Urteil vom Amtsgericht Neuss - 90 C 2854/10
Tenor
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 798,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2010 zu zahlen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger buchte bei dem auf Wohnmobilreisen spezialisierten Reiseveranstalter B., deren Inhaberin die Beklagte zu 1) ist, für die Zeit vom 21.12.2009 bis 16.01.2010 für einen Urlaub in Argentinien ein Wohnmobil. Er erhielt hierfür sog. Voucher, die vor Ort zur Einlösung vorgelegt werden sollten. In der Buchung war auch ein Zuschlag von 625,00 € dafür enthalten, dass der Kläger das Wohnmobil an einer anderen Stelle zurückgeben konnte, als er es entliehen hatte. Es war vereinbart, dass er den Betrag für den (eingetretenen) Fall der Weitervermietung vor Ort zurückerhalten sollte. Neben diesem Rückzahlungsanspruch macht der Kläger folgende Ansprüche wegen eines unstreitigen Defekts der Heizung des Camping Kits geltend: Rückzahlung wegen defekten Camping Kits 55,00 €, Nutzungsausfall für 1 Tag: 118,00 €.
3Auf der Buchung (Bl. 18 f. d. GA) ist als Name die Firma D. angegeben und auf der Rückseite lautet die Unterschrift ,,H. und E. L.“.
4Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) hafte aus Rechtsscheinsgesichtspunkten; er habe durch das Platzieren seines Namens auf der Buchung einen eindeutigen Rechtsschein gesetzt, dass er auch Inhaber der Firma sei.
5Gegen die Beklagte zu 1) wurde am 06.10.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 13.01.2011 wurde vom Amtsgericht Neuss festgestellt, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) unterbrochen ist.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 798,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 5.3.2010 zu zahlen.
8Der Beklagte zu 2) beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er ist der Ansicht, nicht passiv legitimiert zu sein.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist in dem Umfang, in dem nach Unterbrechung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1) am 06.10.2010 über sie entschieden werden konnte, begründet.
14Der Beklagte zu 2) ist passivlegitimiert. Er haftet für die Forderung in Höhe von 798,00 €, deren Entstehen unstreitig ist und die sich aus dem zugrunde liegenden Vertrag i. v. m. § 280 Abs. 1 BGB ergibt, aufgrund eines von ihm erzeugten Rechtsscheins. Denn nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte zu 2) in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, Inhaber des Betriebs zu sein.
15Tritt ein Vertreter des Inhabers gegenüber einem Geschäftspartner in der Weise auf, dass er den Eindruck erweckt, er sei selber Träger des Unternehmens, so muss er sich gegenüber dem auf den damit zurechenbar gesetzten Rechtsschein gutgläubig Vertrauenden so behandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit.
16Dies war vorliegend anzunehmen, da die an den Kläger übersandte Rechnung/Bestätigung vom 25.07.2009 (Bl. 18 und 19 d. GA) von diesem nur dahingehend verstanden werden konnte, dass sowohl die Beklagte zu 1) als tatsächliche Inhaberin als auch der Beklagte zu 2) beide gleichermaßen Inhaber des Unternehmens seien. Auf der Rechnung befindet sich die Firmenbezeichnung D., während ein bestimmter Inhaber oder eine Inhaberin nicht namentlich genannt ist. Im gesamten Text ist stets in der Mehrzahl von ,,Wir“ die Rede. Der Text endet mit der Unterschriftsleiste, unter der die Namen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) gleichermaßen genannt sind, so dass beide offenbar gleichberechtigt nebeneinander stehen und in den Geschäftsbetrieb von B. involviert sind. Dies konnte, ausgehend vom Empfängerhorizont, allein derart verstanden werden, dass beide Personen Firmeninhaber sind und nicht, dass nur eine Person Inhaberin ist, während die andere Person lediglich in einem Angestelltenverhältnis tätig ist.
17Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
18Streitwert: 798,00 €
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