Urteil vom Amtsgericht Neuss - 75 C 1236/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2entfällt nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Zahlungsanspruch.
5I.
6Die Betriebskostenabrechnung vom 6.8.2008 ist formell unwirksam. Sie enthält weder die Angabe der angefallenen Gesamtkosten für die einzelnen Positionen noch ist aus der Abrechnung der verwendete Umlageschlüssel ersichtlich. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.4.2009 vorträgt, der Betriebskostenabrechnung sei die Betriebskostenabrechnung der Verwaltung vom 30.7.2008 beigefügt worden, aus der sich die fehlenden Angaben ergeben, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen muss die Betriebskostenabrechnung aus sich selbst heraus verständlich sein. Es genügt nicht, wenn sich die Mindestangaben (Gesamtkosten, Umlageschlüssel, Anteil des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen) – wie hier – lediglich aus den der Abrechnung beigefügten Anlagen ergeben; vielmehr ist die Abrechnung so zu erstellen, dass der Mieter auf die Einsichtnahme in Belege nur noch zur Kontrolle angewiesen ist (Langenberg in Schmidt-Futterer Mietrecht, 9. Aufl., § 556, Rn. 334). Zum anderen genügt jedoch auch die beigefügte Aufstellung vom 30.7.2008 nicht den Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung. Insbesondere sind den Kategorien "Basis" und "Anteil" keine Einheiten zugeordnet. Im Hinblick auf die Positionen, die nach Personen abgerechnet werden, ist deshalb nicht verständlich, wie der Umlageschlüssel letztlich berechnet wird. Auch bei der Position "Heizung" ist nicht ersichtlich, wonach sich der Anteil des Beklagten berechnet.
7II.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
9Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
10Streitwert: 306,22 €
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