Urteil vom Amtsgericht Neuss - 84 C 3029/11

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 392,01 € nebst Zinsen in Höhe

von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 36,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu bezahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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