebenen Ziel des hier durchgeführten operativen Eingriffs überein.
20Den weiteren Ausführungen des Sachverständigen, dass daneben aber noch die streitgegenständlichen Gebühren abgerechnet werden könnten, kann sich das Gericht hingegen nicht anschließen. Dies widerspricht dem Zielleistungsprinzip. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Gebühr Nr. 2137 als Komplexgebühr ausgestaltet ist, d.h. diese Gebühr deckt alle jeweiligen Einzelschritte im Rahmen einer arthroskopischen Operation ab (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, GOÄ-Kommentar, L16).
21Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Leistung als unselbständiger Bestandteil einer umfassenden Zielleistung erbracht wird, ist der konkrete Erbringungsfall (LG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2004, Az.: 24 S 422/03; Lang u.a., aaO., § 4 Rn 33). Wenn im konkreten Fall eine Leistung erforderlich ist, stellt dies zugleich einen methodisch notwendigen Einzelschritt zur Erreichung des Leistungsziels dar.
22Damit kann der Kläger die Leistungsziffer 3300 für die Arthroskopie des Subacromialraums nicht, auch nicht analog, abrechnen. Dies war ein notwendiger Zwischenschritt, um das Leistungsziel, die Wiederherstellung der Bewegungsfreiheit des Schultergelenks zu erreichen und ist damit mit der Analogziffer 2137 abgegolten. Ob die Leistungen nun direkt im Schultergelenk oder daneben im Subacromialraum ausgeführt werden mussten, spielt keine Rolle.
23Das gleiche gilt für die Nr. 2064. Die abgerechnete Resektion des Daches des Schultergelenks ist ein bloßer notwendiger Zwischenschritt zur Erreichung des Leistungsziels. Dies trifft ebenfalls auf die operative Lösung der Verwachsungen von drei Sehnen zu, die der Kläger analog 2076 berechnen will. Auch die Denervation des Schultergelenks war ein bloß notwendiger Zwischenschritt und kann auch nicht analog der Nr. 2121 abgerechnet werden.
24Die Möglichkeit einer analogen Abrechnung der streitgegenständlichen Gebühren gemäß § 6 Abs.2 GOÄ in diesem Fall lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2004 entnehmen. Dies käme nur in Betracht, wenn der Umfang der durchgeführten Operation erheblich von den Tätigkeiten abweichen würde, die der Leistungslegende der Nr. 2137 in ihrer Bewertung zugrunde liegt. Dies ist weder dargelegt, noch sonst ersichtlich.
25Es ergibt sich demnach folgende Abrechnung:
26
| Endbetrag gemäß Rechnung vom 11.12.2002: | 2.889,83 € |
| abzüglich Geb.-Nr.: | |
| 3300 (1x) | -101,99 € |
| 2064 | -377,02 € |
| 2091 | -565,53 € |
| 2121 | -152,20 € |
| Korrigierter Endbetrag | 1.693,09 € |
| abzgl. 25%, § 6a Abs.1 GOÄ | -423,27 € |
| SUMME | 1.269,82 € |
| gezahlt: | -1.269,81 € |
| offene Forderung: | 0,01 € |
27
II.
28Die Zinsen sind aus §§ 288, 291 ZPO gerechtfertigt. Dem Kläger können lediglich Prozesszinsen ab Zustellung des Mahnbescheids zugesprochen werden, wobei der Tag der Zustellung selbst (27.08.2003) entsprechend § 187 Abs.1 ZPO nicht zu berücksichtigen ist.
29Aufgrund der erheblichen Zuvielforderung konnte die Beklagte mit dem zugesprochenen Betrag hingegen nicht in Verzug geraten, so dass die weitergehenden Zinsansprüche ebenso abzuweisen sind wie die geltend gemachten Mahnkosten in Höhe von 5,00 €.
30B.
31Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.
32C.
33Streitwert: 897,56 €.
34Schäfer
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Referenzen
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