Urteil vom Amtsgericht Neuss - 84 C 3029/11
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 392,01 € nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 36,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2010 zu bezahlen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d
2Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
4Die Klage ist zulässig und begründet.
5I.
6Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zu.
7Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG iVm. § 7 Abs. 1 StVG zu, zumal die Unfallverursachung durch den Versicherungsnehmer der Beklagte als haftungsbegründender Tatbestand hier unstreitig ist. Dieser Anspruch umfasst dem Grunde nach auch für die Mietwagenkosten. Das Gericht legt dabei folgende Berechnung der Mietwagenkosten zugrunde:
81.
9Der Umfang des dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach darf der Geschädigte vom Schädiger beziehungsweise von dessen Haftpflichtversicherung den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen.
10Als erforderlich sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, weil er sie für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem aus dem Gebot der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, VI ZR 161/06, BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 7/09, NJOZ 2010,2652, BGH NJW 2009, 58 m.w.N.).
11Dabei verstößt der der Geschädigte aber noch nicht alleine dadurch gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er ein Fahrzeug anmietet zu einem über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarif, solange die Besonderheit des gewählten Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Vorfinanzierung, Bonitätsrisiko des Kunden bei fehlender Kreditkartenabsicherung, Fahrzeugflotte, Ungewissheiten hinsichtlich der Reparaturdauer und Haftungsverteilung / Einstandspflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung, erhöhter Verwaltungsaufwand, etc.) aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigt (BGH, NJOZ 2010, 2652f.).
12Nach der Rechtsprechung des BGH ist es zulässig, zur Bestimmung des Normaltarifs in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf Tabellen und Listen zurückzugreifen, da § 287 ZPO die Art der Schätzungsgrundlage nicht vorgibt. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Es müssen aber nicht Listen oder Tabellen herangezogen werden, insbesondere wenn das Gericht berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat, kann es die Heranziehung einer bestimmten Liste ablehnen (vgl. BGH NJW 2009, 58, Rn 22; BGH NJOZ 2010, 2652, Rz. 19). Dem Gericht ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich Bedenken gegen Listen oder Tabellen anzuschließen, wenn andere Gerichte und Literaturstimmen zu einer abweichenden Einschätzung gelangen und diese Listen anwenden. Es ist insbesondere nicht verpflichtet, seine Bedenken gegen die eine Liste durch Sachverständige auf ihre Berechtigung prüfen zu lassen. Es darf auf eine andere geeignete Schätzungsgrundlage zurückgreifen (vgl. BGH NJW 2009, 58). Dies wurde im Hinblick auf den in der Rechtsprechung bestehenden "Streit" um Schwacke-Liste oder Fraunhofer Mietspiegel zuletzt bestätigt mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.04.2011 (VI ZR 300/09).
13Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze hat das Gericht die Erhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Jahr 2009 zur Ermittlung des Normaltarifs herangezogen. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Liste des Fraunhofer-Instituts ein realistischeres Bild der tatsächlichen Marktpreise auf dem Mietwagenmarkt abgibt, als die Schwacke-Liste, schon allein deshalb, weil die Befragung des Fraunhofer Instituts anonym ist und daher weniger Manipulation unterliegt.
142.
15Auf Basis der Erhebung des Fraunhofer-Instituts aus dem Erhebungsjahr 2009 bestehen gegen die geltend gemachte Forderung, gegen deren Höhe keine Einwendungen erhoben wurden, keine Bedenken.
16Das verunfallte Fahrzeug (Mercedes Benz CLS 350) gehört nach unbestrittenem Vortrag, der gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zugrundezulegen ist, der Fahrzeugklasse 9 an.
17Der Normaltarif nach dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts (telefonische Erhebung nach Schwacke-Klassifikation) für das Postleitzahlengebiet 4, Mietwagengruppe 8, beträgt für 4 Tage Mittelwert
18339,34€ x 1 + 154,89€ x 1 = 494,23€ - 19% MwSt = 415,32 €
19Ein Abzug in Höhe von 10 % für ersparte Eigenaufwendungen ist hier nicht vorzunehmen, da bereits ein Fahrzeug niedrigerer Fahrzeugklasse abgerechnet worden ist.
20Demnach ergeben sich Mietwagenkosten in Höhe von grundsätzlich 415,32 €. Darüber hinaus sind die geltend gemachten weiteren Kostenpositionen mangels Einwendungen der Gegenseite ebenfalls erstattungsfähig:
21a)
22Zwar schließen die Preise der Fraunhofer-Liste auch eine Haftungsbeschränkung mit ein.
23Der Unfallgeschädigte hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aber auch einen Anspruch auf eine vollständige Haftungsbefreiung, wenn er während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt ist (BGH, Urteil vom 25.10.2005, VI ZR 09/05). Da hier beklagtenseits keine Einwendungen gegen diese Nebenkostenposition erhoben werden, kann hier nicht von einem von Beklagtenseite aus vorzutragenden Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) ausgegangen werden.
24Da die Beklagte das hierdurch zum Ausdruck gebrachte erhöhte Haftungsrisiko des Klägers nicht bestreitet, gilt dies als zugestanden.
25b)
26Auch die Kostenpositionen für den zweiten Fahrer, das Navigationssystem, die Zustellung und die Abholung, das Automatikgetriebe und die Telefonvorrichtung sind erstattungsfähig.
27Nach ebenfalls unbestrittenem Vortrag des Klägers sind diese Kostenpositionen erforderlich gewesen und tatsächlich auch angefallen.
28Insbesondere sind die Kosten für die Zustellung und Abholung des Mietfahrzeuges angefallen, da das Mietfahrzeug dem Kläger an der Reparaturwerkstatt in Kempen zur Verfügung gestellt wurde und von dort nach Rückgabe auch wieder abgeholt wurde.
29Auch die Kosten für einen zweiten Fahrer waren erforderlich, weil auch das verunfallte, klägerische Fahrzeug vom Kläger und einem namentlich benannten weiteren Fahrer gemeinschaftlich genutzt wurde.
30Ebenso sind die Kosten für Automatikgetriebe, Navigationssystem und Freisprecheinrichtung erstattungsfähig, weil unbestritten auch das verunfallte Fahrzeug darüber verfügte und diese Ausstattung für den Kläger notwendig war.
31c)
32Letztlich stehen auch dem ebenfalls vorgenommenen Aufschlag in Höhe von 20 % keine Bedenken entgegen.
33Da bei der Erhebung des Fraunhofer-Instituts von einer "Vorlaufzeit" für die Anmietung von einer Woche ausgegangen wird, kann etwaigen Abweichungen des Preises in der vorliegenden Sondersituation eines Unfalls und der sofortigen Erforderlichkeit eines Fahrzeuges durch Vornahme eines pauschalen Erhöhungsbetrages entgegengetreten werden. Die Studie hat ergeben, dass der Anmietzeitpunkt zwar grundsätzlich, aber nur in äußerst seltenen Fällen überhaupt einen Einfluss auf den Preis hat (Fraunhofer IAO, Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, Seite 16, Abschn. 2.2.2).
34Diesem Aspekt tritt das Gericht entsprechend gängiger Rechtsprechung mit einem für angemessen erachteten und auch vom Kläger vorgenommenen Aufschlag von 20% entgegen (vgl. BGH NJOZ 2010, 2652 Rz. 10; sowie hierzu OLG Nürnberg, Urteil vom 10.02.2009, 1 U 1878/08, AG Mönchengladbach, Urteil vom 26.03.2009, 5 C 639/08, LG Dortmund, Urteil vom 05.11.2009, 11 S 78/09, LG Köln, Urteil vom 18.11.2009, 9 S 184/09).
35II.
36Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist ebenfalls begründet.
37Auch hier stehen der Berechnung des Klägers keine Einwände entgegen. Nach unbestrittenem Vortrag hat die Beklagte von den insgesamt wegen des Haftpflichtfalles geltend gemachten Anwaltsgebühren lediglich 302,10 € gezahlt. Insgesamt bemisst sich der Streitwert für die außergerichtlichen Anwaltskosten nach sämtlichen Schadenspositionen des streitgegenständlichen Unfalls. Dies sind die Reparaturkosten, die Mietwagenkosten, die Sachverständigengebühren und die Kostenpauschale, wie sie vom Kläger angegeben worden sind.
38Aus einem Streitwert in Höhe von 3.770,28 € ergibt sich eine Nettogebühr in Höhe von 318,50 €, zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG.
39III.
40Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich vorliegend aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Fristsetzung zum 23.11.2010 mit Schreiben vom 09.11.2010 befand sich die Beklagte mit der Restzahlung seit dem beantragten Datum in Zahlungsverzug.
41IV.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
43Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO
44V.
45Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht gegeben sind.
46Streitwert: 392,01 €
47Richter
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