Urteil vom Amtsgericht Neuss - 78 C 1141/09
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.106,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.02.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 42% und die Beklag-te zu 58%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger ist Steuerberater. Er verlangt von der Beklagten Honorar für die Erstellung ihrer Buchführung von Juli 2004 bis Juni 2006.
3Für die Monate Juli bis Dezember 2004 stellte der Kläger der Beklagten mit Rechnung vom 12.07.2005 ausgehend von einem Gegenstandswert von 56.000,00 EUR für die Buchführung insgesamt 689,09 EUR in Rechnung. Für die Monate Januar bis Juni 2005 berechnete er mit Rechnung vom 10.11.2005 ausgehend von einem Gegenstandswert von 56.000,00 EUR wiederum 689,09 EUR. Für die Monate Juli 2005 bis Dezember 2005 berechnete er mit Rechnung vom 17.08.2006 ausgehend von einem Gegenstandswert von 41.000,00 EUR insgesamt 625,47 EUR. Schließlich verlangte er von der Beklagten mit Rechnung vom 31.12.2006 die Zahlung von 625,47 EUR für die Buchführung der Monate Januar bis Juni 2006. In allen Rechnungen setzte der Kläger die Erstellung der Buchführung mit einer 8/10 Gebühr nach Tabelle C an.
4Die vorgenannten Rechnungen beglich die Beklagte trotz vorgerichtlicher Aufforderung nicht.
5Der Kläger behauptet, er habe von Juli 2004 bis Juni 2006 die Buchführung für die Klägerin erledigt. Die angesetzten Gegenstandswerte seien ebenso wie eine 8/10 Gebühr gerechtfertigt. Seitens der Beklagten sei kein Kassenbuch geführt worden. Eine Vorkontierung habe die Beklagte ebenfalls nicht vorgenommen. Darüber hinaus hätten Belege häufig gefehlt und hätten angefordert werden müssen. Dies rechtfertige die angesetzten Gebühren.
6Der Kläger hat mit am 17.10.2008 beim Amtsgericht Hagen eingegangenem Antrag den Erlass eines Mahnbescheids über die offenen Rechnungspositionen in Höhe von insgesamt 2.647,12 EUR beantragt. Nachdem das Amtsgericht Hagen den Antrag mit Monierungsschreiben vom 20.10.2008 und vom 13.11.2008 beanstandet hat, hat es am 29.01.2009 einen Mahnbescheid erlassen, gegen den die Beklagte am 05.02.2009 Widerspruch eingelegt hat. Nach Abgabe des Verfahrens hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.949,03 EUR nebst Zinsen sowie zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zu verurteilen und klargestellt, dass er die Forderung aus der Rechnung vom 12.07.2005 nicht weiter verfolge. Mit Schriftsatz vom 08.04.2009 (Bl. 19 f. GA) hat er erklärt, dass er doch den Antrag aus dem Mahnbescheid stelle.
7Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,
8- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.647,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.08.2008 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 245,70 EUR nicht anrechenbare Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bestreitet, dass der Kläger Buchführungsarbeiten in den Jahren 2004 bis 2006 für sie erledigt habe. Sie behauptet, für das Jahr 2004 habe sie keine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (im Folgenden: GuV) erhalten. Da für das Jahr 2004 keine GuV vorlag, habe sie eine ihr vom Kläger vorgelegte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 unterschrieben. Die GuV für 2005 habe sie erst Ende des Jahres 2007 erhalten. Diese GuV 2005 aus der sich auch die Zahlen des Vorjahres ergeben hätten, habe der Kläger ohne ihr Wissen beim Finanzamt eingereicht, was zu einem neuen Steuerbescheid und einer damit verbundenen Nachzahlung von 7.891,93 EUR geführt habe. Diese Nachzahlung sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger für das Jahr 2004 falsche Beträge angegeben hätte. Sie habe weder vor noch nach dem Jahr 2004 hohe Gewinne erwirtschaftet. Der Kläger habe zu ihren Lasten und zu Gunsten ihres früheren Lebensgefährten, den der Kläger unstreitig ebenfalls steuerlich vertritt, diesem Freibeträge und Kinderbetreuungskosten gutgeschrieben. Der Kläger habe sie bewusst geschädigt, um ihren ehemaligen Lebensgefährten steuerlich besser stellen zu können. Er habe daher ein Honorar nicht verdient.
13Weiter habe sie am 15.02.2008 einen Bescheid des Finanzamts für Säumniszuschläge und Zinsen für die Steuer 2004 in Höhe von insgesamt 1.579,43 EUR erhalten. Die Gebühren seien darauf zurückzuführen, dass der Kläger ihr die für die Steuererklärung benötigten Unterlagen nicht rechtzeitig hat zukommen lassen. Mit den Säuminszuschlägen in Höhe von 756,00 EUR erklärt sie die Aufrechnung. Darüber hinaus seien die Steuerbescheide von 2004 bis 2006 falsch, da der Kläger in diesen unzutreffende Einnahmen angegeben hätte, was sich zu ihren Lasten ausgewirkt habe. So habe sie statt des vom Kläger angesetzten Gewinns von 24.504,17 höchstens einen Gewinn in Höhe von 9.846,17 EUR erwirtschaftet. Mit dem ihr dadurch entstandenen Steuerschaden erklärt die Beklagte ebenfalls die Aufrechnung.
14Die Beklagte erhebt hinsichtlich der Rechnungen vom 12.07.2005 und vom 10.11.2005 die Einrede der Verjährung. Zudem hat sie sich zunächst auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da der Kläger ihr die Jahreskonten und Datevausdrücke, die Kassen- und Bankkontenunterlagen sowie die Steuererklärungen für 2004 und 2005 sowie die GuV für 2004 und 2005 noch nicht übergeben habe.
15Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 12.07.2010 (Bl. 259 ff. GA) Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18I.
19Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
20Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 1.106,18 EUR zu. Der Anspruch folgt aus § 675 BGB i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB.
211.) Zwischen den Parteien bestand ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit werkvertraglichem Charakter. Die Beklagte hatte den Kläger unstreitig beauftragt, ihre Buchführung zu erstellen. Dieser Auftrag war auf bestimmte Arbeitsergebnisse und einen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts gerichtet.
222.) Das Gericht geht aufgrund der vorgelegten Gewinnermittlungen für die Jahre 2004 und 2005 (Bl. 117 ff. GA), sowie aufgrund der vorgelegten Buchführungsbelege für das Jahr 2006 (Bl. 205 ff. GA) auch davon aus, dass der Kläger diese Arbeiten geleistet und den Erfolg herbeigeführt hat.
23a.) Für die Erstellung der Buchführung von Juli 2005 bis Dezember 2005 kann der Kläger gemäß §§ 11, 16, 33 Abs. 1 StBGebVO einen Betrag von insgesamt 553,09 EUR brutto verlangen.
24Gemäß § 33 Abs. 1 StBGebVO erhält der Steuerberater für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege eine Monatsgebühr von 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 6 StBGebVO der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwands ergibt.
25Bei einer Rahmengebühr kann grundsätzlich der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen festsetzen. Maßgebend für die Wahl des Rahmensatzes sind u.a. die Zahl der Konten, insbesondere auch der Kontokorrentkonten, die Zahl der Buchungen, das Verhältnis von Wiederholungsbuchungen für gleichartige Geschäftsvorgänge, der Schwierigkeitsgrad der Kontierung sowie der Zustand der Aufzeichnungen und Belege des Auftraggebers. Eine 7/10 Gebühr ist regelmäßig für Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung und durchschnittlichem Umfang gerechtfertigt.
26Der Steuerberater trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seines Gebührenansatzes, soweit diese die Mittelgebühr von 7/10 übersteigt. Der Kläger hat indes nicht bewiesen, dass eine 8/10 Gebühr im vorliegenden Fall billigem Ermessen entspricht. Dies steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen … fest.
27Bei dem Unternehmen der Beklagten handelt es sich um ein "Therapiezentrum für ambulantes Operieren". Die Einkünfte sind als gewerbliche Einkünfte, unter Berücksichtigung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStGB, zuzuordnen. Der Kläger erhielt von der Beklagten die jeweiligen Kassenaufzeichnungen und Belege (Excel-Tabelle) sowie die Bankauszüge einschließlich der zuzuordnenden Belege. Kontokorrente wurden nicht geführt. Der Buchungsauftrag beinhaltete das Kontieren der Belege sowie deren Auswertung. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger die Unterlagen und Belege nicht immer vollständig und pünktlich zur Verfügung gestellt.
28Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Berechnung einer Mittelgebühr von 7/10 unter diesen Voraussetzungen der Billigkeit entspricht. Das Gericht folgt den gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und erachtet daher eine Mittelgebühr von 7/10 für billig.
29Die Mittelgebühr ist gemäß § 33 Abs. 6 StBGebVO für den Zeitraum Juli bis Dezember 2005 aus einem Gegenstandswert von 40.996,70 EUR zu berechnen. Auch insoweit folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ….
30Aus einem Gegenstandswert von 40.996,70 EUR ergibt sich unter Ansatz einer 7/10 Gebühr für die Buchhaltung von Januar bis Juni 2005 eine Gebühr von netto 436,80 EUR. Der Ansatz des Auslagenansatzes in Höhe von netto 40,00 EUR ist nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Zuzüglich Umsatzsteuer errechnet sich ein Bruttobetrag von 553,09 EUR.
31b.) Für die Buchführung für die Zeit von Januar bis Juni 2006 kann der Kläger für geleistete Buchführungsarbeiten nach §§ 11, 16, 33 StBGebVO ebenfalls 553,09 EUR brutto von der Beklagten verlangen. Für diesen Zeitraum ist nach den Feststellungen des Sachverständigen für die Buchführung ebenfalls ein Gegenstandswert von 40.996,70 EUR anzusetzen. Bezüglich der Billigkeit einer 7/10 Gebühr und des Auslagenansatzes wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
32c.) Für die Erstellung der Buchführung von Juli bis Dezember 2004 (Rechnung vom 12.07.2005) und von Januar bis Juni 2005 (Rechnung vom 10.11.2005) kann der Kläger keine Zahlung mehr von der Beklagten verlangen, da diese Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2008 verjährt sind, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
33Zwar hat der Kläger die Ansprüche im Mahnverfahren angemeldet und den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids am 17.10.2008 gestellt. Der Mahnbescheid ist der Beklagten jedoch erst am 31.01.2009 zugestellt worden. Soweit die Verjährung der Ansprüche durch Zustellung des Mahnbescheids nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehemmt werden sollte, ist diese Wirkung nicht bereits mit Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingetreten, weil die Zustellung nicht mehr als "demnächst" erfolgt, i.S.d. §§ 691 Abs. 2, 167 ZPO anzusehen ist.
34Voraussetzung für eine Rückbeziehung nach § 691 Abs. 2 ZPO ist, dass der Gläubiger im Fall einer Zurückweisung des Mahnantrags binnen einer Frist von einem Monat Klage einreicht und diese demnächst zugestellt wird. An einer Zurückweisung des Mahnantrags fehlt es vorliegend. Der Kläger hatte allerdings die von ihm geltend gemachten Gebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit nicht hinreichend erläutert. Hierbei handelt es sich um einen nachbesserungsfähigen Mangel, der durch Ergänzung oder Verbesserung behoben werden kann. Das Amtsgericht Hagen hat den Kläger daher mit Monierungsschreiben vom 20.10.2008 und mit weiterem Schreiben vom 13.11.2008 dazu aufgefordert, die geltend gemachten, nicht anrechenbaren Gebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit näher zu erläutern. Der Kläger stellte die Angaben jedoch erst mit einem am 29.01.2009 beim Amtsgericht Hagen eingegangenen Schreiben richtig. Der Mahnbescheid wurde am selben Tag erlassen und der Beklagten am 31.01.2009 zugestellt.
35Kommt es nicht zur Zurückweisung, weil der Mangel im Mahnverfahren selbst behoben worden ist, und wird der berichtigte Mahnbescheid zugestellt, findet die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Für die Zustellwirkung ist demnach erforderlich, aber auch ausreichend, dass zwischen dem Zugang der Beanstandung und dem Eingang der fehlenden Angaben ein Zeitraum von einem Monat liegt (vgl. OLG Frankfurt, BeckRS 2011, 14412; BGH NJW 2002, S. 2794 f.).
36Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwischen dem zweiten Monierungsschreiben des Amtsgericht Hagen, das ausweislich des Aktenauszugs am 13.11.2008 abgesandt wurde, und dem Eingang der fehlenden Angaben beim Amtsgericht Hagen am 29.01.2009 lag ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten. Selbst unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten ist der Zeitraum von einem Monat weit überschritten. Die Verjährung der Ansprüche wurde daher nicht gehemmt.
37Hinsichtlich der Rechnung vom 17.12.2005 für die Buchführungsarbeiten von Juli bis Dezember 2004 konnte überdies auch deshalb keine Hemmung eintreten, weil der Kläger mit der Anspruchsbegründung vom 31.03.2009 den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens insoweit zurückgenommen hat. Die Rechtshängigkeit ist daher nach § 696 Abs. 4 Satz 3 ZPO entfallen. Wird der Streitantrag – wie vorliegend – nach teilweise Rücknahme wiederholt, tritt Rechtshängigkeit erst ex nunc ein. Im April 2009 war die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB aber bereits abgelaufen.
383.) Gegenüber den unverjährten Zahlungsansprüchen des Klägers in Höhe von 1.106,18 EUR steht der Klägerin weder ein Zurückbehaltungsrecht zu, noch ist die Forderung durch Aufrechnung nach § 389 BGB erloschen.
39a.) Ein Zurückbehaltungsrecht wegen einbehaltener Unterlagen besteht bereits schon deshalb nicht, weil der Kläger zur Einbehaltung der Unterlagen bis zum Ausgleich seiner Forderungen berechtigt war. Im Übrigen hat der Kläger der Beklagten die geforderten Unterlagen im Laufe des Verfahrens übergeben. Die Beklagte hat danach nicht weiter vorgetragen, welche Unterlagen sie noch vermisst.
40b.) Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht, der die Forderung des Klägers durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht hat.
41Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch wegen eines ihr entstandenen Steuerschadens nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt bereits an einer substantiierten Darlegung eines ihr entstandenen Schadens. Darauf hatte das Gericht mit Beschluss vom 04.11.2009 (Bl. 112 f. GA) hingewiesen. Soweit die Beklagte zum dem ihr vermeintlich entstandenen Schaden mit Schriftsatz vom 01.02.2010 (Bl. 178 ff. GA), vom 09.09.2010 (Bl. 284 ff. GA) und vom 27.05.2010 (Bl. 308 ff. GA) weiter ausgeführt hat, ist ihre Schadensberechnung nicht nachvollziehbar. Die angeblich höhere Steuerlast fußt ausschließlich auf Vermutungen der Beklagten. So trägt sie etwa vor, dass sie geringere Mieteinnahmen als die vom Kläger angesetzten hatte. Wie hoch ihre Mieteinnahmen tatsächlich waren, trägt die Beklagte indes nicht vor. So will sie nach ihrer Erinnerung etwa 9.500,00 EUR von ihrem Mieter erhalten haben (Seite 2 des Schriftsatzes vom 01.02.2010), genau nachhalten könne sie dies aber nicht. Auch habe sie 2004 statt des vom Kläger angesetzten Gewinns "höchstens" einen Gewinn in Höhe von 9.846,17 EUR erwirtschaftet. Auch hierbei handelt es sich bloß um eine Vermutung der Beklagten. Hinzukommt, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.10.2009 (dort Seite 6, Bl. 101 GA) noch hat vortragen lassen, ihr Gewinn habe sich 2004, wie in den Jahren davor und danach, etwa um 3.600,00 EUR bewegt. Diese teilweise widersprüchlichen Vermutungen der Beklagten reichen zur Darlegung eines Schadens nicht aus. Voraussetzung für die Darlegung eines Schadens ist nach der Differenztheorie der Vergleich der Vermögenslage bei einer korrekten Leistung durch den Kläger, was voraussetzt, dass die Beklagte konkret dargelegt hätte, wie hoch ihre Steuerlast bei einer korrekten Veranlagung gewesen wäre, also einem Vergleich der Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Arbeit des Klägers und der tatsächlich eingetretenen Vermögenssituation aufgrund der Steuerfestsetzung durch das Finanzamt. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Da die Beklagte im Laufe des Prozesses die vom Kläger zunächst einbehaltenen Unterlagen zurück erhalten hat, ist auch nicht ersichtlich, warum sie nicht in der Lage war, den ihr vermeintlich entstandenen Schaden substantiiert darzulegen. Dem Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens musste unter diesen Voraussetzungen nicht nachgegangen werden.
42Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger jemals aufgefordert hat, seine angeblich fehlerhaften Arbeiten nachzubessern. Hierzu wäre sie nach § 634 Nr. 4 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 BGB allerdings verpflichtet gewesen. Eine Frist zur Nacherfüllung hat die Beklagte dem Kläger nicht gesetzt. Die Fristsetzung war nicht nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da vom Kläger eine Nacherfüllung überhaupt nicht verlangt wurde. Eine Nacherfüllung wäre der Beklagten auch nicht unzumutbar gewesen. Unzumutbarkeit wäre unter anderem dann gegeben, wenn aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen der Beklagten auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert worden wäre. Dafür bestehen aber im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die von der Beklagten geschilderten Mängel allein vermögen das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung nicht zu erschüttern. Soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe sie geschädigt, um ihren ehemaligen Lebensgefährten steuerlich besser zu stellen, sind dies lediglich Vermutungen. Von der Beklagten wäre daher zumindest zu erwarten gewesen, dass sie den Kläger auf die angeblichen Fehler hinweist und ihn zur Mängelbeseitigung auffordert. Dies ist allerdings nicht geschehen. Auch aus diesem Grunde stehen der Beklagten keine Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung zu.
43Soweit die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 756,00 EUR für Säumniszuschläge geltend macht, ist auch dieser Anspruch nicht hinreichend dargetan. Die Beklagte trägt selbst vor, dass der Kläger sie mit Schreiben vom 13.09.2006 an die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung erinnert hatte. Inwieweit ein Verschulden des Klägers ursächlich dafür gewesen sein soll, dass die Klägerin dieser Pflicht nicht rechtzeitig nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich.
44Weitere Gegenansprüche sind nicht dargetan. Da ein Schaden der Beklagten nicht dargelegt ist, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger – wie die Beklagte behauptet – sie zum Vorteil ihres ehemaligen Lebensgefährten vorsätzlich geschädigt hat.
45Der Vortrag der Beklagten in den nicht nachgelassenen Schriftsätzen ist nach § 296a ZPO verspätet. Es bestand kein Anlass, die mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.
464.) Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 3 BGB würde voraussetzen, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigte beauftragt hat, als sich die Beklagte mit der Begleichung der Rechnungen im Verzug befand. Dies ist jedoch nicht der Fall.
47Wie die Beweisaufnahme ergeben hat, waren die Rechnungen des Klägers überhöht, da dieser unbilligerweise eine 8/10 Gebühr berechnet und bei einer Rechnung einen unzutreffenden Gegenstandswert berechnet hat. Es lag demnach eine Zuvielforderung des Klägers vor.
48Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zum Verzug durch eine Zuvielmahnung entwickelt hat. Denn in beiden Fällen geht es gleichermaßen darum, ob die Säumnis des Schuldners wegen der teilweise fehlenden Berechtigung des vom Gläubiger geltend gemachten Leistungsanspruchs entschuldigt ist.
49Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt es an einem Verschulden zum Beispiel dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt (vgl. BGH NJW 1991, S. 1286; BGH NJW 1993, S. 1260). Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Die Beklagte war ohne die dem Kläger zunächst überlassenen Unterlagen selbst nicht in der Lage, die wirklich geschuldete Forderung allein auszurechnen. Hierzu bedurfte es auch im Prozess der Hilfe eines Sachverständigen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagten den Zahlungsverzug zu vertreten hat, weshalb ein Verzug ausscheidet.
505.) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.
516.) Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 14.07.2011 (Bl. 349 ff. GA), vom 15.07.2011 (Bl. 363 ff. GA), vom 22.07.2011 (Bl. 389 ff. GA) und vom 03.08.2011 (Bl. 412 ff. GA) lagen vor, gaben jedoch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
52II.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
54III.
55Streitwert: 2.647,12 EUR
56Richter
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