Urteil vom Amtsgericht Neuss - 75 C 2768/10
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1.) an die Klägerin 6,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen;
2.) an den Sachverständigen Herrn H. einen Betrag in Höhe von 483,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin zu 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 38 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 25.02.2010 in K. ereignete.
3Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des Fahrzeuges Mercedes C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Am Unfalltag befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge S., die S-straße in K.. Die Beklagte zu 1) befand sich mit ihrem Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, hinter dem Fahrzeug der Klägerin. Im weiteren Verlauf kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem Fahrzeug der Beklagten zu 1), indem die Beklagte zu 1) unstreitig aus Unachtsamkeit mit ihrem Fahrzeug auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Bei der Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin im Heckbereich beschädigt.
4Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige H. bezifferte die für eine Reparatur des Fahrzeugs erforderlichen Kosten zzgl. Auslagenpauschale mit 1.879,56 EUR netto (vgl. Gutachten vom 02.03.2010, Bl. 6 GA). Für das von ihm erstellte Gutachten stellte er der Klägerin einen Betrag in Höhe von 599,76 EUR in Rechnung (vgl. Rechnung des Sachverständigen vom 02.03.2010, Bl. 14 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 08.04.2010 zur Schadensregulierung auf. Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin daraufhin einen Betrag in Höhe von 1.200,00 EUR.
5Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen H. weitere Reparaturkosten in Höhe von 679,56 EUR netto. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf die Anlage K 1, Bl. 6 GA, Bezug genommen. Daneben begehrt die Klägerin die Zahlung der Sachverständigenkosten in Höhe von 599,76 EUR unmittelbar an das Sachverständigenbüro und die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 211,23 EUR.
6Die Klägerin beantragt,
71.
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 679,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2010, zu zahlen;
92.
10die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, gemäß Abtretungserklärung vom 04.03.2010 an den Sachverständigen Herrn H. einen Betrag in Höhe von 599,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2010 zu zahlen;
113.
12die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den hinter der Klägerin stehenden Rechtsschutzversicherer, J. Rechtsschutzversicherung AG, T-Straße, P., von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 211,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
13Die Beklagten beantragen,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagten bestreiten, dass alle in dem Gutachten des Sachverständigen H. berücksichtigten Schäden am Fahrzeug der Klägerin auf den in Rede stehenden Unfall zurückzuführen seien. Dies gelte insbesondere für den Schaden am Heckabschlussblech. Weiterhin sei eine Vermessung des Fahrzeuges wegen der geringfügigen Blechschäden nicht erforderlich gewesen.
16Die Gutachterkosten seien nicht erstattungsfähig. Da Positionen in dem Gutachten nicht auf unfallbedingten Schäden beruhten, sei davon auszugehen, dass der Sachverständige von der Klägerin falsch informiert worden sei. Das Gutachten des Sachverständigen sei daher unbrauchbar. Zudem sei die Höhe der Gutachterkosten weder angemessen noch ortsüblich.
17Der Klageantrag zu 3) sei unschlüssig. Eine Forderung bzw. ein Direktanspruch der Prozessbevollmächtigten gegen die Rechtsschutzversicherung der Klägerin bestehe nicht, so dass dieser Antrag ersichtlich ins Leere gehe. Auch eine Deckungszusage der Versicherung begründe keinen eigenen Anspruch.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen N. vom 08.02.2011 und vom 01.08.2011 sowie das Sitzungsprotokoll vom 10.01.2012 Bezug genommen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I.
22Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
231.
24Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 6,74 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Ferner hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für das Sachverständigengutachten an das Sachverständigenbüro H. in Höhe von 483,25 EUR. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
25Die Haftung der Beklagten zu 1) als Halterin und Fahrerin und der Beklagten zu 2) als ihr Versicherer ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG und ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass die Haftung der Beklagten dem Grunde nach gegeben ist.
262.
27Der der Klägerin infolge des Unfalls entstandene ersatzfähige Schaden beläuft sich auf Reparaturkosten zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 1.206,74 EUR netto. Das steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest.
28Der Sachverständige N. hat in seinen Gutachten und bei seiner Anhörung ausgeführt, dass eine Vermessung des Fahrzeuges nicht erforderlich gewesen sei. Die Kraft, die aufgrund des Anstoßes auf die Achse gewirkt habe, sei nicht ausreichend gewesen, um zu einer Verstellung der Achse zu führen.
29Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es sich bei den Positionen aus dem Gutachten des Sachverständigen H. „Heckabschlussblech in Stand setzen bzw. lackieren“ und die Ersatzteile mit den Positionsnummern 2593, 2619, 2620 und 2640 nicht um unfallbedingte Schäden gehandelt habe. Diese Positionen sind daher nicht erstattungsfähig.
30Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass er eine Beschädigung des Heckblechs und der Heckklappe aufgrund des in Rede stehenden Unfallereignisses ausschließen könne. Diese Schäden könnten nicht durch den Auffahrunfall verursacht worden sein. Vielmehr müsse es sich hierbei um bereits vor dem Unfall vorhandene Vorschäden handeln. Ebenso sei eine Beschädigung der linken Eckverstärkung aufgrund des Unfalls auszuschließen. Die Reparaturkosten würden sich daher nur auf einen Betrag von 1.206,74 EUR netto belaufen (siehe Kalkulation des Sachverständigen Bl. 111 GA). Im Übrigen hat der Sachverständige zutreffend mittlere Stundenverrechnungssätze bei seiner Reparaturkalkulation zugrunde gelegt. Dies begegnet keinen gerichtlichen Bedenken.
31Das Gericht folgt bei seiner Entscheidung den Feststellungen des Sachverständigen N., der ermitteln konnte, dass nicht alle von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen unfallbedingt sind. Dessen Qualifikation als Diplom-Ingenieur für das Kraftfahrzeugwesen steht außer Frage. Das Gericht hat keinen Anlass, seine Sachkunde in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei seinen Feststellungen ist der Sachverständige N. von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Schlussfolgerungen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Aus dem Gutachten geht auch hervor, dass er sich eingehend mit der Materie befasst und alle ihm für die Beantwortung der Beweisfrage zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten genutzt hat.
32Soweit die Klägerin die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse aufgrund der feststehenden Anknüpfungstatsachen in Zweifel zieht, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Umstand allein, dass die Klägerin die Feststellungen des Sachverständigen anzweifelt, führt nicht dazu, dass das Gutachten als ungenügend oder unbrauchbar anzusehen ist.
33Der Vernehmung des Sachverständigen H. als sachverständigen Zeugen bedurfte es daher nicht.
343.
35Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 483,25 EUR, die von den Beklagten unmittelbar an das Sachverständigenbüro H. zu zahlen sind.
36Zwar sind aus den oben genannten Gründen nicht alle in diesem Privatgutachten aufgeführten Fahrzeugschäden als unfallbedingt anzuerkennen. Es lässt sich andererseits nicht feststellen, dass die Klägerin gegenüber dem mit der Sache befasst gewesenen Sachverständigen H. schuldhaft falsche Angaben über den unfallbedingten Schadensumfang - sei es durch das Verschweigen von Vorschäden oder auf sonstige Weise - gemacht hat. Anhaltspunkte für schuldhaft falsche Angaben sind weder von den Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich nach den sachverständigerseits getroffenen Feststellungen um Schäden am Heckblech des Fahrzeugs handelte, die bei einer bloßen Außenansicht nicht zu erkennen waren. Damit verbleibt kein Raum für die Annahme, dass die Klägerin die - teilweise - Unrichtigkeit des Gutachtens zu vertreten hat. In einem solchen Fall sind die Kosten des Privatgutachtens voll von der Ersatzverpflichtung des Schädigers umfasst (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2008, 295, OLG München NZV 2006, 261).
37Die Kosten für das Gutachten sind allerdings nur in Höhe von 483,25 EUR brutto ersatzfähig. Die Sachverständigenkosten sind zu kürzen, da sie nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen N. übersetzt sind.
38Der Sachverständige N. hat ausgeführt, dass die von dem Sachverständigen H. für das Gutachten berechneten Kosten in Höhe von ca. 600,00 EUR um 24 % höher lägen als der von dem Sachverständigenverband C. für angemessen erachtete Betrag (483,25 EUR). Weiterhin hat der Sachverständige N. ausgeführt, dass ein vergleichbares Gutachten in seinem Büro ca. 280,00 EUR koste. Das Gericht sieht im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen N. die Kosten für das Gutachten nicht mehr als ortsüblich und angemessen an. Eine 24 %ige Überschreitung des von dem Sachverständigenverband vorgegebenen Wertes kann nicht mehr als angemessen angesehen und muss von den Beklagten deshalb nicht hingenommen werden. Die Kosten für das Gutachten sind daher um den Betrag von 116,15 EUR zu kürzen.
394.
40Der Zinsanspruch ist im Hinblick auf die Reparatur- und Sachverständigenkosten gem. §§ 291, 288 BGB erst seit Rechtshängigkeit gerechtfertigt.
41Ein vorheriger Verzug der Beklagten mit der Begleichung der Forderungen kann nicht festgestellt werden. Die Anmahnung eines zu hohen Betrages kann nur dann als wirksame Mahnung angesehen werden, wenn der Gläubiger keine weit übersetzte Forderung geltend macht (BGH, NJW 1991, 1288). Das ist hier nicht der Fall. Denn die Klägerin hat von den Beklagten die Zahlung von Reparaturkosten verlangt, die den angemessenen Betrag um mehr als die Hälfte übersteigen. Hier hat die Beklagte sogar den wesentlichen Teil der Reparaturkosten bereits ausgeglichen. In Bezug auf die Sachverständigenkosten kann ebenfalls von keiner wirksamen Mahnung ausgegangen werden. Denn die Klägerin hat hier ebenfalls eine zu hohe Forderung geltend gemacht. Ihre Aufforderung zur Leistung konnte die Beklagte nach den Umständen des Falles nicht als eine solche zur Leistung der tatsächlich geschuldeten Vergütung verstehen. Die Klägerin hat den Beklagten auch nicht zu verstehen gegeben, dass sie auch zur Annahme der nach ihren Vorstellungen geringeren Leistung bereit sei (BGH, NJW 1999, 3115).
425.
43Der Klageantrag zu 3) ist dagegen unbegründet, worauf der Beklagtenvertreter mehrfach hingewiesen hat.
44Eine Anspruchsgrundlage, aus der sich ein Freistellungsanspruch ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. Den Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht kein Direktanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung der Klägerin zu, so dass nicht ersichtlich ist, von welcher Forderung die Rechtsschutzversicherung freigestellt werden könnte. Auch aus einer Deckungszusage der Versicherung lässt sich kein solcher Anspruch herleiten. Die Kostentragungspflicht besteht vielmehr nur innerhalb des Versicherungsverhältnisses zwischen Klägerin und ihrer Versicherung. Die Klage war daher hinsichtlich des Antrages zu 3) abzuweisen.
45II.
46Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Streitwert: 1.279,32 EUR
48(*1):
49Am 14.03.2012 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
50Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Neuss vom 22.02.2012 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Tenor wie folgt lautet:
51Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 72 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 28 % zu tragen
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.