Beschluss vom Amtsgericht Neuss - 101 C 102/08
Tenor
Sind auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Neuss vom 15.12.2008 von der Verwalterin, … 1.657,93 Euro - eintausendsechshundertsiebenundfünfzig Euro und dreiundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 26.01.2009 an den Kläger zu 1 zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Im obigen Betrag sind 588,00 Euro an Gerichtskosten enthalten.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.100,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
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Gründe:
2Gem. § 50 WEG sind nur bei besonderen Gründen die durch die Vertretung durch mehrere Rechtsanwälte entstehenden Kosten in voller Höhe zu ersetzen.
3Ein solcher besonderer Fall liegt hier zum Teil vor.
4Der Kläger zu 1) wurde von Anfang an von Rechtsanwälten … vertreten. Die Kläger zu 2)-6) wurden ebenfalls in ursprünglich anhängigen Einzelverfahren jeweils von Rechtsanwalt … vertreten. Die von den Rechtsanwälten … angemeldeten Kosten werden antragsgemäß festgesetzt .
5Es ist jedoch aus der Akte zu ersehen, dass die von Rechtsanwalt … für die Kläger eingereichten Schriftsätze das gleiche Datum tragen und auch inhaltlich gleichlautend sind. Es ist also davon auszugehen, dass zumindest für die Kläger zu 2)-6) eine gemeinsame Vertretung zumutbar gewesen ist.
6Aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich, dass der für den Kläger zu 1) geschilderte Sachvortrag auch inhaltlich von den Anliegen der Kläger zu 2)-6) abweicht.
7Die Kosten sind daher für zwei Rechtsanwälte erstattungsfähig, wobei für die Kosten des Rechtsanwalts … die Erhöhungsgebühr KV 1008 für vier weitere Mandanten angesetzt werden kann. Es sind also folgende Kosten zu berücksichtigen:
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| Kläger-Vertreter zu 1. | Kläger-Vertreter zu 2 - 6 | ||
| 1,3 Verfahrensgebühr | 631,80 € | 1,3 Verfahrensgebühr | 631,80 € |
| 1,2 Erhöhungsgebühr | 583,20 € | ||
| Anzurechnende Geschäftsgebühr | 315,90 € | Anzurechnende Geschäftsgebühr | 315,90 € |
| 1,2 Terminsgebühr | 583,20 € | 1,2 Terminsgebühr | 583,20 € |
| Auslagenpauschale | 20,00 € | ||
| 19 % MwSt. | 170,83 € | 19 % MwSt | 285,44 |
| Gesamt: | 1.069,93 € | Gesamt: | 1.787,74 € |
| Gerichtskosten | 588,00 € | Gerichtskosten | 2.940,00 € |
| Gesamt: | 1.657,93 € | Gesamt: | 4.727,74 € |
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Für den Kläger zu 1) ist daher ein Betrag von 1.657,93 € festzusetzen.
10Für die Kläger zu 2) bis 6) ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbeschluss.
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