Urteil vom Amtsgericht Neuss - 80 C 2448/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, über den rechtskräftigen Teil des Versäumnisurteils vom 26.Juli 2006 in Höhe von 1.2o5,59 EUR hinaus 577,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2005 zu zahlen; im Übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage bezüglich eines Betrages 385,12 EUR abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18/100 und der Beklagte zu 82/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800 EUR abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
100,00 EUR abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
1
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist bezüglich des noch streitigen Betrages in Höhe von 962,80 EUR in Höhe von 577,68 EUR gemäß § 611 Abs.1 BGB in Verbindung mit 11 StBGebV begründet. Streitig zwischen den Parteien war jeglich die zweite Rechnung über 962,80 EUR, und zwar im Hinblick auf die richtige Antragstellung und auch im Hinblick den in Ansatz gebrachten Gebührensatz Bezüglich der ersten Frage hat der Sachverständige .... in seinem Gutachten vom 26.02.2007 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass der Antrag auf Eigenheimzulage aufgrund der geänderten Rechtsprechung nicht fehlerhaft gestellt worden ist. Insoweit wird auf die klaren und eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen ..... des Ergänzungsgutachtens vom 11.06.2007 Bezug genommen.
4Sodann ist bezüglich der zweiten Frage aufgrund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass der Honoraranspruch jeglich in Höhe von 498 EUR zzgl. Umsatzsteuer gerechtfertigt ist. Auch insoweit wird auf die klaren und eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen. Er hat dargelegt, weshalb jeglich ein Ansatz mit 6/10 als ausreichend erscheint. In der Rechnung vom 13.09.2005 wurde kein Hinweis genannt, warum die Mittelgebühr nicht ausreichend sein sollte, sondern die Höchstgebühr von 10/10 anzusetzen ist. Dies hat die Klägerin auch dann nicht nachfolgend substantiiert dargelegt. Insoweit führt sie jeglich an, die Ermittlung der Herstellungskosten seien im vorliegenden Fall höchst umfangreich und zeitaufwendig gewesen. Dies habe darauf beruht, dass die vom Beklagten eingereichten Belege unvollständig gewesen seien und ohne jegliches System eingereicht wurden. Schließlich erfolgte die Abgabe der einzelnen Belege nur sukzessive nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin. Dagegen legt sie nicht dar, welcher Mehraufwand tatsächlich dadurch verursacht worden ist.
5Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt.
6Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
7Richterin am Amtsgericht
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