Urteil vom Amtsgericht Neuss - 77 C 4671/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Entscheidungsgründe:
2I.
3Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung vom 11.03.2005 gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 RBerG nichtig ist.
4Infolge der Abtretung besorgt die Klägerin fremde Rechtsangelegenheiten, ohne über eine entsprechende Erlaubnis zu verfügen.
5Es geht vorliegend nicht um die Verfolgung eigener Interessen im Rahmen der Verwirklichung von Sicherungsrechten.
6Zwar legt der Wortlaut der "Sicherungsabtretung" vom 11.03.2005 dies nahe. Bei einer Gesamtschau des Einzelfalles auch unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - die erforderlich ist, um Umgehungen des § 1 RBerG durch entsprechende Formulierungen in der Abtretungsvereinbarung zu verhindern – ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Gerichts, dass zwischen Geschädigtem und Klägerin von vornherein klar war, dass die Klägerin die Forderung gegen die Beklagte oder deren Versicherer geltend machen wird, ohne zuvor den Geschädigten ernsthaft in Anspruch zu nehmen.
7Anhaltspunkt dafür ist zunächst, dass bereits in der Sicherungsabtretung eine detaillierte Vorgehensweise für den Sicherungsfall geregelt ist. Dies entkräftet die vorherigen Formulierungen, wonach der Mieter zur Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Versicherer verpflichtet bleibe, da für den Mieter offensichtlich ist, dass der Vermieter ohne Weiteres gegen den Schädiger oder dessen Versicherer vorgehen wird und er – der Mieter – keinerlei Vollstreckungsmaßnahmen zu fürchten hat. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Vermieter von einem Vorgehen gegen den Schädiger oder insbesondere gegen den – solventen – Versicherer Abstand nehmen sollte.
8Das Schreiben vom 13.04.2005 ändert daran nichts, sondern ist im Gegenteil ein weiteres Indiz dafür, dass zwischen Klägerin und Geschädigtem von vornherein klar war, dass die Beklagte oder deren Versicherer in Anspruch genommen werden soll.
9Denn dabei handelt es sich nicht um eine ernsthafte Zahlungsaufforderung. Zwar wird der Geschädigte darum gebeten, mit dem ausstehenden Betrag "in Vorlage" zu treten. Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung werden indes nicht angedroht. Bereits aufgrund der Formulierung "in Vorlage zu treten" – womit ersichtlich gemeint ist "bis der Schädiger oder dessen Versicherer gezahlt hat" – wird der Eindruck vermittelt, eigentlicher Schuldner der Klägerin sei der Schädiger oder deren Versicherer. Dies wird verstärkt durch die Ausführungen, mit denen die Versicherer wegen vermeintlich zögerlicher Regulierungen kritisiert werden.
10Im Gegensatz zu dem Schreiben an den Geschädigten wurde die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 01.06.2005 unter Androhung des Mahnverfahrens zur Zahlung aufgefordert. Dass ein solches anwaltliches Schreiben an den Geschädigten unterblieben ist, zeigt, dass dieser – wie von vornherein beabsichtigt - nicht ernsthaft in Anspruch genommen wurde.
11Ein weiteres Indiz für das von Anfang an beabsichtigte Vorgehen gegen die Beklagte (oder deren Versicherer) ist die große Anzahl von Prozessen, die die Klägerin gegen Haftpflichtversicherer oder deren Versicherte führt. Die Beklagte hat exemplarisch eine Vielzahl von Prozessen allein bei dem Amtsgerichts Düsseldorf aufgeführt, ohne dass die Klägerin dem entgegen getreten oder sonst ersichtlich ist, dass es sich dabei um Einzelfälle handelt, in denen es ausnahmsweise zum Sicherungsfall gekommen ist.
12Das Gericht setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Widerspruch zu der von der Klägerin ins Feld geführten Entscheidung des BGH vom 26.10.2004, Az. VI ZR 300/03.
13Denn der BGH hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass jeweils eine – dem Tatrichter obliegende - Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat und die getroffene Entscheidung lediglich den dort vorliegenden Einzelfall betraf, in welchem das "Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu der Überzeugung gelangt" ist, dass kein Fall der Besorgung fremder Rechtsgeschäfte vorlag. Dies schließt die Möglichkeit nicht aus, insbesondere unter Berücksichtigung weiterer Indizien – wie vorliegend etwa die Vielzahl anderer Verfahren – ohne Rechtsfehler zu einer anderen Überzeugung zu gelangen.
14Ein Grund für die Zulassung der Berufung liegt daher nicht vor.
15III.
16Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
17Streitwert: 587,49 €.
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