Urteil vom Amtsgericht Neuss - 90 C 2037/11
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2010 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen
2Entscheidungsgründe:
3Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.
4Der Kläger hat aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls einen Anspruch gegen die Beklagte in tenorierter Höhe aus § 115 VVG in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB.
5Der seitens des Klägers geltend gemachte Grundmietpreis kann im Rahmen des Schadenersatzanspruchs in Höhe von 266,72 EUR geltend gemacht werden. Eine Reduktion der anzumietenden Fahrzeugklasse auf die Fahrzeugklasse 6 aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeugs ist nicht angezeigt.
6Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Haftungsbefreiung in Höhe von 78 EUR zu. Diese Kosten sind im Rahmen der §§ 249 ff. BGB zu berücksichtigen, da jemand, der ein Auto aufgrund eines Unfallereignisses anmieten muss, einen viel höheren Kosten- und Haftungsrisiko ausgesetzt ist, als derjenige, der sein eigenes Fahrzeug fährt. Dies liegt insbesondere daran, dass der Nutzer des eigenen Fahrzeugs etwaige Beschädigungen gegebenenfalls nicht reparieren lässt, wo hingegen der Mieter eines fremden Fahrzeugs aufgrund der mietvertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich zur Behebung etwaiger entstandener Beschädigungen während seiner Nutzungszeit verpflichtet ist.
7Auch der geltend gemachte Aufschlag in Höhe von 20 % ist gerechtfertigt. Das Gericht setzt insoweit in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung einen pauschalen Aufschlag von 20 % an. Dieser pauschale Aufschlag ist nach Auffassung des Gerichts unabhängig von der konkreten Benutzung der hiermit abgegoltenen Vorteile gerechtfertigt. Er ist daher auch dann gerechtfertigt, wenn zwischen dem Schadenereignis und der Anmietung des Ersatzfahrzeuges eine gewisse Zeit verstrichen ist, wie im vorliegenden Fall. Auch nachdem eine gewisse Zeit zwischen dem schädigenden Ereignis und der Anmietung verstrichen ist, ist der jeweils Geschädigte in einer anderen Situation, als derjenige, der sich "freiwillig" ein Mietfahrzeug anmietet, da er nicht so weiträumig planen, vergleichen und vorbuchen kann, wie derjenige, der sich freiwillig ein Mietfahrzeug anmietet.
8Im Hinblick auf die seitens des Klägers geltend gemachten Zustellungs- bzw. Abholungskosten in Höhe von 46,01 EUR ist die Klage abzuweisen, da insoweit kein Anspruch besteht. Zwar ist der Rechtsansicht des Klägers zu folgen, dass grundsätzlich der aufgrund eines Unfalls Geschädigte nicht selbst dafür Sorge zu tragen hat, dass er zu einer Mietwagenstation gelangt. Da im vorliegenden Fall jedoch die Entfernung zwischen der Reparaturwerkstatt sowie der Station, an welcher das Mietfahrzeug in Anspruch genommen worden ist, nur eine Entfernung von 400 m liegt, hat der Kläger insoweit nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass eine entsprechende Zustellung bzw. Abholung durch Dritte erforderlich gewesen ist.
9Da es insoweit nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht geht, für welche die Beklagte darlegungs- und beweislastet wäre, sondern vielmehr um die Schadenshöhe als solche, für die der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast trägt ( vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2005, Aktenzeichen: VI ZR 37/04), geht die vorliegende Darlegungs- und Beweisfälligkeit zu Lasten des Klägers.
10Die Nebenentscheidungen folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 286, 288 ff. BGB.
11Die Entscheidung über die Kostentragungspflicht beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
12Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.
13Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.
14Streitwert: 167,07 EUR
15Richter
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Referenzen
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